Der Halter eines geschützten Tieres muss der Naturschutzbehörde seine Besitzberechtigung nachweisen. In der Regel geht es dabei um den Nachweis der rechtmäßigen Zucht, Einfuhr oder des so genannten Vorerwerbs (Erwerb vor der Unterschutzstellung einer Art).
Wie der Nachweis zu führen ist, hängt vom Schutzstatus der betreffenden Art ab. Hierbei sind zwei Fälle zu unterscheiden:
1. CITES- oder EG-Bescheinigung
Für Arten, die nach dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen und den entsprechenden
EG-Bestimmungen als selten oder vom Aussterben bedroht eingestuft sind, benötigen Sie eine
CITES- oder
EG-Bescheinigung. Diese behördliche Bescheinigung erlaubt erst eine Vermarktung der Tiere. Dies gilt zum Beispiel für
- Molukken- und Goffini-Kakadus,
- Hellrote Aras,
- Griechische, Maurische und Breitrandschildkröten und
- heimische Greifvögel.
Wichtig ist, dass die Bescheinigungen für solche Tiere beim Verkauf im gelben Original vorliegen (soweit es sich um vor September 1997 ausgestellte "
CITES"-Dokumente handelt, im blauen Original). Fotokopien genügen hierzu nicht. Diese Regelung gilt auch für gezüchtete Exemplare.
Bei Besitzwechsel übergibt der bisherige Eigentümer die Dokumente an den neuen Eigentümer. Wenn in den Bescheinigungen keine Beschränkung auf den eingetragenen Inhaber eingetragen ist, dürfen sie zur Vermarktung durch jeden weiteren Tierhalter benutzt werden.
Wichtig:
Bei Dokumenten, die vor dem 22. September 2001 ausgestellt wurden, muss dies ausdrücklich vermerkt sein. Im Zweifel sollte man den Rat der zuständigen Naturschutzbehörde einholen. Der Verkauf unter Verwendung ungültiger Bescheinigungen ist ebenso wie die Vermarktung ohne Dokumente verboten.