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Vaterschaft

Vater eines Kindes ist gemäß § 1592 BGB der Mann,
  • der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist (Vaterschaft kraft Gesetz),

  • der die Vaterschaft anerkannt hat (Vaterschaft kraft urkundlicher Anerkennung) oder

  • dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist (Vaterschaft kraft Urteil).


Entscheidend für die Vaterschaft ist der Bestand der Ehe bei der Geburt des Kindes. Ein nach einer rechtskräftigen Scheidung geborenes Kind begründet also nicht die Vaterschaft des geschiedenen Mannes.

Wird die Vaterschaft nicht durch die Ehe begründet, kann der Mann die Vaterschaft urkundlich anerkennen. Die Anerkennung bedarf der urkundlichen Zustimmung der Mutter.
Die Vaterschaftsfestellung beziehungsweise -anerkennung hat umgangs-, unterhalts- und erbrechtliche Konsequenzen und ist Voraussetzung für weitergehende namens- und sorgerechtliche Entscheidungen.

Fachbereich: Kinder-Jugend-Familie

Postanschrift: Stadt Herne
Fachbereich Kinder-Jugend-Familie
Postfach 10 18 20
44621 Herne

Hausanschrift: Stadt Herne
Fachbereich Kinder-Jugend-Familie - Beistandschaften
Hauptstraße 241
44649 Herne

Kontakt: Herr Schmidt (Zimmer 3.12)

Telefon: 0 23 23 / 16 32 20

Telefax: 0 23 23 / 16 30 72

E-Mail: jugendamt@herne.de


Zeiten

Zur Vermeidung von Wartezeiten bitte immer mit der Urkundsstelle vorab telefonisch einen Termin vereinbaren!

Rechtsgrundlage

§§ 1529 BGB und 59 SGB VIII

Wichtige Hinweise

Folgende Unterlagen sind vorzulegen:
gültiger Personalausweis oder Reisepass, eigene Geburtsurkunde, Geburtsurkunde des Kindes - weitere Unterlagen bitte erfragen!

Weitere Infos

Rechtsfolgen der Vaterschaft:
  • Erbrecht (§§ 1922 ff BGB): Der Vater und sein Kind sind gegenseitig erbberechtigt.

  • Umgangsrecht (§ 1684 BGB): Jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Das Umgangsrecht dient dazu, den Kontakt des Kindes zu den Personen, die ihm besonders nahe stehen, aufrechtzuerhalten, zu pflegen und zu fördern.

  • Unterhaltsrecht (§§ 1601 ff BGB):
    1. Das minderjährige, unverheiratete Kind ist gegenüber seinen Eltern grundsätzlich unterhaltsberechtigt. Der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung i.d.R. durch Pflege und Erziehung des Kindes. Der andere Elternteil ist dem Kind gegenüber barunterhaltspflichtig, muss daher Unterhalt zahlen.
    2. Gemäß § 1615 l BGB besteht noch ein eigener Unterhaltsanspruch des betreuenden Elternteils. Nicht verheiratete Mütter und Väter haben danach u.a. dem anderen Elternteil des Kindes gegenüber einen eigenen Unterhaltsanspruch, soweit von ihnen wegen der Pflege und Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.

  • Namensrecht: Ein Kind erhält als Geburtsname den Ehenamen seiner Eltern. Führen diese keinen gemeinsamen Ehenamen und steht ihnen die elterliche Sorge für ihr Kind gemeinsam zu, so können die Eltern den Geburtsnamen des Kindes durch gemeinsame Erklärung vor dem Standesamt bestimmen.
    Übt ein Elternteil die elterliche Sorge allein aus, so erhält das Kind dessen Namen. Durch Erklärung des allein sorgeberechtigten Elternteils kann dem Kind auch der Name des anderen Elternteils erteilt werden, wenn der nicht sorgeberechtigte Elternteil sowie das Kind (sofern es das 5. Lebensjahr vollendet hat) dieser Namenserteilung zustimmt.

  • Sorgerecht: Die Vaterschaftsfeststellung bringt keine Änderung des Sorgerechts mit sich. Aber nur der rechtliche Vater hat die Möglichkeit, das gemeinsame Sorgerecht übertragen bekommen zu können.
 
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