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Emissions- und Immissionsmessungen

Emissonsmessung an einer Brennschneidemaschine

Die Immissionsschutzbehörde kann im Rahmen der Überwachung der Anlagen nach § 26 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) Messungen der Emissionen und Immissionen anordnen.

Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen setzt die zuständige Stelle gemäß § 28 BImSchG mit der Genehmigung der Anlage erstmalige und wiederkehrende Messungen fest. Dies gilt auch für die Überprüfung des ordnungsgemäßen Einbaus und der Funktion sowie Kalibrierung von Emissionsmesseinrichtungen.

Die Messungen werden von Messstellen ausgeführt, die Ihre Kompetenz nachgewiesen haben und nach § 26 BImSchG von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bekannt gegeben wurden.

Kontaktdaten zu sachverständigen Stellen, die gemäß § 26 BImSchG tätig werden dürfen und in mindestens einem Bundesland bekannt gegeben beziehungsweise notifiziert sind, stellt das Recherchesystem Messstellen und Sachverständige (ReSyMeSa) im „Modul Immissionsschutz“ zur Verfügung.

Die Messungen, die auf Grund von Nachbarbeschwerden erforderlich sind oder im Interesse einer objektiven, realistischen Beurteilung von Emissionen oder Immissionen vorgenommen werden, umfassen zurzeit nur Geräusche.

Für Messungen von luftverunreinigenden Stoffen, Erschütterungen, Licht und elektromagnetische Felder müssen externe Sachverständige eingeschaltet werden. Dabei können - im Fall einer Nachbarbeschwerde, die sich nach der messtechnischen Überprüfung als nicht berechtigt erweist - Kosten für den Beschwerdeführer entstehen.

Weiterführende Informationen:

Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm, im PDF-Format, 75 kByte)
Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft, im PDF-Format, 807 kByte) 

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