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Wissenswertes rund ums Wohngeld

Wohngeldstelle der Stadt Herne
Fachbereich Soziales
Hauptstraße 241
44649 Herne
Telefon: 0 23 23 / 16 23 21 oder 16 34 14
Telefax: 0 23 23 / 16 35 47
E-Mail: soziales@herne.de

Zeiten:
Montag 8:30 bis 12 Uhr und 13:30 bis 15:30 Uhr
Dienstag 8:30 bis 12 Uhr
Donnerstag 8:30 bis 12 Uhr
Termine außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten sind nach Absprache möglich.


Die Gewährung von Wohngeld ist von unterschiedlichen Faktoren (z.B. Einkommen, Miethöhe, Anzahl der Familienangehörigen) abhängig. Die Anträge nimmt der Fachbereich Soziales, Abteilung Wohnungswesen, entgegen. Die Mitarbeiter beraten Sie gerne in allen Wohngeldfragen. Da im Einzelfall unterschiedliche Freibeträge berücksichtigt werden, ist eine persönliche Nachfrage immer sinnvoll.

Wohngeld wird zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnen als Miet- oder Lastenzuschuss zu den Aufwendungen für den Wohnraum geleistet (§ 1 Wohngeldgesetz). Mieterinnen, Mieter (Mietzuschuss) und Eigentümerinnen, Eigentümer von selbst genutztem Wohnraum (Lastenzuschuss) können einen Zuschuss zu den Aufwendungen für den Wohnraum erhalten.

Das Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zu den Aufwendungen für den Wohnraum, wenn die Höhe der Miete oder Belastung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Haushaltes übersteigt. Damit soll einkommensschwächeren Bevölkerungsschichten ein angemessenes und familiengerechtes Wohnen ermöglicht werden.
Durch das Wohngeldgesetz 2005 sind vom Wohngeldbezug insbesondere Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII ausgeschlossen, sofern in diesen Leistungen auch die Unterkunftskosten enthalten sind. Grundsätzlich berechtigt sind dagegen z.B. Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld I, von Sozialversicherungsrenten oder Erwerbstätige, soweit bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden.
Um die Aufgabe der Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens dauerhaft und verlässlich erfüllen zu können, muss das Wohngeld in regelmäßigen Abständen überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Dies ist zuletzt (im Rahmen einer grundlegenden umfassenden Gesetzesänderung) zum 1. Januar 2009 geschehen. Zu den wesentlichen Neuerungen dieser Reform gehören ein Anheben der Miethöchstbeträge und der Einkommensgrenzen sowie eine Erhöhung des Wohngeldbetrages.

Ihren grundsätzlichen Wohngeldanspruch können Sie sich anonymisiert ausrechnen lassen - mit dem Wohngeldproberechner NRW - ein Angebot des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr Nordrhein-Westfalen (dort bitte dazu auf die rechte Spalte gehen).
Darüber hinaus stehen Ihnen auf den Seiten des Landesministeriums ausfüllbare und mit Eingabehilfen versehene Antragsvordrucke zur Verfügung ebenso wie weitere Informationen zum Thema Wohngeld.

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