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Änderung der Prüfpflichten für oberirdische Lagerbehälter
Schon bisher galt für Anlagenbetreiber, dass Anlagen mit einem oberirdischen Lagervolumen über 40.000 Liter alle fünf Jahre durch einen hierfür zugelassen Sachverständigen überprüfen zu lassen waren.
Nach der bereits 2004 erfolgten Änderung der Landes-Verordnung (VAwS, GV NRW Nummer 18 vom 9. Juni 2004 Seite 274)) setzt diese Prüfpflicht bereits bei einem Gesamtvolumen von mehr als 10.000 Litern ein.
Bestehen Lageranlagen aus mehreren ständig in Verbindung stehenden Behältern (beispielsweise Batterietanks für die Heizöllagerung), ist für die Grenze von 10.000 Liter nicht das Volumen der Einzelbehälter maßgebend, sondern das sich aus der Addition der Einzelvolumina ergebende Gesamtvolumen.
Da von dieser Herabsetzung der Grenze für prüfpflichtige Anlagen eine erhebliche Anzahl von Betreibern betroffen sein wird, hat der Gesetzgeber eine Übergangspflicht bis zum 31. Dezember 2006 eingeräumt. Bis zu diesem Termin haben die von diesen Änderungen Betroffenen ihre Anlage von einem hierfür zugelassenen
Sachverständigen
erstmalig prüfen zu lassen.
In Wasserschutzgebieten (in Herne gibt es keine) gilt für oberirdische Heizöllageranlagen weiterhin die Prüfpflicht ab einem Behältervolumen von über 5.000 Liter.
Unverändert bleiben die Prüfpflichten für alle unterirdischen Rohrleitungen und Behälter.
Wenn Sie noch Fragen haben oder eine Beratung wünschen, wenden Sie sich bitte an die Untere Wasserbehörde der Stadt Herne:
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