Das Bildungs- und Teilhabepaket – Förderung für Kinder und Jugendliche
Machen Sie mit – helfen Sie Ihren Kinder dabei zu sein
An wen richtet sich das Leistungsangebot?
- An Schülerinnen und Schüler von allgemein- und berufsbildenden Schulen unter 25 Jahren, die keine Ausbildungsvergütung erhalten.
- An Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen oder in Kindertagespflege betreut werden.
wenn sie
- Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV), SGB XII (Sozialhilfe), Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Wohngeld oder Kinderzuschlag beziehen.
Hinweis: Leistungen im Bereich der sozialen und kulturellen Teilhabe werden nur an Schülerinnen und Schüler der genannten Schulformen im Alter unter 18 Jahren gewährt.
Welche Leistungen können beantragt werden?
Zum
Antragsformular
Schulbedarf:
- Zum 1. August beziehungsweise 1. Februar eines Jahres werden 70 Euro beziehungsweise 30 Euro an die oben genannten Berechtigten gewährt. Bei Bezug von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII ist eine Beantragung dieser Leistung nicht erforderlich, diese wird automatisch mit der Grundleistung gewährt.
Eintägige Ausflüge und mehrtägige Fahrten von Schulen beziehungsweise Kindertageseinrichtungen:
Schülerbeförderungskosten:
Diese Leistung ist in der Regel durch das Schoko-Ticket im Rahmen der Schülerfahrtkostenverordnung abgedeckt, gegebenenfalls kann eine anteilige Übernahme des zu zahlenden Eigenanteils erfolgen. Bei Zweifelsfragen wenden Sie sich bitte an den Fachbereich Schule und Weiterbildung beziehungsweise an das Jobcenter oder den Fachbereich Soziales.
Mittagsverpflegung:
- Es erfolgt ein monatlicher Zuschuss zur Teilnahme an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung.
- Ein Eigenanteil pro Berechtigtem in Höhe von 1 Euro je Mahlzeit ist zu zahlen.
- Eine Teilnahmebescheinigung der Schule / der KiTa / des Trägers unter Angabe der entstehenden Kosten ist vorzulegen.
- Bescheinigung für den Zuschuss zur Mittagsverpflegung
Lernförderung:
Voraussetzungen:
- Das Erreichen der wesentlichen Lernziele (Versetzung, Schulabschluss des gewählten Bildungsweges oder Nachprüfung) ist voraussichtlich gefährdet.
- Die schulisch organisierten Förderangebote sind für eine Verbesserung nicht ausreichend.
- Es werden keine Leistungen nach §§ 27 - 35 a SGB VIII gewährt.
- Die Notwendigkeit ist durch Vorlage einer Bescheinigung der Schule zu belegen.
- Die Lernförderung muss angemessen und zur Erreichung des Klassenziels geeignet sein.
- Der Leistungsanspruch ist auf maximal 35 Stunden im Schuljahr begrenzt und endet auch bei nicht vollständiger Inanspruchnahme mit dem Schuljahresende.
- Bescheinigung Lernförderung
Soziale und kulturelle Teilhabe:
Was muss ich bei der Antragstellung und Leistungsgewährung beachten?
- Alle Leistungen sind für jedes Kind / Jugendlichen einzeln zu beantragen.
(Ausnahme: Bei Bezug von Arbeitslosengeld II und Hilfe zum Lebensunterhalt sowie Grundsicherung oder Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz ist kein Antrag für den persönlichen Schulbedarf notwendig).
- Der Anspruch kann erst ab Bekanntwerden und längstens bis zum Ende des Bewilligungsabschnitts der Grundleistung bewilligt werden.
- Die Leistung ist gesondert von der Grundleistung zu beantragen und verlängert sich nicht automatisch mit der Bewilligung der Grundleistung.
Der Zeitraum der Bewilligung richtet sich in der Regel nach dem Bewilligungszeitraum der Grundleistung, so dass eventuell mehrere Anträge im (Kindergarten-, Schul-) Jahr erforderlich sind, um eine lückenlose Gewährung der Leistung sicherzustellen.
- Jede beantragte Leistung ist durch eine entsprechende Bescheinigung des Anbieters zu belegen.
- Eine rückwirkende Bewilligung für Zeiträume vor Antragstellung ist in der Regel nicht möglich.
- Die Anträge geben Sie bitte bei der für die Grundleistung zuständigen Stelle ( siehe unten) ab. Sie erhalten dann einen entsprechenden Bescheid. Die Auszahlung der Leistung erfolgt durch den Fachbereich Kinder-Jugend- Familie der Stadt Herne. Dies kann zeitverzögert erfolgen.
- Die Auszahlung der bewilligten Leistung erfolgt an den Anbieter der Leistung, also an die Schule, dem Nachhilfelehrer, dem Träger des Mittagessens. Der persönliche Schulbedarf und die Schülerbeförderung werden an den Berechtigten bzw. dessen Eltern ausgezahlt.
- Privatrechtliche Verträge bleiben von der Leistung für Bildung und Teilhabe unberührt. Sollten Sie sich zu einer höheren Zahlung für Nachhilfe, Vereinsbeiträge etc. verpflichtet haben, ist dieser Betrag durch Sie an den Anbieter der Leistung zu zahlen. Ebenso ist der Eigenanteil an der Mittagsverpflegung durch Sie an den Träger des Mittagessen bzw. die Schule, Kita zu erbringen.
- Änderungen in den häuslichen, wirtschaftlichen Verhältnissen oder das Ausscheiden aus der Mittagsverpflegung, Verein, Nichtteilnahme an Freizeiten, Nachhilfe etc. sind unverzüglich dem zuständigen Sachbearbeiter mitzuteilen.
Wo können die Leistungen beantragt werden und wer beantwortet weitere Fragen?
- Bezieher von Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) beim zuständigen Sachbearbeiter im Jobcenter
- Bezieher von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beim zuständigen Sachbearbeiter im Fachbereich Soziales
- Bezieher von Wohngeld beim zuständigen Sachbearbeiter für Bildung und Teilhabe in der Wohngeldstelle (Fachbereich Soziales)
- Bezieher von Kinderzuschlag bei den Fallmanagern im Fachbereich Soziales
Wo kann man die Anträge in Papierform erhalten?
- im Jobcenter
- beim Fachbereich Soziales der Stadt Herne
- beim Fachbereich Kinder-Jugend-Familie der Stadt Herne
- beim Fachbereich Schule und Weiterbildung der Stadt Herne
- in den Schulen und Kitas