Eine unsachgemäße Abfallentsorgung kann zu einer Gefahr für das Wohl der Allgemeinheit führen. Der Gesetzgeber hat deshalb ein umfangreiches gesetzliches Regelwerk geschaffen. Verstöße gegen abfallrechtliche Vorschriften werden im Normalfall als Ordnungswidrigkeit behandelt. In schweren Fällen kommt dagegen das Strafrecht zur Anwendung. Der Gesetzgeber strebt eine Transparenz in folgenden Punkten an:
Zur Nachweisführung verpflichtet sind Erzeuger, Beförderer und Entsorger, bei denen gefährliche Abfälle anfallen. Zur Registerführung verpflichtet sind Entsorger gefährlicher und nicht gefährlicher Abfälle sowie Erzeuger und Beförderer gefährlicher Abfälle.
Zulässigkeit der vorhergesehen Entsorgung
— Entsorgungsnachweis mit Behördenbestätigung
Vor der Entsorgung wird ein Entsorgungsnachweis (EN) geführt. Der EN besteht aus einer Verantwortlichen Erklärung (VE) und einer Deklarationsanalyse (DA, nur bei Bedarf) des Abfallerzeugers. Hinzu kommt die Annahmeerklärung (AE) des Abfallentsorgers. Der Entsorgungsnachweis ist von der Entsorgerbehörde zu bestätigen und wird dem Abfallerzeuger zugeleitet. Der Abfallerzeuger leitet eine Kopie des Entsorgungsnachweises seiner zuständigen Behörde zu. — Entsorgungsnachweis ohne Behördenbestätigung (bisher privillegiertes Verfahren)
Die Bestätigungspflicht des Entsorgungsnachweises entfällt, wenn die Entsorgungsanlage
Dokumentation über die durchgeführte Entsorgung
Jeder einzelne Abfalltransport ist unter Verwendung eines Begleitscheinsatzes zu belegen, in dem die Beteiligten (Erzeuger, Beförderer, Entsorger) die ordnungsgemäße Entsorgung mittels Unterschrift bestätigen.
Bei der Entsorgung über einen Sammelentsorgungsnachweis erhält der Erzeuger Übernahmescheine.
Registerpflicht
Die Entsorgungsnachweise, Sammelentsorgungsnachweise, Begleitscheine und Übernahmescheine sind geordnet abzuheften, 3 Jahre aufzubewahren und der Behörde vorzulegen.
Die Abgabe der Abfälle wird mittels Übernahmescheine dokumentiert und im Register aufgenommen.
Nachweis-/Registerführungen nicht gefährlicher Abfälle
Ein vereinfachtes Nachweisverfahren entfällt, eine allgemeine Auskunftpflicht (§ 47 KrwG) besteht weiterhin.
Abfallentsorger registrieren den Verbleib der Abfälle an Hand von Praxisbelegen (Liefer-/Wiegescheinen).
Ab dem 1. April 2010 ist die Nachweisführung in elektronischer Form verbindlich gefordert. Hiervon ausgenommen ist die Führung der Übernahmescheine. Vor dem oben angegebenen Termin ist eine freiwillige elektronische Nachweisführung mit Zustimmung der Behörde möglich. Das geforderte Formularwesen wird dabei in elektronische Daten übertragen. Der Erzeuger benötigt zur Teilnahme zumindest:
Für die Registerführung bei der elektronischen Nachweisführung sind die Entsorgungsnachweise, Sammelentsorgungsnachweise, Begleitscheine dauerhaft und geordnet zu speichern. Lediglich Übernahmescheine können im Erzeugerregister auch in Papierform geführt werden.
Danny Rösner
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Stadt Herne
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