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Sitzung des Rates der Stadt am 1. März 2011

Öffentlicher Teil, Mitteilungen des Oberbürgermeisters
hier: Gremientätigkeiten von Hauptverwaltungsbeamten


1. Das Korruptionsbekämpfungsgesetz (KorruptbG) trat am 1. März 2005 in Kraft.

2. Als Hauptverwaltungsbeamter habe ich insbesondere die Veröffentlichungspflicht gemäß § 17 gegenüber dem Regierungspräsidenten und die Anzeigepflicht von Nebentätigkeiten gemäß § 18 gegenüber dem Rat der Stadt zu beachten.

Zu § 17 „Veröffentlichungspflicht“:
§ 17 sieht unter anderem vor, dass Hauptverwaltungsbeamte gegenüber dem Leiter/in der Aufsichtsbehörde schriftlich Auskunft über

1. den ausgeübten Beruf und Beraterverträge,
2. die Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des §125 Absatz 1 Satz 3 des Aktiengesetzes,
3. die Mitgliedschaft in Organen von verselbstständigten Aufgabenbereichen in öffentlich rechtlicher oder privatrechtlicher Form der in § 1 Absatz 1 und Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes genannten Behörden und Einrichtungen,
4. die Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen,
5. die Funktionen in Vereinen oder vergleichbarer Gremien

zu geben haben. Diese Angaben sind in geeigneter Form jährlich zu veröffentlichen.

Die Auflistung gemäß § 17 Korruptionsbekämpfungsgesetz habe ich am 13. Januar 2011 dem Leiter der Aufsichtsbehörde, Herrn Regierungspräsidenten Dr. Bollermann, schriftlich zugeleitet und in geeigneter Form veröffentlicht (Internet).

Zu § 18 „Anzeigepflicht von Nebentätigkeiten“:
Vorbemerkung:
Aufgrund der Beschlüsse des Rates der Stadt beziehungsweise aufgrund entsprechender Bestimmungen in den Gesellschaftsverträgen nehme ich Vertretungen in den Gesellschaftsorganen der städtischen Beteiligungsgesellschaften wahr.
Darüber hinaus wurde ich durch die Vorstände der RWE Energy AG, der Gelsenwasser AG und der E.ON Fernwärme GmbH in den dortigen (Regional-)Beirat, den Kommunalen Beirat beziehungsweise den Aufsichtsrat berufen.


3. Gemäß § 18 Absatz 2 Korruptionsbekämpfungsgesetz bin ich als Hauptverwaltungsbeamter verpflichtet, dem Rat der Stadt bis zum 31. März 2011 eine Aufstellung über Nebentätigkeiten aus dem Rechnungsjahr 2010 vorzulegen.

Diese Übersicht für das Rechnungsjahr 2010 habe ich dem Fachbereich Personal und Zentraler Service am 13. Januar 2011 zugeleitet mit der Bitte um Mitteilung, in welcher Höhe eine Abführung an den städtischen Haushalt zu erfolgen hat.

In der Summe betragen meine Nebeneinnahmen als Hauptverwaltungsbeamter im Jahr 2010 insgesamt 24.677,19 Euro.


Der Fachbereich Personal hat unter Berücksichtigung der Nebentätigkeitsverordnung NW ( NtNW) den entsprechenden Bescheid erstellt.

Da die Einnahmen für das Jahr 2010 insgesamt die Höchstgrenze von 6.000 Euro erreicht haben, ergibt sich mit Ausnahme der Einnahmen aus den Tätigkeiten im Bereich der Herner Sparkasse (Verwaltungsrat, Hauptausschuss und Risikoausschuss = 2.800 Euro) eine Abführungspflicht an den städtischen Haushalt in Höhe von15.877,19 Euro

Die Aufstellung meiner Nebeneinnahmen wird dem Protokoll dieser Sitzung beigefügt.

Auch diese Aufstellung werde ich in geeigneter Form veröffentlichen (keine gesetzliche Verpflichtung).

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