Üblicherweise kaufen die Erziehungsberechtigten in jedem Schuljahr einen Teil der Schulbücher, die ihr Kind oder ihre Kinder für den Unterricht benötigen. Die Bezeichnung hierfür ist Eigenanteil bei Lernmitteln.
Nicht alle Erziehungsberechtigten sind jedoch wirtschaftlich in der Lage, diesen Eigenanteil zu den Lernmitteln, das heißt zum Kauf der Bücher, aufzubringen. Für diesen Personenkreis sind besondere Regelungen getroffen. So sind vom Eigenanteil befreit:
Gehören Sie zum genannten Personenkreis, erhalten Sie im Sekretariat der Schule ein Formular. Dieses müssen Sie ausfüllen und vom Fachbereich Soziales bestätigen lassen. Danach ist dieses Formular wieder im Sekretariat abzugeben. Hier wird Ihnen dann ein Gutschein ausgehändigt, mit dem Sie bei einer Buchhandlung Ihrer Wahl die Schulbücher bestellen können. Die Bücher werden Ihnen kostenlos ausgehändigt.
Keinen Anspruch auf die Befreiung vom Eigenanteil für Lernmittel/Schulbücher haben Empfänger und Empfängerinnen von Arbeitslosengeld II nach dem SGB II (Hartz IV), Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz, Wohngeld oder Kinderzuschlag.
Dieser Personenkreis und Empfänger und Empfängerinnen von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) können Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket für den Schulbedarf erhalten.
Zum 1. August beziehungsweise 1. Februar eines Jahres werden 70 Euro beziehungsweise 30 Euro an die oben genannten Berechtigten gewährt. Bei Bezug von Leistungen nach dem SGB II, SGB XII und Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz ist eine Beantragung dieser Leistung nicht erforderlich, diese wird automatisch mit der Grundleistung gewährt.
Leistungen für den Schulbedarf für Bezieher von