Die beschriebenen Nachweispflichten gelten innerhalb der gesamten Europäischen Gemeinschaft für jedes Inverkehrbringen von Tieren der besonders geschützten Arten wie auch der vom Aussterben bedrohten Arten. Weitere artenschutzrechtliche Ein- oder Ausfuhrgenehmigungen sind nicht notwendig.
Für die Ein- und Ausfuhr von Exemplaren geschützter Arten aus so genannten Drittländern (zum Beispiel der Schweiz oder osteuropäischen Ländern) nach Deutschland gibt es spezielle Genehmigungen. Sie sind rechtzeitig vor der Ein- oder Ausfuhr beim Bundesamt für Naturschutz in Bonn zu beantragen. Dies gilt auch für eine nur vorübergehende Verbringung von lebenden Tieren, zum Beispiel für die Dauer eines Urlaubs.
Marion Kandil
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