Voraussetzung für die Erteilung einer Sondergenehmigung zum Befahren der städtischen Friedhöfe ist ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen
aG (außergewöhnliche Gehbehinderung).
Die Sondergenehmigung wird zum Zwecke der Grabbesuche jeweils für zwei Jahre ausgestellt.
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