Ein genereller Anspruch auf einen kostenlosen PCR-Test nach einem positiven Schnelltest oder Selbsttest besteht seit dem 1. März 2023 nicht mehr. Die Angebote von Bürgerteststellen wurden in diesem Zusammenhang eingestellt.
Ärztinnen und Ärzte können im Rahmen der Krankenbehandlung bei Vorliegen von COVID-19-spezifischen Symptomen eine PCR-Testung veranlassen. Dies gilt unabhängig von dem Vorliegen eines positiven Antigentests. Die Abrechnung erfolgt hier im Rahmen der Krankenbehandlung zu Lasten der Krankenkasse der Patientin oder des Patienten.
Informationen zum Verhalten bei einer bestätigten Corona-Infektion oder dem Verdacht auf eine Infektion finden Sie hier: https://www.infektionsschutz.de/coronavirus/wie-verhalte-ich-mich/