Ausführliche Hinweise zur Transportgenehmigung
1 Transportgenehmigungspflicht
§1 Absatz 1 Transportgenehmigungsverordnung (TgV) legt die Einsammel- und Beförderungstatbestände fest, für die eine Transportgenehmigung nach der TgV erforderlich ist:- 1.1 Für gewerblich durchgeführte Transporte von Abfällen zur Beseitigung.
- 1.2 Für gewerblich durchgeführte Transporte von gefährlichen Abfällen zur Verwertung Hinweis Gewerblich, also genehmigungspflichtig sind zum Beispiel Beförderungshandlungen von Unternehmen der Entsorgungswirtschaft, Containerdiensten et cetera.
Gewerbliches Handeln liegt immer dann vor, wenn jemand entgeltlich oder wiederkehrend Abfalltransporte für Dritte durchführt.
Für das gewerbsmäßige Einsammeln geringfügiger Abfallmengen sehen die §§ 49 und 51 Kerislaufwirtschafts-/ Abfallgesetz (KrW-/ AbfG) keine Befreiungsmöglichkeit vor.
2 Befreiung von der Transportgenehmigungspflicht
§ 49 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 - 3 KrW-/ AbfG beziehungsweise § 1 Absatz 2 TgV legt fest, wer/was von der Genehmigungspflicht befreit ist:- 2.1 Entsorgungsträger im Sinne der §§ 15, 17 und 18 KrW-/ AbfG sowie für die von diesen beauftragten Dritte, wie zum Beispiel öffentlich rechtliche Entsorgungsträger, Verbände, Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft
- 2.2 Abfalltransporte im Rahmen der freiwilligen Rücknahme oder aufgrund einer Rechtsverordnung durch Hersteller und Vertreiber zum Zwecke der Verwertung oder zum Zwecke der Beseitigung (Genehmigung zur freiwilligen Rücknahme erforderlich)
- 2.3 Einsammlung und/oder Beförderung von nicht verunreinigten Bodenaushub, - Straßenaufbruch oder Bauschutt
Hierunter fallen folgende Abfallarten:
- 170101 Beton
- 170102 Ziegel
- 170103 Ziegel Fliesen und Keramik
- 170107 Gemische aus Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 170106 fallen
- 170302 Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 170301 fallen
- 170504 Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 170503 fallen
- 170506 Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das unter 170505 fällt
- 170508 Gleisschotter mit Ausnahme desjenigen, der unter 170507 fällt
- 170802 Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 170801 fallen
- 200202 Boden und Steine
Hinweis: Als durch Schadstoffe verunreinigt sind Erdaushub, Straßenaufbruch und Bauschutt dann anzusehen, wenn sie durch eine entsprechende Abfallart als solche ausgewiesen sind oder wenn sie als gefährlich eingestuft werden müssen. - 2.4 Abfalltransporte durch Abfallerzeuger beziehungsweise wirtschaftliche Unternehmen
Unter den Begriff Abfallerzeuger kann bei der Abfallbeförderung auch der Abbruchunternehmer fallen, sofern die Abfälle in Ausübung der Abbruchtätigkeit erst entstehen oder ein Garten- und Landschaftsbauer, der in Ausübung seiner Tätigkeit die Entstehung des Abfalls tatsächlich bewirkt.
Die Transportgenehmigungspflicht entfällt auch in allen sonstigen Fällen, in denen ein Unternehmer in Erfüllung des Unternehmenszwecks Abfälle einsammelt oder befördert, ohne gewerbsmäßiger Einsammler oder Beförderer zu sein.
Nicht gewerbsmäßig erfolgt insoweit grundsätzlich die Einsammlung oder die Beförderung durch den Bauunternehmer, der in Erfüllung einer Nebenpflicht aus dem Bauvertrag bei der Bautätigkeit anfallenden Erdaushub oder Baustellenabfälle befördert. Die gilt entsprechend für die Erbringung sonstiger Dienstleistungen - zum Beispiel durch Handwerksbetriebe. Der Unternehmenszweck ist in diesen Fällen in der Hauptsache auf die Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen ausgerichtet, die im Wesentlichen auf andere Zwecke als auf die Entsorgung von Abfällen abzielen.
Anders sind die Fälle zu beurteilen, in denen Entsorgungsdienstleistungen angeboten werden, zum Beispiel durch Tank- oder Kanalreinigungsunternehmen. In diesen Fällen ist der Transport der anfallenden Abfälle nach der Verkehrsanschauung in aller Regel und typischerweise als Segment in der angebotenen Leistungspalette der Entsorgungsdienstleistungen enthalten, so dass der Unternehmenszweck in diesen Fällen (auch) und gerade den entgeltlichen, d.h. auf Gewinnerzielung ausgerichteten Transport von Abfällen für Dritte umfasst. Die in § 49 Absatz 1 Nummer 3 KrW-/ AbfG für die Einsammlung und Beförderung im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen geregelte Ausnahme ist bedeutungslos. Die Beförderung von Abfällen im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen unterliegt bereits nach § 49 Absatz 1 Satz 1 KrW-/ AbfG nicht mehr der Genehmigungspflicht, da diese nur für das gewerbsmäßige Einsammeln und Befördern gilt (siehe Nummer 1). - 2.5 Entsorgungsfachbetriebe im Sinne des § 52 Absatz 1 Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetz (KrW-/ AbfG), soweit diese für die Beförderungstätigkeit zertifiziert sind und diese Tätigkeit unter Beifügung des Nachweises der Fachbetriebseigenschaft der zuständigen Behörde anzeigen (§ 51 Absatz 1 KrW-/ AbfG)
Hinweise zur praktischen Fachkunde gemäß § 3 TgV - für verantwortliche Personen im Rahmen einer Transportgenehmigung gemäß § 49 KrW-/ AbfG
§ 3 TgV fordert, dass die für die Leitung und Beaufsichtigung eines Betriebes zur Einsammlung und Beförderung von Abfällen verantwortlichen Personen die für ihren Tätigkeitsbereich erforderliche Fachkunde besitzen.
Eine praktische Tätigkeit wird in § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 TgV nur für die Leitung und Beaufsichtigung eines Betriebs verantwortlichen Personen gefordert. Dies gilt auch für den Betriebsinhaber, soweit er gleichzeitig als für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Person im Antrag benannt ist.
Nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 TgV sind danach während einer zweijährigen praktischen Tätigkeit erworbene Kenntnisse über die Einsammel- und Beförderungstätigkeit erforderlich, für die eine Leitungs- und Beaufsichtigungsfunktion beabsichtigt ist.
Die Fachkunde erfordert Kenntnisse, die während einer zweijährigen praktischen Tätigkeit erworben worden sind. Diese praktische Tätigkeit muss nicht in verantwortlicher Position, jedoch im Bereich der Beförderung von Abfällen wahrgenommen worden sein. Ein entsprechender Nachweis kann sich daher zum Beispiel auch auf eine Tätigkeit in einem Speditionsunternehmen beziehen.
Die erforderliche praktische Tätigkeit verkürzt sich auf ein Jahr, wenn durch die Berufsausbildung eine entsprechende Qualifikation erworben wurde, zum Beispiel durch den Abschluss eines Studiums auf den Gebieten des Ingenieurwesens, der Chemie, der Biologie oder der Physik an einer Hochschule, eine technische Fachschulausbildung, die Qualifikation als Meister oder eine abgeschlossene kaufmännische Berufsausbildung auf einem Fachgebiet, dem der Betrieb hinsichtlich seiner Betriebsvorgänge zuzuordnen ist (§ 3 Absatz 2 TgV).
Die Berufserfahrung in anderen als in den v. g. Tätigkeitsgebieten kann anerkannt werden, wenn die auf Grund der praktischen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse im Hinblick auf die Aufgabenstellung im Einzelfall als gleichwertig anzusehen sind (§ 3 Absatz 3 Satz 2 TgV).
Die praktische Tätigkeit ist auch für die Leitungspersonen in neu gegründeten Unternehmen nachzuweisen.
Zum Nachweis der praktischen Tätigkeit ist eine Bescheinigung des Betriebes, in dem diese ausgeübt wurde, vorzulegen. Aus der Bescheinigung müssen die konkret ausgeübten Tätigkeiten im Hinblick auf die im Anhang zur TgV geforderten Kenntnisse hervorgehen.
Folgende Institute bieten Fachkundelehrgänge im Sinne der TgV beziehungsweise Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) an:
| Lehrgangsanbieter | Straße | Postleitzahl | Ort | Telefon | Grundlehrgang EfbV/ TgV | Folgelehrgang EfbV/ TgV |
|---|---|---|---|---|---|---|
| BEW GmbH Bildungszentrum für die Entsorgungs- und Wasserwirtschaft | Dr. Detlev-Carsten-Rohwedder-Straße 70 | 47228 | Duisburg | 0 20 65 / 77 00 | Ja | Ja |
| TÜV Akademie Rheinland GmbH | Am Grauen Stein | 51105 | Köln | 02 21 / 8 06 30 00 | Ja | Ja |
| BVSE recyconsalt GmbH | Hohe Straße 73 | 53119 | Bonn | 02 28 / 9 88 49 19 | Ja | Ja |
| Entsorga GmbH (Anerkennung noch durch NRW) | Tempelhofer Ufer 37 | 10963 | Berlin | 0 30 / 5 90 03 35 91 | Ja | Ja |
| Concada GmbH | Hauert 9 | 44227 | Dortmund | 02 31 / 7 25 47 10 | Ja | Ja |
| Gefahrgut-Umweltschutz C. Giefer GmbH | Gartenstraße 4 a | 50181 | Bedburg/Erft | 0 22 72 / 48 18 | Ja | Ja |
| TÜV Akademie GmbH | Hansastraße 37 - 41 | 44866 | Bochum | 0 23 27 / 6 70 90 | Ja | Ja |
| TÜV Nord Akademie | Böttcherstraße 11 | 33609 | Bielefeld | 05 21 / 78 62 93 | Ja | Ja |
| Haus der Technik e. V. | Hollestraße 1 | 45127 | Essen | 02 01 / 1 80 31 | Ja | Ja |
| proenvi Gesellschaft für Umweltberatung mbH | Augustastraße 22 | 42655 | Solingen | 02 12 / 3 83 37 07 | Ja | Ja |
| Bildungswerk Verkehrsgewerbe Westfalen-Lippe e. V. | Haferlandweg 8 | 48155 | Münster | 02 51 / 6 06 10 | Ja | Ja |
| Handwerkskammer Bildungszentrum Münster | Echelmeyerstraße 1 - 2 | 48163 | Münster | 02 51 / 70 50 | Nein | Ja |
| DEKRA Akademie GmbH Düsseldorf | Ronsdorfer Straße 4 | 40233 | Düsseldorf | 02 11 / 9 83 08 00 | Ja | Ja |
| uventus GmbH | Am Wiesenbusch 2 | 45966 | Gladbeck | 0 20 43 / 94 41 60 | Nein | Ja |
| Gesellschaft für betriebliche Beratung und Betreuung mbH | Erkrather Straße 141 | 40233 | Düsseldorf | 02 11 / 7 34 74 43 | Ja | Ja |
| AV.E Eigenbetrieb Kreis Paderborn | Alte Schanze | 33106 | Paderborn | 0 52 51 / 1 81 20 | Ja | Ja |
| ENVIZERT GmbH | Borkener Straße 68 | 48653 | Coesfeld | 0 25 41 / 9 49 90 | Nein | Ja |
| Büro für Umweltschutzberatung Dirk Wiethof | Ringstraße 68 | 32549 | Bad Oeynhausen | 0 57 31 / 74 14 76 | Nein | Ja |
| IGS Service KG | Am Justizzentrum 5 | 50939 | Köln | 02 21 / 9 41 50 86 | Ja | Nein |
| Entsorgergemeinschaft Bau e. V. | Kronenstraße 55 - 58 | 10117 | Berlin | 0 30 / 2 03 14 | Ja | Ja |
| AMS Akademie M. Schlösser | Höniger Weg 9 | 52224 | Stolberg | 0 24 08 / 56 81 | Nein | Ja |
| Entsorgergemeinschaft ESN | Berliner Allee 48 | 40212 | Düsseldorf | 02 11 / 82 89 53 24 | Ja | Ja |
| Afu Beratung GmbH | Grenzstraße 47 | 47799 | Krefeld | 0 21 51 / 65 28 40 | Ja | Ja |
| Dr. Anja Rohen | Fischerstraße 4 a | 46509 | Xanten | 0 28 01 / 70 65 30 | Ja | Ja |
| Dr. Opladen und Partner | Im Dahlacker 63 | 46519 | Alpen | 0 28 02 / 80 97 85 | Nein | Ja |
| AGR Service GmbH | Gildehofstraße 1 | 45127 | Essen | 02 01 / 2 42 96 | Nein | Ja |
| Nagel Institut für Umweltrecht GmbH | Markt 1 | 45612 | Recklinghausen | 0 23 61 / 2 59 02 | Ja | Ja |
| Technische Akademie Wuppertal e. V. | Hubertusallee 18 | 42117 | Wuppertal | 02 02 / 7 49 50 | - | - |
| Baumeister Rechtsanwälte | Piusallee 8 | 48147 | Münster | 02 51 / 48 48 80 | Nein | Ja |
| Deutscher Umweltdienst e. V. | Hauptstraße 65 | 53804 | Much | 0 22 45 / 91 30 91 | Ja | Ja |
3 Umfang der Genehmigung
Sofern die Genehmigung nicht für alle Abfallarten und das gesamte Bundesgebiet beantragt wird, ist der Umfang der beantragten Genehmigung immer mit der vorgesehenen Genehmigungsdauer, den Abfallarten und dem beantragten Einsammelgebiet auf einem gesonderten Blatt anzugeben (siehe dazu auch die Hinweise zur Gebührenberechnung).
Sofern der Umfang der beantragten Genehmigung nicht alle Abfälle des der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) umfassen soll, so ist eine Aufstellung der beantragten Abfallarten zu fertigen und vorzulegen.
In der Liste dürfen nur die Abfallarten mit den entsprechenden Abfallbezeichnungen gemäß der AVV genannt werden.
Die erforderlichen Angaben zur Genehmigungsdauer, den Abfallarten und dem beantragten Einsammelgebiet können auf dem Vordruck "Anlage zum Antrag auf Erteilung einer Transportgenehmigung" eingetragen werden oder formlos im Anschreiben mitgeteilt werden.
Gebühren für eine Transportgenehmigung
Für die erstmalige Entscheidung über die Erteilung einer Transportgenehmigung nach § 8 TgV wird gemäß §§ 1 Absatz 1, 9 und 14 des GebG NRW in Verbindung mit der Tarifstellen 28.5.1 a der AVerwGebO NRW eine Verwaltungsgebühr erhoben.
Der Allgemeine Gebührentarif zur AVerwGebO NRW sieht in den Tarifstellen 28.2.5.1 a für die erstmalige Entscheidung über die Erteilung einer Transportgenehmigung einen Gebührenrahmen von 500 Euro bis 1.000 Euro vor. Die Gebührenfestsetzung ist auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.
4 Antragsvordruck
Antrag auf Transportgenehmigung (im PDF-Format, 640 kByte)Hinweise zum Ausfüllen der Antragsvordrucke und zu den geforderten Antragsunterlagen
Allgemein
Alle Eintragungen in den Formblättern müssen vom Antragsteller leserlich in deutscher Sprache mit Drucker, Schreibmaschine oder einem sonstigen Schreibgerät mit dauerhafter Schrift vorgenommen werden.
Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung darf nicht unleserlich gemacht werden (zum Beispiel nicht mit Korrekturflüssigkeit). Bei einer Korrektur muss gleichzeitig kenntlich gemacht werden, ob diese bei der ursprünglichen Eintragung oder erst später erfolgt ist, sowie wer die Änderung vorgenommen hat.
Die Einträge in Ausfüllfeldern sollten maschinell vorgenommen werden. Nach Möglichkeit sollen an den Stellen, wo Namens- oder Straßenbezeichnungen angegeben werden müssen, nur bis zu 35 Zeichen pro Zeile benutzt werden, um eine DV-technische Weiterverarbeitung zu erleichtern.
Der Antragsvordruck wird Bestandteil des Genehmigungsbescheides.
Zu Nummer 1 des Antragsvordruckes:
Die hier anzugebende Firmenbezeichnung muss exakt mit der offiziellen Eintragung in der Gewerbeanmeldung oder im Handelsregister übereinstimmen. Aus Platzgründen können die üblichen Abkürzungen verwendet werden.
In dem Feld "Beförderernummer" ist - soweit bereits vorhanden - vom Antragsteller die Beförderernummer einzutragen. Liegt eine solche noch nicht vor, ergänzt die Genehmigungsbehörde diese Angabe.
Die unter 1.5 bis 1.10 geforderten Antragsunterlagen sind vollständig bei der Beantragung einer Genehmigung gemäß § 49 KrW-/ AbfG neu vorzulegen.
Sämtliche Unterlagen müssen dem aktuellsten Stand entsprechen.
Für den unter Nummer 1.8 geforderten Versicherungsnachweis hat der Antragsteller, soweit eine Beförderung mit Kraftfahrzeugen (KFZ) erfolgen soll, den Abschluss der erforderlichen KFZ-Haftpflichtversicherung nachzuweisen, die auch eine Umwelthaftpflichtversicherung umfassen muss.
Über die KFZ-Haftpflichtversicherung müssen Personenschäden mindestens 0,5 Mio. Euro und Sach- beziehungsweise Gewässerschäden mit 1,5 Mio. Euro abgedeckt sein. Soweit ein höherer Versicherungsschutz aufgrund einer betrieblichen Risikoabschätzung erforderlich ist, so hat der Einsammler und Beförderer in eigener Verantwortung diesen nachzuweisen.
Darüber hinaus wird zu den Versicherungsnachweisen auf § 7 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e und f TgV verwiesen.
Zu Nummer 2 des Antragsvordruckes:
Als Betriebsinhaber sind diejenigen natürlichen und juristischen Personen oder die nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen einzutragen, die den Einsammel- und Beförderungsbetrieb betreiben.
Die für diese Personen vorzulegenden polizeilichen Führungszeugnisse und die Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister dürfen bei der Antragsstellung nicht älter als 3 Monate sein.
Sofern unter Punkt 3.1 erklärt wird, dass die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen die unter Nummer 2 eingetragenen Betriebsinhaber sind, so ist analog zu der vorgesehenen Eintragung unter 3.4 der Nachweis der Fachkunde für die unter Nummer 2 benannten Personen vorzulegen.
Zu Nummer 3 und Nummer 4 des Antragsvordruckes:
Für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Personen sind diejenigen natürlichen Personen, die vom Betriebsinhaber mit der fachlichen Leitung, Überwachung und Kontrolle der vom Betrieb durchgeführten Einsammel- und Beförderungstätigkeiten insbesondere im Hinblick auf die Beachtung der hierfür geltenden Vorschriften und Anordnungen bestellt worden sind.
Falls unter Nummer 3.1 eine Eintragung erfolgt verweise ich auf meinen entsprechenden Hinweis zu Nummer 2 (3. Absatz).
Die Benennung eines Vertreters der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Person ist nicht zwingend erforderlich (siehe auch Nummer 4 des Vordrucks: soweit vorhanden).
Die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Person sollte sich aber darüber im Klaren sein, dass sie auch bei seiner/ihrer Abwesenheit die 8
Verantwortung dafür trägt, dass die Abfälle ordnungsgemäß und unter Einhaltung der Auflagen zur Transportgenehmigung eingesammelt und befördert werden.
Das geforderte Führungszeugnis unter Nummer 3.5 beziehungsweise 4.4 darf bei der Antragstellung nicht älter als 3 Monate sein. Ebenso die geforderte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister.
Bitte Belegart P oder O verwenden: Führungszeugnis für die Vorlage bei einer Behörde.
Bezüglich der geforderten Fachkunde unter Nummer 3.4 beziehungsweise 4.2 verweise ich auf § 3 der TgV und die nachfolgenden Hinweise.
Nachweis der Fachkunde der verantwortlichen Person:
§ 3 TgV fordert, dass die für die Leitung und Beaufsichtigung eines Betriebes zur Einsammlung und Beförderung von Abfällen verantwortlichen Personen die für ihren Tätigkeitsbereich erforderliche Fachkunde besitzen.
Nach § 3 Absatz 1 TgV sind danach während einer zweijährigen praktischen Tätigkeit erworbene Kenntnisse über die Einsammel- und Beförderungstätigkeit erforderlich, für die eine Leitungs- und Beaufsichtigungsfunktion beabsichtigt ist. Darüber hinaus ist die Teilnahme an einem oder mehreren von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgängen, in denen Kenntnisse entsprechend dem Anhang zu dieser Verordnung vermittelt worden sind, notwendig.
Der Fachkundenachweis gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 2 TgV gilt auch als erbracht, wenn die Bestätigung über die Teilnahme an einem Fachkundelehrgang im Sinne der Entsorgungsfachbetriebeverordnung vorgelegt wird, da in diesen Lehrgängen die Kenntnisse des Anhanges zur TgV ebenfalls vermittelt werden.
Der Besuch eines anerkannten Fachkundelehrganges gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 2 TgV ist vor Genehmigungserteilung nachzuweisen.
Weiteres siehe: Hinweise zur praktischen Fachkunde gemäß § 3 TgV - für verantwortliche Personen im Rahmen einer Transportgenehmigung gemäß § 49 KrW-/ AbfG unter Punkt 2 dieser Informationen.
Hinweis:
Aufgrund der in § 49 Absatz 2, 3 KrW-/ AbfG in Verbindung mit §§ 3-6 TgV festgelegten Anforderungen an die Zuverlässigkeit und die Fach- und Sachkunde ist die Genehmigung personenbezogen und daher nicht übertragbar.
Auch beauftragte Subunternehmer sowie jeder Transporteur von transportgenehmigungspflichtigem Abfall unterliegen daher der Genehmigungspflicht, wenn sie selbst eine Tätigkeit im Sinne des § 49 Absatz 1 KrW-/ AbfG, § 1 Absatz 1 TgV durchführen.
Betriebe, die ausschließlich Dritte mit der Leistungserbringung beauftragen können gegebenenfalls als Vermittler nach § 50 Absatz 1 KrW-/ AbfG genehmigt werden.
5 Informationen für im Ausland ansässige Betriebe
Genehmigungsbehörde für einen Antrag auf Erteilung einer Transportgenehmigung ist die Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Antragsteller zum ersten Mal tätig werden will.Das geforderte Führungszeugnis muss bei der zuständigen inländischen Behörde beantragt werden.
Eine personenbezogene Auskunft aus dem Gewerbezentralregister oder eine firmenbezogene Auskunft aus dem Gewerbezentralregister kann über das Internet über www.bundesjustizamt.de beantragt werden.
Bei der geforderten Fachkunde der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Person wird unterschieden
- ob der Antragsteller in Deutschland tätig werden will ( Der Antragsteller, der in Deutschland tätig werden will, ist verpflichtet, die Sach- und Fachkunde nach deutschem Recht nachzuweisen ),
oder
- ob der Antragsteller sich auf die grenzüberschreitende Abfallbeförderung beschränkt (Import – Export; im Rahmen der grenzüberschreitenden Abfallverbringung ist die Sach- und Fachkunde nach nationalem Recht nachzuweisen).
Zur Berechnung der Gebühr sind im Antrag die deutschen Kreise anzugeben, in denen der Grenzübertritt in die Bundesrepublik Deutschland erfolgen soll.
Ansprechperson:
Dirk Szokala
Telefon: 0 23 23 / 16 23 13
Telefax: 0 23 23 / 16 12 33 92 21
E-Mail: dirk.szokala@herne.de
Anschrift: Stadt Herne
Fachbereich Umwelt
- Untere Abfallwirtschaftsbehörde -
Bahnhofstraße 120
44629 Herne
E-Mail: umweltamt@herne.de





