Die Gemeindeverfassung sieht in § 24 vor, dass sich "Jeder" einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen an den Rat der Stadt oder eine Bezirksvertretung wenden kann, um Anregungen oder Beschwerden vorzubringen. Eine solche Petition muss schriftlich vorgelegt werden, und es muss sich um eine Angelegenheit der Gemeinde handeln. Der Rat der Stadt kann die Erledigung solcher Anregungen und Beschwerden einem Ausschuss übertragen, was er in Herne auch getan hat. Der Ausschuss für Bürgereingaben tagt in der Regel viermal jährlich.
Weitere Informationen zum Ausschuss für Bürgereingaben und seinen Beratungsgegenständen finden Sie im
Ratsinformationssystem "AllrisNet".
Die Postanschrift der Geschäftsstelle lautet:
Stadt Herne
Ausschuss für Bürgereingaben
Fachbereich Rat und Bezirksvertretungen
Postfach 10 18 20
44621 Herne
E-Mail: ratsangelegenheiten@herne.de
Das Petitionsrecht blickt übrigens auf eine lange Geschichte zurück. Bereits in der preußischen Städteordnung des Freiherrn vom Stein ist am 19. November 1808, also vor fast 200 Jahren, folgendes bestimmt worden:
"§ 120 Jedem Bürger, so wie auch jedem Stadtverordneten, steht es frei, über alle, das Gemeinwesen der Stadt angehende Gegenstände, der Stadtverordneten-Versammlung seine Meinung und seine Vorschläge schriftlich einzureichen, stattfindende Mängel anzuzeigen und Verbesserungen in Antrag zu bringen."
(Quelle: Hofmann/Muth/Theisen, Kommunalrecht in Nordrhein-Westfalen)