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Öffentliche Bekanntmachung - Bekanntmachungsanordnung des Oberbürgermeisters vom 4. August 2017 zum Inkrafttreten der Gestaltungssatzung Castroper Straße, Stadtbezirk Sodingen

Der Rat der Stadt Herne hat in seiner Sitzung am 30. Mai 2017 den folgenden Beschluss gefasst:

„Der Rat der Stadt beschließt:

  1. Die Vorschriften über die äußere Gestaltung der Gebäude und sonstiger baulicher Anlagen (Gestaltungssatzung) im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nummer 229 –Castroper Straße – werden gemäß § 86 Absatz 1 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung – (BauO NRW) in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) als Satzung beschlossen.
  2. Der Gestaltungsleitfaden, der die Satzung näher erläutert, wird zur Kenntnis genommen.“

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans Nummer 229 wird begrenzt durch die Castroper Straße im Norden (Flur 8 und Flur 9), durch die westliche Grenze der Parzelle Nummer 60 (Flur 8), südlich entlang der südlichen Begrenzung der Flurstücke Nummer 60 (Flur 8) und Nummer 222 (Flur 11) mit entsprechenden Verbindungslinien bis zu den östlichen Grenzen der Flurstücke Nummer 1196, 1195, 1194 und 1193 (alle Flur 11), Gemarkung Börnig. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nummer 229 liegen folgende Flurstücke (ganz oder zum Teil): 60, 201, 202 (ganz) und 204, 145, 203 (zum Teil) auf Flur 8; 222, 1193, 1194, 1195 (ganz) und 172, 1196 (zum Teil) auf Flur 11; 171 (zum Teil) auf Flur 9.

Der Geltungsbereich ist in den Anlagen 1 und 2 in etwa dargestellt.

Die als Satzung beschlossene Gestaltungssatzung Castroper Straße, Stadtbezirk Sodingen, wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Mit der öffentlichen Bekanntmachung tritt die oben genannte Satzung in Kraft.

Allgemeine Ziele und Inhalte:

Zur Gewährleistung eines unter Berücksichtigung städtebaulich und architektonisch gestalterischer Aspekte in sich geschlossenen und harmonischen Siedlungsbildes hat sich die Stadt Herne dazu entschieden, eine Gestaltungssatzung für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nummer 229 - Castroper Straße - aufzustellen.

Ergänzend zur Gestaltungsatzung ist ein Gestaltungsleitfaden erstellt worden. Während in der Satzung als Ortsrecht die präzisen Festsetzungen formuliert sind, werden im Gestaltungsleitfaden Hinweise zu einer qualitätsvollen Gestaltung der Gebäude gegeben.

Die Gestaltungssatzung soll die im Bebauungsplan festgesetzten örtlichen Bauvorschriften ergänzen und die äußere Gestaltung der Gebäude und sonstiger baulicher Anlagen regeln. Die Regelungen der Satzung sollen insbesondere dazu beitragen, dem Erscheinungsbild der geplanten Wohnbausiedlung aus dem öffentlichen Raum heraus eine hohe Gestaltqualität zu verleihen und diese langfristig öffentlich-rechtlich zu sichern.

Zur praxisnahen Erläuterung der Inhalte und Ziele der Gestaltungssatzung ist darüber hinaus ein informeller Gestaltungsleitfaden erarbeitet worden, der die baulichen Gestaltungsprinzipien verdeutlicht. Bei künftigen Bauvorhaben soll er den Architekten und Bauherren als Gestaltungshilfe dienen.

Die Gestaltungssatzung und der Gestaltungsleitfaden Castroper Straße werden zu jedermanns Einsicht im Fachbereich Umwelt und Stadtplanung der Stadt Herne, Rathausstraße 6 (Rathaus Wanne), bereitgehalten. Auskünfte über den Inhalt des Plans können während der allgemeinen Servicezeiten (Montag bis Donnerstag von 8 bis 16 Uhr, Freitag 8 bis 13 Uhr) erteilt werden.

Die Gestaltungssatzung Castroper Straße kann außerdem hier im Internetauftritt der Stadt Herne eingesehen werden.

Hinweis:

Es wird gemäß § 7 Absatz 6 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) auf Folgendes hingewiesen:

Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung kann gemäß § 7 Abs. 6 Satz 1 Gemeindeordnung NRW nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  2. die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
  3. der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Herne vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Herne, den 04. August 2017
Der Oberbürgermeister: Dr. Dudda

Planunterlagen

2017-08-22