Nach § 50 KrW-/ AbfG (Kreislaufwirtschafts-/ Abfallgesetz) bedarf das Vermitteln von Abfällen der Genehmigung der zuständigen Behörde, soweit der Makler nicht im Besitz der Abfälle ist, sondern lediglich für Dritte die Verbringung der Abfälle gewerbsmäßig vermitteln will (also keine Händler). Die Genehmigungspflicht gilt nicht für Private oder Institutionen ohne Gewinnausrichtung, wie zum Beispiel Recyclingbörsen.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne die erforderliche Maklergenehmigung Abfälle gewerbsmäßig vermittelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die nach § 61 Absatz 1 Nummer 4 KrW-/ AbfG mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden kann.
Die Genehmigungspflicht reduziert sich nach § 51 Absatz 1 KrW-/ AbfG auf eine Anzeigepflicht, wenn ein Unternehmen Entsorgungsfachbetrieb im Sinne des § 52 Absatz 1 KrW-/ AbfG ist. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Betrieb für die Maklertätigkeit zertifiziert wurde (bis dato nicht praktiziert).
Antrag auf Maklergenehmigung (im PDF-Format, 448 kByte)
Ausführliche Hinweise zur Maklergenehmigung
Ausführliche Hinweise zur Maklergenehmigung (im PDF-Format, 67 kByte)
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Dirk Szokala
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