Wichtige Hinweise .
Seitenübergreifende Links .
Suchfunktion .
Rechte Spalte / Module .

Veranstaltungen

Mo Di Mi Do Fr Sa So
30 . 1 . 2 . 3 . 4 . 5 . 6 .
7 . 8 . 9 . 10 . 11 . 12 . 13 .
14 . 15 . 16 . 17 . 18 . 19 . 20 .
21 . 22 . 23 . 24 . 25 . 26 . 27 .
28 . 29 . 30 . 31 . 1 . 2 . 3 .
Event Suchfunktion .
Dokumenteninhalt .

Rechtsgrundlagen

Mit der Novellierung des Landeswassergesetzes (LWG) vom 25. Juni 1995 ist die Forderung erhoben worden, Niederschlagswasser dort zu beseitigen, wo es anfällt (zum Beispiel durch Versickerung auf dem eigenen Grundstück). Damit besteht für Grundstücke, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden sollen, die Verpflichtung, alle sinnvollen und wirtschaftlich vertretbaren Möglichkeiten einer ortsnahen Niederschlagswasserbeseitigung wahrzunehmen.

Nur in Ausnahmefällen darf vom Gebot der dezentralen Niederschlagswasserbeseitigung abgewichen werden (zum Beispiel Grundstück zu klein, Boden nicht versickerungsfähig, vorhandener Kanal muss genutzt werden). Weitere Einzelheiten ergeben sich aus dem Erlass "Niederschlagswasserbeseitigung gemäß § 51 a LWG" des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes NRW vom 18. Mai 1998, der im Ministerialblatt für das Land NRW veröffentlicht wurde (Nummer 39 vom 23. Juni 1998).

Gewässerbenutzung/Erlaubnisantrag
Die Verrieselung und die Versickerung von Niederschlagswasser in den Untergrund sowie die direkte Einleitung in einen Wasserlauf stellen Gewässerbenutzungen dar, die grundsätzlich nur mit einer von der Unteren Wasserbehörde erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis ausgeübt werden dürfen (siehe Anhang 1).

Von dieser Erlaubnispflicht gibt es folgende Ausnahmen:

Erlaubnisfrei ist die Versickerung des auf Wohnbauflächen anfallendes Niederschlagswasser über die belebte Bodenzone (zum Beispiel großflächige Versickerung über eine unbefestigte begrünte Fläche) und eine Versickerung, die ähnlich wie über eine belebte Bodenzone erfolgt (zum Beispiel oberflächennahe Kiesrigole).

Hinweis: Die erlaubnisfreie Beseitigung des Regenwassers ist der Gemeinde anzuzeigen, damit diese gegebenenfalls Bedenken erheben kann und im übrigen die notwendigen Informationen erhält, um die zu zahlenden Entwässerungsgebühren entsprechend reduzieren zu können.

Sofern die oben angeführten Ausnahmen nicht zutreffen, ist bei der Unteren Wasserbehörde der Stadt Herne eine wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen.

Das Landeswassergesetz weist den Gemeinden die Pflicht zur Abwasserbeseitigung zu, diese beinhaltet auch die Niederschlagswasserbeseitigung. Zur Erfüllung der ihnen übertragenen Abwasserbeseitigungspflicht erlassen die Gemeinden Entwässerungssatzungen, die Art und Umfang der Abwasserbeseitigung regeln. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang der Anschluss- und Benutzungszwang, der der Gemeinde die Möglichkeit gibt, die Nutzung des Kanalisationssystems zu fordern und auch durchzusetzen. Dem jeweiligen Nutzungsberechtigten eines Grundstückes kann deshalb nur dann eine wasserrechtliche Erlaubnis erteilt werden, wenn die Gemeinde den in der Entwässerungssatzung beschriebenen Anschluss- und Benutzungszwang nicht ausübt. Das Tiefbauamt hat sich entschieden, von diesem Zwang nur in besonderen Einzelfällen Gebrauch zu machen.

Kommunales Satzungsrecht
Eine Gemeinde kann Maßnahmen zur dezentralen Niederschlagswasserbeseitigung nur dann ablehnen, wenn das Regenwasser einem bestehenden Regenwasserkanal zugeführt werden soll oder aus technischen beziehungsweise wirtschaftlichen Gründen ein bestehender Mischwasserkanal benutzt werden soll.

Die Beitrags- und Gebührensatzung legt die Höhe des einmaligen Kanalanschlussbeitrages und die laufenden Kanalbenutzungsgebühren fest. Die Stadt Herne hat einen getrennten Gebührenmaßstab eingeführt, das heißt die Gebühr für häusliches Abwasser bemisst sich nach dem Frischwasserverbrauch, während die Gebühr für die Niederschlagswasserbeseitigung in Abhängigkeit von der angeschlossenen befestigten Fläche erhoben wird. 

Fußzeile .
TagCloud .