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Dienstgebäude an der Hauptstraße 241

Eingliederungshilfe für behinderte Menschen


Anspruch auf Eingliederungshilfe haben unter bestimmten Voraussetzungen Personen, die nicht nur vorübergehend geistig, seelisch oder körperlich wesentlich behindert sind oder von einer solchen Behinderung bedroht sind.

Rechtliche Grundlagen:
Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII) §§ 53–60
Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX)

Die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung ist eine spezielle Hilfe im Leistungskatalog der Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII). Sie sieht Eingliederungshilfe- Leistungen verschiedener Art vor. Leistungen der Eingliederungshilfe sind im § 54 SGB XII genannt.
Neben den Leistungen nach den §§ 26 SGB IX ( Leistungen zur medizinischen Rehabilitation) , § 33 SGB IX (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben), § 41 SGB IX und § 55 SGB IX (Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft) können insbesondere Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, Hilfe zur schulischen Ausbildung, Hilfe für einen angemessenen Beruf, Hilfe zur Ausbildung etc. nach § 54 SGB XII gewährt werden. Die Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) ist eine nachrangige Leistung. Sie wird nur dann gewährt, wenn keine Ansprüche gegenüber vorrangigen Sozialleistungsträgern (z.B. Krankenkassen, der Bundesagentur für Arbeit oder Rentenversicherungsträger) bestehen. Leistungen nach dem SGB XII sind in der Regel abhängig vom Einkommen und Vermögen. Auch bei der Eingliederungshilfe wird daher geprüft, ob Einkommen und Vermögen eingesetzt werden müssen. Ausnahmen hiervon gibt es jedoch zum Beispiel bei der Frühförderung oder der Schulassistenz, die grundsätzlich einkommens- und vermögensunabhängig gezahlt werden können.

Nähere Auskünfte erhalten Sie bei der
Stadt Herne – Fachbereich Soziales
Eingliederungshilfe
Hauptstraße 241
44649 Herne.
Telefon: 0 23 23 / 16 33 12 und 0 23 23 / 16 31 94

Abteilung 41/2–1
Telefon: 0 23 23 / 16 16 50
Hauptstraße 241
44649 Herne
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