Von Behinderung spricht man, wenn körperliche Funktionen, geistige Fähigkeiten oder die seelische Gesundheit eingeschränkt sind und diese Einschränkungen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigen.
Behindert oder schwerbehindert: Was ist der Unterschied?
Um als behinderter Mensch die wegen der Behinderung notwendige Hilfe und Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, ist es grundsätzlich nicht erforderlich, dass ein bestimmter „Grad der Behinderung“ festgestellt und durch einen Ausweis bescheinigt wird. Das im August 2006 in Kraft getretene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) etwa stärkt die Rechte aller behinderten Menschen in den Bereichen Beschäftigung und Beruf, aber auch im alltäglichen Leben. Um einer nachteiligen Behandlung auf diesen Gebieten wirksam zu begegnen, wurde ein Benachteiligungsverbot für die Gruppe der behinderten Menschen eingeführt.
Demgegenüber gibt es jedoch auch spezielle Regelungen, die ausschließlich für schwerbehinderte Personen gelten. So erhalten die besonderen Hilfen nach dem Teil 2 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuchs, dem Schwerbehindertenrecht zum Beispiel den besonderen Kündigungsschutz und den Zusatzurlaub, grundsätzlich nur schwerbehinderte Menschen.
Schwerbehinderte Menschen sind diejenigen, bei denen ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 festgestellt ist und die im Bundesgebiet leben oder arbeiten.
Manche Leistungen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile (zum Beispiel im öffentlichen Personennahverkehr) setzen eine Feststellung des Grades der Behinderung voraus (beziehungsweise Merkzeichen).
Die Feststellung einer Behinderung und des auf ihr beruhenden Grades der Behinderung (GdB) obliegt seit dem 1. Januar 2008 den Kreisen und kreisfreien Städten. Dies richtet sich nach dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Antragstellers.
Für die Stadt Herne ist die neue zuständige Stelle seit 1. Januar 2008:
Stadt Gelsenkirchen,
Referat Soziales 50/6,
Vattmannstraße 2 bis 8
45879 Gelsenkirchen
Telefon: 02 09 / 169-0