Nach unserer Erfahrung gibt in der überwiegenden Anzahl der Fälle der Lärm Anlass zur Beschwerde. Es handelt sich um Gewerbe-, Verkehrs-, Sport- und Freizeitlärm. Zu den entsprechenden Lärmquellen sind Grenz- und Richtwerte in den Regelwerken zum Lärmschutz festgesetzt. Diese Grenz- und Richtwerte variieren und beziehen sich auf die sogenannte Gebietseinstufung einer Fläche, die zum Wohnen oder Produzieren bestimmt ist.
Das Gesetz gibt vor, welche Lärmwerte Sie in Gebieten wie zum Beispiel Wohngebieten, Mischgebieten oder Gewerbegebieten hinzunehmen haben. Besonders an den Schnittstellen von Gewerbe - und Wohnbebauung ergeben sich Konfliktsituationen. Die einen möchten ‚in Ruhe‘ produzieren, die anderen ihren Feierabend genießen.
Für die Überprüfung einer Lärmbeschwerde ist in der Regel eine Lärmmessung erforderlich. Dazu müssen wir mit einem Schallpegelmesser in Ihrer Wohnung die Geräusche des benachbarten Betriebes erfassen.
Was Sie beachten sollten:
Gewisse Beeinträchtigungen und Belästigungen durch Immissionen sind unter dem Gebot der gegenseitigen Duldung und Rücksichtnahme als zumutbar zu bezeichnen. Derartigen Auswirkungen sind beim Betrieb gewerblicher Anlagen oft auch unvermeidbar und müssen daher vom Nachbarn hingenommen werden, solange sie ein bestimmtes Ausmaß nicht überschreiten.
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