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Fachbereich Stadtplanung und Bauordnung

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Denkmalschutz und Denkmalpflege

Plakette, die ein Bauwerk als Denkmal ausweist

Denkmäler sind Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Man unterscheidet dabei zwischen Baudenkmälern, beweglichen Denkmälern und ortsfesten Bodendenkmälern. In Denkmalbereichen werden Mehrheiten von baulichen Anlagen, z.B. Stadtgebiete oder Siedlungen unter Schutz gestellt.

Ein Gebäude wird rechtskräftig zum Denkmal, wenn es in die Denkmalliste eingetragen wird. Voraussetzung ist die Feststellung der charakteristischen Merkmale und des öffentlichen Interesses an der Erhaltung. Diese Liste wird von der Unteren Denkmalbehörde geführt und ist öffentlich einsehbar. Die Absicht, ein Denkmal in die Liste einzutragen, wird dem Eigentümer in einem Anhörungsverfahren schriftlich mitgeteilt. Der Eigentümer kann gegen die Eintragung Widerspruch einlegen. 

Alle Maßnahmen (wie z.B. geplante Anbauten, Fassadenanstrich, Erneuerung der Dacheindeckung, der Fenster und Türen sowie Umbaumaßnahmen) an oder in der Nähe von eingetragenen Baudenkmälern sind erlaubnispflichtig.
Die Erlaubnis wird durch die Untere Denkmalbehörde in Zusammenarbeit mit dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe, Münster, erteilt.
Hierdurch soll u.a. sichergestellt werden, dass die Eigenart eines Gebäudes erhalten wird, substanzschonende Maßnahmen ausgeführt werden und die historische Ablesbarkeit erhalten bleibt.
Auch Eingriffe in Bodendenkmäler sind erlaubnispflichtig.

Wird ein Denkmal veräußert, so haben der frühere und der neue Eigentümer den Eigentumswechsel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, der Unteren Denkmalbehörde anzuzeigen. Die Anzeige des einen befreit den anderen. 

Titelbild der Broschüre Steuertipps für Denkmaleigentümer

Finanzielle Aufwendungen, die zur Erhaltung und sinnvollen Nutzung eines Denkmals notwendig sind, können gemäß §§ 7 i, 10 f und 11 b Einkommenssteuergesetz (EstG) von der Einkommensteuer abgesetzt werden. Voraussetzung ist, dass alle Baumaßnahmen mit der Unteren Denkmalbehörde vorher abgestimmt worden sind! In einer Broschüre der Landesregierung NRW sind die Steuertipps für Denkmaleigentümer zusammengestellt.


Für kleine private Denkmalpflegemaßnahmen an Baudenkmälern oder für Denkmäler in einem Denkmalbereich können auf Antrag Zuwendungen bewilligt werden. Zuwendungen werden bei Maßnahmen gewährt, die wegen der Denkmaleigenschaft des Gebäudes mit einem erhöhten finanziellen Aufwand verbunden sind. Diese Mittel werden aus dem pauschalen Förderprogramm des Landes Nordrhein-Westfalen und der Stadt Herne bereitgestellt. Auf die Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch.

Wer in oder auf einem Grundstück ein Bodendenkmal entdeckt, hat dieses der Unteren Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Rheinland, Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege in Münster, unverzüglich anzuzeigen. Hierbei sind alle Funde von Bodendenkmälern, bewegliche und unbewegliche wie z.B. Siedlungsreste, Grabanlagen und Fossilien gemeint.

Ihre Ansprechpersonen finden Sie in der rechten Spalte.


Eine Übersichtskarte über die Herner Baudenkmäler können Sie hier einsehen.
Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen bietet online einen Architektur- und Ingenieurbaukunstführer an. 

Zum Formular "Antrag auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung" (Klicken Sie bitte hier)

Servicezeiten Fachbereich Stadtplanung und Bauordnung


Rathausstraße 6 - (Anfahrtskizze)
44649 Herne
- Rathaus Wanne -

Bauberatung: Montag von 8 bis 16 Uhr
Baugenehmigung und Bauaufsicht: Raum 42/43
Unter Denkmalbehörde: Raum 31/32/33

Telefonische Auskünfte und Terminvereinbarung

Baugenehmigung und Bauaufsicht
Montag bis Donnerstag: 8 bis 16 Uhr
Freitag: 8 bis 13 Uhr
Telefon:
Team West 0 23 23 / 16 30 39
Team Ost 0 23 23 / 16 30 43
Telefax 0 23 23 / 16 27 04
Aus der Übersichtskarte können Sie ersehen, welches Team für Ihren Bereich zuständig ist.

Unter Denkmalbehörde
Montag bis Donnerstag: 8 bis 16 Uhr
Freitag: 8 bis 13 Uhr
Telefon: 0 23 23 / 16 30 21, 16 30 22, 16 30 23
Telefax: 0 23 23 / 16 27 04

Rechtsgrundlagen: DSchG NRW

Broschüre des Ministeriums für Bauen und Verkehr

Voraussetzungen für die Bearbeitung:

Anfragen hierzu richten Sie bitte an die zuständigen Sachbearbeiter und Sachbearbeiterinnen. 

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