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Eine Befreiung von den Bestimmungen der Baumschutzsatzung kann der Fachbereich Stadtgrün in begründeten Fällen erteilen (Antrag auf Fällgenehmigung).
Anträge können beim Fachbereich Stadtgrün schriftlich gestellt werden.
Unerlaubte Eingriffe in den geschützten Baumbestand sind Ordnungswidrigkeiten und können mit Geldbußen bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Um der Verkehrssicherungspflicht zu entsprechen werden sämtliche Bäume in öffentlichen Park- und Grünanlagen, auf Spielplätzen, im Bereich öffentlicher Straßen, Wege und Plätze und auf Friedhöfen durch fachkundiges Personal kontrolliert beziehungsweise auf ihren Gesundheitszustand untersucht. Der Fachbereich Stadtgrün leitet aus diesen Kontrollen alle notwendigen Baumpflegemaßnahmen ab.
Es werden alle Bäume so überwacht, dass Bäume, die wegen ihres Zustandes die öffentliche Sicherheit gefährden - sogenannte Gefahrenbäume -, rechtzeitig erkannt und bestehende Schäden beseitigt werden.
Die Entfernung von Gefahrenbäumen ist nie im Voraus zu planen, da sich der Handlungsbedarf aus der gesetzlich vorgeschriebenen Baumkontrolle ergibt. Dies gilt ebenso für Feststellungen im Rahmen von Baumgutachten.
Ansprechpersonen:
Mechthild Donné
Telefon: 0 23 23 / 16 42 21
E-Mail: mechthild.donne@herne.de
Gudrun Kindl-Olbrisch
Telefon: 0 23 23 / 16 42 08
E-Mail: gudrun.kindl-olbrisch@herne.de
Claudia Lemke
Telefon: 0 23 23 / 16 42 08
E-Mail: claudia.lemke@herne.de
Anschrift:
Stadt Herne
Fachbereich Stadtgrün
Auf dem Stennert 9
44627 Herne
E-Mail: stadtgruen@herne.de
Telefax: 0 23 23 / 16 42 00
Bäume im Wald werden grundsätzlich nicht von Baumschutzsatzungen erfasst, da die jeweiligen Landesforstgesetze bereits gesetzliche Vorschriften sind und damit einen ausreichenden Schutz gewährleisten.
Im Gegensatz zu den nicht kalkulierbaren Gefahrenbäumen handelt es sich bei Baumfällungen im Wald teilweise um planbare Forstmaßnahmen im Rahmen der Waldbewirtschaftung. Grundlage hierfür ist der gültige vom Regionalforstamt Ruhrgebiet entwickelte und vom Haupt- und Finanzausschuss beschlossene Forstbetriebsplan mit jährlich aufzustellenden Wirtschafts- und Hauungsplänen.
Siehe Wald
Der Baumschutz im sogenannten Außenbereich (Bereich des Landschaftsplanes und Landschaftsschutzgebiete) wird als ordnungsbehördliche Aufgabe vom Fachbereich Umwelt (Untere Landschaftsbehörde) vertreten.