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Informationen zum Bundesmeldegesetz

Am 1.November 2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz in Kraft und damit gibt es ein neues, in Deutschland einheitliches, Melderecht. Es wird das Ziel verfolgt, die Daten der Meldepflichtigen noch besser zu schützen und Verwaltungsabläufe zu vereinfachen.
Wird eine einfache Melderegisterauskunft, für gewerbliche Zwecke beantragt, muss dies künftig angegeben werden. Die im Rahmen der Auskunft erlangten Daten dürfen dann nur für diesen Zweck verwendet werden.
Auskünfte für Werbung oder des Adresshandel sind künftig nur noch zulässig, wenn die Betroffenen in die Übermittlung ihrer Meldedaten für diese Zwecke ausdrücklich eingewilligt haben. Entweder wird die Einwilligung gegenüber der Auskunft verlangenden Stelle erklärt oder gegenüber der Meldebehörde.
Neu ist der „vorausgefüllte“ Meldeschein. Dieser ist ein Verfahren zur elektronischen Anforderung von Meldedaten bei der Anmeldung bei der Meldebehörde. Im Falle einer Anmeldung werden die Meldedaten im automatisierten Verfahren von der bisher zuständigen Meldebehörde bereitgestellt. Damit entfällt eine erneute Datenerfassung bei der Anmeldung. Die Meldepflichtigen werden entlastet, da sie den Meldeschein nicht mehr selbst ausfüllen müssen. Es werden mit dem neuen Verfahren Fehler bei der Datenverarbeitung verhindert, da die Meldedaten bereits bei der bisher zuständigen Meldebehörde gespeichert sind und elektronisch abgerufen werden. Eine sichere Datenübertragung wird dabei gewährleistet.

Wieder eingeführt wird die im Jahr 2002 abgeschaffte Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bzw. des Wohnungseigentümers bei der Anmeldung und Abmeldung ( siehe hierzu gesonderte Informationen für Wohnungsgeber )

Neu ist auch die Aufnahme eines „bedingten“ Sperrvermerks im Melderegister für Personen, die in einer Justizvollzugsanstalt, einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber oder sonstige ausländische Flüchtlinge, Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, Einrichtungen zum Schutz von häuslicher Gewalt oder Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen wohnhaft gemeldet sind. Damit soll für den dort wohnenden Personenkreis gewährleistet werden, dass eine Weitergabe von Meldedaten an Private unterbleibt, soweit deren schutzwürdige Interessen dadurch beeinträchtigt würden. Der Sperrvermerk gilt unbefristet, d. h., bis die Person die geschützte Wohnung verlässt. Bei Melderegisterauskünften an Private muss die Meldebehörde künftig in diesen Fällen vor einer Auskunftserteilung den Betroffenen anhören.
2017-03-01