Neue Regelungen
Die Bundesregierung hat im Jahre 2006 zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung mehrere gesetzliche Verordnungen geändert. Den Schwerpunkt bildet dabei die Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung, in Kraft getreten am 1. Februar 2007).
Dieses Merkblatt der Abfallberatung der Stadt Herne richtet sich an die Unternehmen, die Abfälle erzeugen, befördern oder entsorgen. Es erläutert die Grundzüge der abfallrechtlichen Regelung. Bei weitergehenden Fragen zur Nachweisführung wenden Sie sich bitte direkt an uns.
Wer ist betroffen?
Die Verordnung regelt die Führung von Nachweisen und Registern über die Entsorgung von Abfällen. Landesrechtliche Andienungs- und Überlassungspflichten bleiben unberührt.
Die Verordnung gilt nicht:
- für private Haushaltungen,
- für grenzüberschreitende Abfallbeseitigung.
Zur
Nachweisführung verpflichtet sind
Erzeuger,
Beförderer und
Entsorger, bei denen gefährliche Abfälle anfallen.
Zur
Registerführung verpflichtet sind
Entsorger gefährlicher und nicht gefährlicher Abfälle sowie
Erzeuger und
Beförderer gefährlicher Abfälle.
Auf Anordnung der Behörde können auch Erzeuger und Beförderer nicht gefährlicher Abfälle zur Nachweisführung beziehungsweise Registerführung verpflichtet werden.
Abfalleinstufung
Es gibt nur noch
gefährliche und
nicht gefährliche Abfälle. Gefährliche Abfälle sind die, die zuvor als besonders überwachungsbedürftig eingestuft wurden (in der Abfallverzeichnisverordnung mit einem Sternchen gekennzeichnet).
Alle anderen Abfälle sind nicht gefährliche Abfälle.
Nachweis- und Registerführung
Für die Entsorgung von gefährlichen Abfällen sind
Nachweise erforderlich. Wie zuvor ist vor dem Beginn einer Entsorgung deren Zulässigkeit nachzuweisen (Entsorgungsnachweise). Weiterhin ist auch der Verbleib der Abfälle bei durchgeführter Entsorgung zu belegen (Begleit- und Übernahmescheine).
Neu ist die Pflicht zur Führung von
Registern über die Entsorgung gefährlicher Abfälle. Sie sind den Überwachungsbehörden vorzulegen und mindestens drei Jahre aufzubewahren.
Für Entsorger gilt eine zusätzliche Registerpflicht für nicht gefährliche Abfälle.
Ein Register ist die Sammlung aller abfallrechtlicher Nachweise (bei Anfall von weniger als 2 Tonnen gefährlicher Abfälle pro Jahr nur der Übernahmescheine ).
Entsorger registrieren den Verbleib der nicht gefährlichen Abfälle an Hand von Praxisbelegen (Liefer-/Wiegescheine).
Ein vereinfachtes Nachweisverfahren für die Entsorgung von nicht gefährlichen Abfällen entfällt.
Eine allgemeine Auskunftspflicht gemäß § 40
Krw-/AbfG besteht weiterhin.
Im Anzeigeverfahren für freigestellte Betriebe (vormals privilegiertes Verfahren) für gefährliche Abfälle entfällt die Bestätigungspflicht des Entsorgungsnachweises, wenn die Entsorgungsanlage beziehungsweise die dort durchzuführende Behandlung
- als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert ist,
- Teil eines EMAS-Standortes ist oder
- durch die zuständige Behörde freigestellt wurde.
Die vorgesehene Entsorgung ist vom Abfallerzeuger und vom Abfallentsorger jeweils der für ihn zuständigen Behörde anzuzeigen.
Elektronische Verfahren
Die wesentlichste Neuerung ist die Einführung der elektronischen Nachweis- und Registerführung. Spätestens ab dem 1. April 2010 muss die übliche, papiergebundene Nachweisführung (Entsorgungsnachweise, Begleitscheine, Übernahmescheine) durch ein ausschließlich elektronisches Verfahren abgelöst werden.
Wir raten allen betroffenen Unternehmen, sich frühzeitig über die Möglichkeiten zur Anschaffung eines entsprechenden Verfahrens zu informieren und damit nicht bis zum Jahr 2010 zu warten.
Für Unternehmer kommen zur Auswahl eines geeigneten Datenerfassungs-Systems zum Beispiel folgende Kriterien in Frage:
- Rechtssichere Umsetzung der Nachweisverordnung
- Anbindung an bereits vorhandene Systeme
- Kosten (Software, Hardware, Mitarbeiterschulung, et cetera)
- Erweiterbarkeit (zum Beispiel auf nicht gefährliche Abfälle)
- Datenschutz und Datensicherung
Schema zur Prüfung der Nachweispflicht
Schema als Bild
Schema als Textfassung
Ihre Abfallberatung
Stadt Herne
Fachbereich Umwelt
Untere Abfallwirtschaftsbehörde
Bahnhofstraße 120
44629 Herne
Telefax 0 23 23 / 16 12 33 92 21
Dirk Szokala
Telefon 0 23 23 / 16 23 13
E-Mail
dirk.szokala@herne.de
Ralf Krieter
Telefon 0 23 23 / 16 28 86
E-Mail
ralf.krieter@herne.de
Dr. Ulrich J. Katter
Telefon 0 23 23 / 16 21 13
E-Mail
ulrich.katter@herne.de
Informationen im Internet
http://www.umwelt.herne.de (Bereich Abfall)
http://www.bmu.de/abfallwirtschaft
http://www.umweltbundesamt.de
http://www.gesetze-im-internet.de
Impressum
Herausgeber:
Stadt Herne
Der Oberbürgermeister
Redaktion: Fachbereich Umwelt
Gestaltung: Fachbereich Umwelt
1. Auflage: Januar 2007