Finanzielle Aufwendungen, die zur Erhaltung und sinnvollen Nutzung eines Denkmals notwendig sind, können gemäß §§ 7 i, 10 f und 11 b Einkommenssteuergesetz (EstG) von der Einkommensteuer abgesetzt werden. Voraussetzung ist, dass alle Baumaßnahmen mit der Unteren Denkmalbehörde vorher abgestimmt worden sind! In einer Broschüre der Landesregierung
NRW sind die
Steuertipps für Denkmaleigentümer zusammengestellt.
Für kleine private Denkmalpflegemaßnahmen an Baudenkmälern oder für Denkmäler in einem Denkmalbereich können auf Antrag Zuwendungen bewilligt werden. Zuwendungen werden bei Maßnahmen gewährt, die wegen der Denkmaleigenschaft des Gebäudes mit einem erhöhten finanziellen Aufwand verbunden sind. Diese Mittel werden aus dem pauschalen Förderprogramm des Landes Nordrhein-Westfalen und der Stadt Herne bereitgestellt. Auf die Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch.
Wer in oder auf einem Grundstück ein Bodendenkmal entdeckt, hat dieses der Unteren Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Rheinland, Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege in Münster, unverzüglich anzuzeigen. Hierbei sind alle Funde von Bodendenkmälern, bewegliche und unbewegliche wie
z.B. Siedlungsreste, Grabanlagen und Fossilien gemeint.
Ihre Ansprechpersonen finden Sie in der rechten Spalte.
Eine Übersichtskarte über die Herner Baudenkmäler können Sie
hier einsehen.
Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen bietet online einen
Architektur- und Ingenieurbaukunstführer an.