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Gestaltungssatzung

Gestaltungs- und Schutzsatzung über die unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke, Nebenanlagen und Anlagen der Außenwerbung in der Bergarbeitersiedlung „Teutoburgia“ in Herne-Sodingen


Inhalt
Präambel
§ 1 Zielsetzung
§ 2 Räumlicher Geltungsbereich
§ 3 Sachlicher Geltungsbereich
§ 4 Allgemeine Gestaltungsanforderungen
§ 5 Gestaltung der Vorgärten
§ 6 Rückwärtige Gartenanlagen
§ 7 Lauben, Gartenhäuschen, Geräteschuppen
§ 8 Garagen, Stellplätze, Carports
§ 9 Anlagen der Außenwerbung und Warenautomaten
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
§ 11 Inkrafttreten


Präambel
Die Siedlung Teutoburgia entstand im Zeitraum von 1909 bis 1919. Sie gilt als eine noch weitgehend in ihrer ursprünglichen Eigenart erhaltenen Bergarbeitersiedlung des Ruhrgebiets. Die Siedlung zählt städtebaulich sowie architektonisch zu den besonders qualitätvollen Beispielen. Sie ist von besonderer Bedeutung für die Entwicklung des Siedlungsbaus in der Stadt Herne.
Die geschwungenen Straßen werden von ein- bis zweigeschossigen, in der Straßenflucht vor- und zurückspringenden Gebäuden begleitet, die als Einzel-, Doppel- oder Reihenhäuser individuell gestaltet sind. Die Architektur der Gebäude ist geprägt durch eine Vielfalt unterschiedlicher Fassaden und teilweise komplizierter Dachlandschaften. Durch Fassadendetails, wie verandaartige Eingangsbereiche, wintergartenähnliche Auskragungen, Dachhäuschen, Klappläden, unterschiedliche Materialien, entsteht ein Bild mit großem Erlebniswert. Der gartenstädtische Charakter wird durch den Baumbestand, die Vorgartenzonen ohne parzellierte Nutzung und die großen bewirtschafteten Innenhöfe unterstrichen.


Die Siedlung wurde im Zeitraum von 1989 bis 1998 im Rahmen der „Internationalen Bauausstellung Emscherpark“ (IBA) vorbildlich saniert.
Am 19. März 1991 wurde durch den Rat der Stadt Herne für die Bergarbeitersiedlung „Teutoburgia“ eine Denkmalbereichssatzung gemäß § 5 Denkmalschutzgesetz (DSchG) NRW beschlossen. Diese Satzung schützt das charakteristische äußere Erscheinungsbild der Siedlung und wurde mit Veröffentlichung vom 31. März 1991 rechtskräftig.
Bauliche Veränderungen an Gebäuden und Freiflächen im Geltungsbereich der Satzung bedürfen der denkmalrechtlichen Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde (UDB).
Bei Einzeldenkmälern gehören zudem auch Umbaumaßnahmen im Inneren des Gebäudes ebenfalls zu den erlaubnispflichtigen Maßnahmen.
Die jeweilige Maßnahme ist bei der
UDB zu beantragen.
Die Erlaubnis bedarf der schriftlichen Erteilung. Grundlage hierfür ist § 9 Denkmalschutzgesetz NRW.
Mit den Arbeiten darf erst nach Vorliegen der Erlaubnis begonnen werden.
Diese Satzung bewirkt, dass Veränderungen in dem äußeren Erscheinungsbild der Siedlung mit deren Freiflächen nur unter Wahrung der erhaltenswerten Eigenart und des besonderen Eindrucks, den sie hervorrufen, vorgenommen werden dürfen, so dass die vorhandene architektonische und städtebauliche Qualität vor negativen Veränderungen bewahrt wird.

Aufgrund der Paragraphen 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (
GV. NRW Seite 666 / SGV. NRW. 2023) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 29. April 2003 (GV NRW. Seite 245) in Verbindung mit § 86 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NW) in der Fassung vom 1. März 2000 (GVBl. NRW. Seite 256) geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. Seiten 439 und 445) hat der Rat der Stadt Herne in seiner Sitzung am 8. Juni 2004, folgende Satzung beschlossen:


§ 1 Zielsetzung
(1) Das Erscheinungsbild der historischen Bergarbeitersiedlung „Teutoburgia“ - Denkmalbereich - wird geprägt durch eine Vielzahl an Baudenkmälern und erhaltenswerten Bauten mit Stilmerkmalen ihrer Entstehungszeit zwischen 1909 und 1919, durch gärtnerisch gestaltete, einfriedungslose Vorgärten sowie durch eine weiträumige, durch Hecken und grünraumbezogene Nebenanlagen geprägte rückwärtige Gartenlandschaft.
(2) Ziel der örtlichen Bauvorschriften über Gestaltung ist es,
a) dass durch die Sicherung und Pflege das Siedlungsbild in seiner historisch überkommenen Eigenart gewahrt bleibt (Leitbild der Denkmalpflege),
b) dass Veränderungen vermieden werden, die das charakteristische Siedlungsbild beeinträchtigen (Leitbild der Verunstaltungsabwehr),
c) dass durch eine geeignete Gestaltung die unverwechselbare Identität der Siedlung fortentwickelt und weiter verstärkt wird (Leitbild der positiven Gestaltungspflege).


§ 2 Räumlicher Geltungsbereich
Die Satzung gilt für die in den Ortsteilen Börnig und Holthausen liegende historische Bergarbeitersiedlung „Teutoburgia“. Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung ist im Bebauungsplan Nummer 130 nachrichtlich dargestellt, er ist außerdem parzellenscharf in einem Katasterplan
M. = 1:3000 dargestellt und als Anlage Nummer 1 Bestandteil dieser Satzung.

§ 3 Sachlicher Geltungsbereich
(1) Diese Satzung regelt die Gestaltung
- der Freiflächen
- Lauben, Gartenhäuschen, Geräteschuppen
- Garagen, Stellplätzen, Carports
- Werbeanlagen, Warenautomaten.
Die Regelungen gelten für Neu- und Umbauten, Instandsetzungen und Modernisierungen sowie Änderungen der vorhandenen baulichen Anlagen, der anderen Anlagen und Errichtungen, wenn diese geeignet sind, das schutzwürdige Erscheinungsbild oder den kulturhistorischen oder besonderen städtebaulichen Aussagewert im näher bezeichneten Bereich und Einzelobjekte sowie die beabsichtigte Gestaltung der Siedlung zu beeinträchtigen. Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn die in der Satzung konkretisierten Anforderungen nicht erfüllt sind.
(2) Für das im räumlichen Geltungsbereich näher bezeichnete schutzwürdige Gebiet der Bergarbeitersiedlung wird für die nach § 65 Absatz 1
Nr. 1, Nr. 4, Nr. 13. Nr. 24, Nr. 26, Nr. 29, Nr. 33 und Nr. 36 sowie Absatz 2 Nr. 2 und Nr. 6 BauO NW genehmigungsfreien Anlagen eine Genehmigungspflicht nach § 86 Absatz 2 Nr. 1 BauO NW eingeführt.
(3) Unberührt bleiben die Vorschriften des Denkmalschutzes sowie die Festsetzungen im Bebauungsplan Nummer 130.


§ 4 Allgemeine Gestaltungsanforderungen
Im näher bezeichneten Geltungsbereich sind bei Durchführung baulicher Maßnahmen folgende Anforderungen zu erfüllen:
- die Vorgärten, Hauszugänge sowie Zufahrten,
- die Begrünung der Müllbehälter,
- die rückwärtigen Gartenanlagen, Terrassen und Sichtschutzanlagen,
- die seitlichen und rückwärtigen Einfriedigungen,
- die Gartenlauben, Gartenhäuschen und Geräteschuppen,
- die Ausbildung der Garagen, Stellplätze sowie Carports und Pergolen,
- die Anlagen der Außenwerbung
sind so zu gestalten, dass sie sich nach Maßgabe der erklärten Satzungsziele in das Siedlungsbild einfügen.


§ 5 Gestaltung der Vorgärten
( 1 ) Vorgärten dürfen nicht als Arbeits-, Ausstellungs- oder Lagerfläche genutzt werden. Sie sind gärtnerisch als Rasenfläche oder Fläche mit Sträuchern oder sonstigen Pflanzungen zu gestalten.
( 2 ) Einfriedigungen aller Art in Vorgärten sind unzulässig.
( 3 ) Hauszugänge dürfen bis zu einer Breite von 1,20 Meter befestigt werden. Als Befestigung zulässig sind Verbundpflaster (Format: 10
/20, Farbe: anthrazit) und wassergebundene Decken.
( 4 ) Ständige Standorte für Müllbehälter sind auf dem rückwärtigen Grundstücksteil zu errichten. Lediglich bei Mittelhäusern kann ein Standort im Vorgarten angelegt werden. Der Standort ist durch eine Heckenbepflanzung in Höhe von 1 Meter zum öffentlichen Verkehrsraum hin gegen Einsicht abzuschirmen.


§ 6 Rückwärtige Gartenanlagen
( 1 ) Pflasterungen / Plattierungen für Terrassen sind nur an der Rückseite des Hauses bis zu einer Tiefe von maximal 4 Metern zulässig.
( 2 ) Im Terrassenbereich ist ein Sichtschutz aus Holz, natur lasiert, bis zu einer Höhe von maximal 2 Metern ab Oberkante Gelände / Terrasse und einer Länge von maximal 4 Metern zulässig.
( 3 ) Fest installierte Überdachungen / Pergolen der Terrassen sind nicht zulässig.
( 4 ) Eine Abgrenzung der seitlichen und rückwärtigen Grundstücksgrenzen ist durch Hecken bis zu einer Höhe von 2 Metern oder durch Staketenzäune aus Holz, natur lasiert, bis zu einer Höhe von 1 Meter zulässig.
( 5 ) Einfriedungstore oder -pforten sind in senkrechter Lattung aus Holz, natur lasiert, bis zu einer Höhe von 1 Meter zulässig.


§ 7 Lauben, Gartenhäuschen, Geräteschuppen
( 1 ) Gartenhäuschen und Geräteschuppen sind in den Abmessungen von maximal 3 mal 3 Metern in Holz, natur lasiert, zulässig. Das Dach ist als Satteldach mit einer Dachneigung von maximal 30 Grad auszuführen. Das Dach ist mit grauen Schweißbahnen zu decken.
( 2 ) Allseits offene Lauben sowie Pergolen in Holz, natur lasiert, sind zulässig.


§ 8 Garagen, Stellplätze, Carports
( 1 ) Nebeneinanderliegende Garagen müssen in gleicher Flucht und Höhe errichtet werden. Die Garagen sind mit Flachdach und Putzfassade (Farbton
RAL 1013, Garagentore im Farbton RAL 9010) auszuführen. Carports / überdachte Einstellplätze sind in einer Holzkonstruktion (natur lasiert) mit Flachdach zulässig.
( 2 ) Zufahrten zu Garagen oder Stellplätzen sind mit Rasengittersteinen oder als Fahrspuren mit Betonsteinpflaster (Format: 10
/20, Farbe: anthrazit) auszuführen.
( 3 ) Die Zufahrten zu zwei oder mehreren nebeneinander stehenden Garagen sind in gleicher Art zu gestalten. Die Gestaltung der Stellplätze für Kraftfahrzeuge ist den Garagenzufahrten entsprechend vorzunehmen.
( 4 ) Zufahrten und Flächen von Gemeinschaftsstellplätzen sind in Rasengittersteinen oder Verbundpflaster (Format: 10
/20, Farbe: anthrazit) herzustellen.


§ 9 Anlagen der Außenwerbung und Warenautomaten
( 1 ) Bei Werbeanlagen sind nur Hinweise auf Beruf und Gewerbe gestattet. Die Hinweisschilder dürfen in der Summe eine Größe von 0,50
nicht überschreiten.
( 2 ) Warenautomaten sind nicht zulässig.


§ 10 Ordnungswidrigkeiten
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen der §§ 4 bis 9 dieser Satzung verstößt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 84 Absatz 3 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen mit einer Geldbuße bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.


§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Becker
Oberbürgermeister

Anmerkung
Tag der Bekanntmachung: 28. Juni 2004


Häuser in der Siedlung Teutoburgia
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