Schließung von Friedhöfen und Friedhofsteilen
Der Horsthauser Friedhof und der Röhlinghauser Friedhof sowie Friedhofsteile auf anderen Friedhöfen wurden zum 1. Januar 2006 geschlossen. Der Rat der Stadt Herne hat in der Sitzung am 22. November 2005 diesen Beschluss gefasst. Bei der Entscheidung haben die bürgerschaftlichen Gremien dem Umstand Rechnung getragen, dass zurückgegangene Bestattungszahlen, zurückgehende Bevölkerungszahlen, steigende Tendenz zu Urnenbeisetzungen und die weitere Ausdehnung der Bestattungsvielfalt
z.B. durch Einführung eines Aschestreufeldes zu einem deutlichen Überhang an Friedhofsflächen geführt haben.
Die getroffene Entscheidung ist abschließend und für den Bürger verbindlich. Dem einzelnen Friedhofsbenutzer steht kein Rechtsanspruch auf Erhaltung eines Friedhofes und damit kein Widerspruchsrecht gegen die beabsichtigte Schließung zu. Dies gilt auch für Inhaber von Wahlgrabstätten.
Die Schließung hat nicht die völlige Verwendungsfreiheit zur Folge, vielmehr bleiben der Friedhof und zunächst auch seine Einrichtungen erhalten. Der Bestand der Friedhöfe und Friedhofsteile als anstaltlich verwaltete öffentliche Sache wird hierdurch nicht berührt. Sie bleiben weiterhin zum Besuch und zur Pflege der Gräber geöffnet. Vorhandene Gräber bleiben bis zum Ablauf der Ruhezeit erhalten.
Folgende Friedhöfe und Friedhofsteile wurden zum 1. Januar 2006 geschlossen
- Schließung des Horsthauser Friedhofes
- Schließung des Röhlinghauser Friedhofes
- Südfriedhof, Abteilung 101– 120 - außer 105 a -
- Nordfriedhof, Abteilung 20 – 23, 25 a, 28, 29
- Holthauser Friedhof, Abteilung 27 – 30, 58 - 61
- Holsterhauser Friedhof, Abteilung 42 - 45
- Waldfriedhof, Abteilung E1 –E3, 15, 16, 18, 22, 22 a, 23 – 25
Auswirkungen auf die Nutzungsrechte seit dem 1. Januar 2006
Es werden auf den geschlossenen Friedhöfen keine neuen Nutzungsrechte mehr vergeben. Für bestehende Rechte an Wahlgräbern gilt eine beschränkte Weiterbenutzung der Grabstätte.
Unter bestimmten Voraussetzungen sind hier noch Bestattungen und Beisetzungen möglich. nämlich wenn existierende Nutzungsrechte der auf dem Friedhof befindlichen Gräber zum Zeitpunkt der Schließung noch nicht abgelaufen sind.
d. h.. im Einzelnen bis Ende 2005 konnten noch Nutzungsrechte zukunftsgerichtet verlängert werden, wenn möglicherweise das Auslaufen der Rechte ohne Eintritt eines Bestattungs- oder Beisetzungsfalles zu erwarten sein könnte. Damit konnten noch Rechte gesichert werden. Andernfalls wird das Recht auf weitere Bestattungen erlöschen.
Seit Anfang 2006 sind auch dann noch Bestattungen und Beisetzungen auf „unbelegten“ Wahlgrabstellen im Rahmen des bestehenden Nutzungsrechtes möglich. „Unbelegt“ bedeutet im Falle eines Urnenwahlgrabes, dass bei einer bereits beigesetzten Urne noch weitere drei unbelegte Stellen vorhanden wären. Ferner bedeutet „unbelegt“ im Falle eines Erdwahlgrabes, dass bei einer bereits erfolgten Erdbestattung auch noch weitere vier Urnen beigesetzt werden können.
Privat eingebaute, noch unbelegte, Grabkammern auf vorhandenen Wahlgrabstätten können auf jeden Fall beim Eintritt des Todesereignisses belegt werden. Auf Antrag können Urnenumbettungen von geschlossenen Friedhöfen oder Friedhofsteilen ohne Kosten für die Nutzungsberechtigten durchgeführt werden. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten erlischt, werden den jeweiligen Nutzungsberechtigten bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles und bei Umbettungen von Urnen auf Antrag gleichartige Wahlgrabstätten
bzw. Urnenwahlgrabstätten für die restliche Nutzungszeit zur Verfügung gestellt.
Die Nutzungsberechtigten können individuell entscheiden.
Durch die Schließung werden die anderen kommunalen Friedhöfe kostenmäßig entlastet. Sie werden als selbständige Anlagen geführt. Das hatte Gebührensenkungen insbesondere beim Erwerb von Grabnutzungsrechten zur Folge.
Auskünfte hierzu erteilt:
Andreas Riedel
Telefon: 0 23 23 / 16 42 28
E-Mail:
andreas.riedel@herne.de