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Staatsangehörigkeitsbehörde Herne

Foto: Adobe Stock

Die Staatsangehörigkeitsbehörde Herne ist für folgende Anliegen nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) zuständig:

  • Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Antrag auf Einbürgerung
  • Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Wiedergutmachungseinbürgerung gemäß § 15 StAG
  • Anträge auf Feststellung des Bestehens / Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit
    • Staatsangehörigkeitsausweise (bei berechtigtem Interesse)
    • Negativbescheinigungen
  • Sonstige staatsangehörigkeitsrechtlichen Sachverhalte

Sie möchten einen Antrag stellen?

  • Für einen Antrag auf Einbürgerung gemäß §§ 8, 9 und 10 StAG nutzen Sie bitte
  • Für eine Wiedergutmachungseinbürgerung gemäß § 15 StAG verwenden Sie bitte das Formular (PDF, 182 KB) . Infos hierzu auch in der FAQ
  • Für einen Antrag auf Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit schicken Sie uns bitte eine E-Mail an: einbuergerung@herne.de
  • Für einen Antrag auf Ausstellung einer Negativbescheinigung schicken Sie uns bitte eine E-Mail an: einbuergerung@herne.de
    • Bitte geben Sie folgende Daten an:
      • Betreff: Negativbescheinigung
      • In der Mail geben sie bitte Ihre Termindaten bei der ausländischen Botschaft an sowie Ihre Personal- und Kontaktdaten

Für alle weiteren Anträge / Sachverhalte nutzen Sie bitte die E-Mail-Adresse und schauen Sie bitte auch in die FAQ.

FAQ

Stadt Herne
Ausländer- und Staatsangehörigkeitswesen
Shamrockring 1, Haus 4
44623 Herne
Zentrale Servicenummer: 0 23 23 / 16 - 44 99
E-Mail: einbuergerung@herne.de

Zur Prüfung Ihrer Möglichkeiten die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung zu erwerben füllen Sie bitte diesen Kurzcheck (PDF, 98 KB) aus und senden dieses bitte im PDF-Format an einbuergerung@herne.de .

Hierbei handelt es sich noch nicht um die Antragstellung, sondern um die Kurzprüfung der gesetzlichen Voraussetzungen.

Sofern anhand der gemachten Angaben alle grundsätzlichen Fragen geklärt sind, erhalten Sie den Termin, alle Unterlagen für die Antragstellung sowie den weiteren Ablauf per Post.

Bitte sehen Sie nach Übersendung des Vordrucks von wiederholten Anfragen ab. Die Bearbeitung kann auf Grund der Menge der Anfragen mehrere Wochen, gegebenenfalls auch Monate in Anspruch nehmen.

Sofern Sie keine E-Mail von Ihrem Maildienst erhalten haben, dass die Mail nicht zugestellt werden konnte ist Ihre Mail auch eingegangen.

Sie selbst haben die Möglichkeit die gesetzlichen Voraussetzungen hier einmal zu prüfen:
www.bayernportal.de

Einen Anspruch auf Einbürgerung haben Sie nach dem Gesetz, wenn Ihre Identität und Staatsangehörigkeit geklärt ist und Sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  1. Sie leben seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland; bei miteinzubürgernden Ehegatten eines Einbürgerungsbewerbers genügt es, wenn Sie sich seit vier Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und seit zwei Jahren die eheliche Lebensgemeinschaft besteht. Ein minderjähriges Kind sollte sich seit drei Jahren im Haushalt aufhalten. Bei einem weniger als sechs Jahre alten Kind genügt als Aufenthaltsdauer das halbe Lebensalter.
  2. Sie sind im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltsrechts oder einer Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke. Zeiten einer Duldung und Aufenthaltsgestattung werden bei der Berechnung des rechtmäßigen Aufenthalts nicht berücksichtigt.
  3. Sie können den Lebensunterhalt für sich und für Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen bestreiten, ohne dafür Leistungen nach dem II. oder XII. Buch des Sozialgesetzbuches (z.B. Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Einstiegsgeld, Sozialhilfe, Grundsicherung) in Anspruch nehmen zu müssen,
    1. oder sind in Vollzeit erwerbstätig und sind dies innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 20 Monate gewesen
    2. oder sind Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner mit einer nach Maßgabe von Buchstabe a erwerbstätigen Person und einem minderjährigen Kind in familiärer Gemeinschaft,
    3. oder sind auf Grund eines Abkommens zur Anwerbung und Vermittlung von Arbeitskräften bis zum 30. Juni 1974 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom 2. Oktober 1990 oder als Vertragsarbeitnehmer bis zum 13. Juni 1990 in das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet eingereist
      • oder als dessen Ehegatte im zeitlichen Zusammenhang nachgezogen ist
      • und haben die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nicht zu vertreten.
  4. Sie sind nicht vorbestraft.
  5. Sie verfügen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (mindestens Zertifikat Deutsch B1 oder gleichwertig, zum Beispiel in Deutschland erworbener Schulabschluss, deutscher Berufsausbildungsabschluss).
  6. Sie bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und geben gegenüber der Staatsangehörigkeitsbehörde eine entsprechende Loyalitätserklärung ab.
  7. Sie bekennen sich zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens, sowie zum friedlichen Zusammenleben der Völker und dem Verbot der Führung eines Angriffskrieges und geben gegenüber der Staatsangehörigkeitsbehörde ein entsprechendes Bekenntnis ab.
  8. Bei Ihnen liegt kein Ausweisungsgrund gem. § 54 Nummer 5 und 5 a des Aufenthaltsgesetzes (Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland) vor, sie sind nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet und Sie erkennen die im Grundgesetz festgelegte Gleichberechtigung von Mann und Frau an.
  9. Sie besitzen außerdem Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland - Einbürgerungstest -
    oder den Schulabschluss einer allgemeinbildenden Schule (mindestens Hauptschule).
  10. Sie entrichten die grundsätzlich anfallende Gebühr (in der Regel 255 Euro, für miteingebürgerte minderjährige Kinder ohne eigene Einkünfte 51 Euro).

Ein Kind unter 16 Jahren des Einbürgerungsbewerbers muss die Erklärungen zu Nummer 6 und Nummer 7 nicht abgeben. Ist das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet, ist der Antrag durch den oder die gesetzlichen Vertreter - zumeist die Eltern - zu stellen.

Nachdem Sie den Antrag und alle erforderlichen Unterlagen und Bekenntnisse erfolgreich und vollständig abgegeben haben, werden Ihre Daten elektronisch erfasst.

Sie erhalten einen Bescheid über die zu zahlenden Gebühren.

Ihr ausländerrechtlicher Werdegang wird überprüft, ebenso alle von Ihnen gemachten Angaben und Dokumente. Nach vollständiger Erfassung aller Daten werden die Sicherheitsbehörden zur antragsstellenden Person angefragt.

Nach Eingang der Gebühren und positiver Rückmeldung der Sicherheitsbehörden müssen gegebenenfalls Unterlagen (Lohn et cetera) aktualisiert werden. Hierzu erhalten Sie ein gesondertes Schreiben.

Die besondere Bedeutung der Einbürgerung bedingt eine umfangreiche Prüfung unter Beteiligung verschiedenster Behörden. Die Staatsangehörigkeitsbehörde hat keinen Einfluss auf die Dauer der Bearbeitung bei den jeweiligen Behörden und kann daher keine verbindliche Auskunft über die Dauer des Verfahrens machen.

Im Rahmen Ihrer Mitwirkungspflichten haben Sie alle Änderungen in Ihren persönlichen Lebensumständen unverzüglich der Staatsangehörigkeitsbehörde per Mail mitzuteilen.

Bei einem Umzug innerhalb Hernes werden die Daten nach erfolgter Ummeldung über die Ausländerbehörde der Staatsangehörigkeitsbehörde elektronisch mitgeteilt.

Bei einem Umzug in eine andere Gemeinde erlischt die Zuständigkeit der Staatsangehörigkeitsbehörde Herne. Dies haben Sie unverzüglich mitzuteilen, damit ihre Akte nach erfolgter melderechtlicher Ummeldung an die neue zuständige Gemeinde geschickt werden kann. Die Bearbeitung wird dort fortgesetzt.

Sie erhalten mit dem Anschreiben zur Terminierung alle für die Antragsstellung notwendigen Daten und Merkblätter.

Bitte beachten Sie zusätzliche Punkte:

  • Während des gesamten Einbürgerungsverfahrens (bis zur Aushändigung der Einbürgerungsurkunde) muss eine gültige Aufenthaltserlaubnis und ein gültiger Nationalpass vorliegen.
  • Auch die Ablehnung eines Antrages auf Einbürgerung ist gebührenpflichtig.
  • Eine Einbürgerung, die durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für den Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist, kann gemäß § 35 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) auch nach Einbürgerung zurückgenommen werden.

Formulare

2025-01-09