Wichtige Hinweise .
Seitenübergreifende Links .
Suchfunktion .
Rechte Spalte / Module .

Veranstaltungen

Mo Di Mi Do Fr Sa So
30 . 1 . 2 . 3 . 4 . 5 . 6 .
7 . 8 . 9 . 10 . 11 . 12 . 13 .
14 . 15 . 16 . 17 . 18 . 19 . 20 .
21 . 22 . 23 . 24 . 25 . 26 . 27 .
28 . 29 . 30 . 31 . 1 . 2 . 3 .
Event Suchfunktion .
Dokumenteninhalt .

Baulast

Allgemein ist eine Baulast erforderlich, wenn ein geplantes Bauvorhaben auf dem Baugrundstück selbst nicht baurechtskonform hergestellt werden kann und somit ein anderes / mehrere andere Grundstück/e zusätzlich zur Herstellung der Genehmigungsfähigkeit herangezogen werden muss / müssen.
Gemäß den Bestimmungen der BauO NRW ist die Baulast eine freiwillige, schriftliche Erklärung der Grundstückseigentümer gegenüber der Bauaufsichtsbehörde. Durch diese Erklärung können öffentlich-rechtliche Verpflichtungen übernommen werden, die ein oder mehrere Grundstücke betreffen. Die Verpflichtungen verlangen ein bestimmtes Tun, Dulden oder Unterlassen von den Grundstückseigentümern. Die Verpflichtungen gehen kraft Gesetzes auf Rechtsnachfolger über.
Eine Löschung der Baulast ist nur möglich, wenn ein öffentlich-rechtliches Interesse am Fortbestand nicht mehr vorliegt.
Berechtigte Personen, i. d. R. Eigentümer, können Einsicht in das Baulastenverzeichnis nehmen. Schriftliche Auskünfte werden kostenpflichtig erteilt.

Ihre Ansprechpersonen sind

Ralf Fiedler
Fachbereich Stadtplanung und Bauordnung
Rathausstraße 6 - (Anfahrtskizze)
44649 Herne
- Rathaus Wanne -
Zimmer 50
Telefon: 0 23 23 / 16 33 24
Telefax: 0 23 23 / 16 27 04

Dietmar Hackerts
Fachbereich Stadtplanung und Bauordnung
Rathausstraße 6 - (Anfahrtskizze)
44649 Herne
- Rathaus Wanne -
Zimmer 49
Telefon: 0 23 23 / 16 30 25
Telefax: 0 23 23 / 16 27 04


Öffnungszeiten:
Montag und Donnerstag von 8:30 bis 12 Uhr
und von 13:30 bis 15:30 Uhr

Alternativ können Sie sich an die für den jeweiligen Stadtbezirk zuständigen Sachbearbeiter und Sachbearbeiterinnen wenden.

Rechtsgrundlagen: BauO NRW


Voraussetzungen für die Bearbeitung:

Durch die Bauordnungsbehörde muss das öffentlich-rechtliche Interesse an einer Baulast festgestellt werden. Ein privates Interesse ist nicht ausreichend.


Kosten:
Die Entscheidung über die Eintragung einer Baulast ist gebührenpflichtig nach den Bestimmungen der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW. Die Höhe der Gebühr ist abhängig von der Art der Baulast. Die Mindestgebühr beträgt 50 Euro; der Höchstbetrag liegt bei 150 Euro.
Der gleiche Gebührenrahmen gilt für schriftliche (positive) Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis. Die Gebühr für schriftliche Auskünfte, dass keine Baulasten bestehen, beträgt 10 Euro je Grundstück.
Sofern die die einzutragende Erklärung von der Bauaufsichtsbehörde formuliert werden soll, fallen Gebühren in Höhe von 50 Euro aufgrund der Gebührensatzung der Stadt Herne an.

Fußzeile .
TagCloud .