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Dienstleistungen

Sondernutzungen, Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsflächen (Straßen, Wege, Plätze) über den Gemeingebrauch hinaus

Wer öffentliche Straßen, Wege und Plätze über den Gemeingebrauch - fließender und ruhender Verkehr sowie Fußgängerverkehr - nutzt, bedarf einer Sondernutzungserlaubnis.

Lebenslage: Auto, Familie und Partnerschaft
Dezernat: Dezernat IV
Bezeichnung: 44 Fachbereich Öffentliche Ordnung und Sport
Abteilung: 44/2 Gewerbeangelegenheiten
Sachgebiet: Sondernutzungen, Veranstaltungen
Ansprechperson: Heidi John
Telefon: 0 23 23 / 16 23 08
Telefax: 0 23 23 / 16 26 37
E-Mail: ordnungsamt@herne.de

Zeiten

Montag, Dienstag, Donnerstag von 8:30 bis 12 Uhr und von 13:30 bis 15:30 Uhr
Mittwoch und Freitag von 8:30 bis 12 Uhr

Rechtsgrundlage

Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW), Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen auf öffentlichen Straßen in der Stadt Herne (Sondernutzungssatzung)

Voraussetzungen

Anträge auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis müssen rechtzeitig beim Fachbereich Öffentliche Ordnung eingereicht werden. Die Erlaubnis ist schriftlich mit Angaben über Standort, Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung zu beantragen. Die Stadt Herne kann dazu Erläuterungen durch Zeichnung, textlicher Beschreibung oder in sonst geeigneter Weise verlangen.

Kosten

Sondernutzungsgebühren werden nach dem jeweiligen Gebührentarif zu § 6 der Sondernutzungssatzung erhoben. Gebührenpflichtig sind auch solche Sondernutzungen, für die eine Erlaubnis erforderlich ist, aber nicht vorliegt.

Wichtige Hinweise

Die Sondernutzung ist erlaubnis- und gebührenpflichtig. Zu den Sondernutzungen gehören Warenpräsentation und -verkauf, Werbung durch Werbeträger, Plakatierung, Litfasssäulen, Werbe- und Informationsstände, Straßenfeste auf öffentlichen Verkehrsflächen. Hierfür werden Sondernutzungserlaubnisse mit entsprechender Gebührenfestsetzung erteilt. Das Abstellen eines nicht mehr zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassenen Kraftfahrzeugs ist eine unerlaubte Sondernutzung, die gebührenpflichtig ist. Die Sondernutzungserlaubnis ist schriftlich mit Angaben über Standort, Art, Umfang und Dauer der Nutzung beim FB Öffentliche Ordnung zu beantragen.

 
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