Cookie-Einstellungen
herne.de setzt sogenannte essentielle Cookies ein. Diese Cookies sind für das Bereitstellen der Internetseite, ihrer Funktionen wie der Suche und individuellen Einstellungsmöglichkeiten technisch notwendig und können nicht abgewählt werden.
Darüber hinaus können Sie individuell einstellen, welche Cookies Sie bei der Nutzung von externen Webdiensten auf den Seiten von herne.de zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei Aktivierung Daten, zum Beispiel Ihre IP-Adresse, an den jeweiligen Anbieter übertragen werden können.
herne.de setzt zur Verbesserung der Nutzerfreundlichkeit das Webanalysetool eTracker in einer cookie-freien Variante ein. Mit Ihrer Zustimmung zum Setzen von eTracker-Cookies können Sie helfen, die Analyse weiter zu verfeinern. Eine Möglichkeit das Tracking vollständig zu unterbinden finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
eTracker:
Readspeaker:
Youtube:
Google Translate:
Homepage / Wirtschaft, Bauen und Wohnen / Stadtplanung und -entwicklung / Bebauungspläne / Aktuelle Öffentlichkeitsbeteiligungen / Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nummer 8 - Edmund-Weber-Staße / Röhlinghauser Markt

Öffentliche Bekanntmachung - Bekanntmachungsanordnung des Oberbürgermeisters vom 7. August 2017 zum Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nummer 8 - Edmund-Weber-Staße / Röhlinghauser Markt -, Stadtbezirk Eickel

Der Rat der Stadt Herne hat in seiner Sitzung am 11. Juli 2017 folgende Beschlüsse gefasst:

  1. Dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zu den im Rahmen der Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen wird zugestimmt.
  2. Der geänderten bzw. ergänzten Begründung vom 30. März 2017 wird zugestimmt.
  3. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nummer 8 - Edmund-Weber-Straße / Röhlinghauser Markt - vom 30. März 2017 mit den eingetragenen Änderungen wird einschließlich des Vorhaben- und Erschließungsplans mit den eingetragenen Änderungen gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) als Satzung beschlossen.

Der Geltungsbereich liegt im Stadtbezirk Eickel. Er grenzt im Süden an die Edmund-Weber-Straße und umfasst Teile des Röhlinghauser Markts sowie Flächen des ehemaligen Finanzamts. Im Westen wird das Plangebiet im Wesentlichen durch die ehemalige Bahntrasse begrenzt, erstreckt sich teilweise aber auch über die Bahntrasse hinweg bis zur Wittenbergstraße, um die Erschließung des Vorhabens bauplanungsrechtlich sichern zu können. Im Norden dehnt sich das Plangebiet bis zur öffentlichen Grünfläche südlich des Friedhofs aus. Östlich des Plangebiets schließt sich die mehrgeschossige Wohnbebauung südlich der Marktstraße an.

Er ist im folgenden Übersichtsplan in etwa dargestellt.

Der als Satzung beschlossene vorhabenbezogene Bebauungsplans Nummer 8 - Edmund-Weber-Staße / Röhlinghauser Markt - wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Mit der öffentlichen Bekanntmachung tritt die oben genannte Satzung in Kraft.

Allgemeine Ziele und Zwecke:

Die derzeitige Bebauung ist unattraktiv und lässt eine sinnvolle Folgenutzung nicht zu. Hauptplanungsziel des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nummer 8 ist eine sinnvolle Angebotsergänzung des Röhlinghauser Zentrums durch die Ansiedlung eines Lebensmitteldiscounters, wie sie auch der Masterplan Einzelhandel der Stadt Herne empfiehlt. Die nördlich angrenzende Fläche soll der Versorgung mit Einzel- beziehungsweiseDoppelhaushälften in zentraler Lage dienen.

Dieser Bebauungsplan (einschließlich textlicher Festsetzungen) wird mit seiner Begründung zu jedermanns Einsicht im Fachbereich Umwelt und Stadtplanung der Stadt Herne, Rathausstraße 6 (Rathaus Wanne), bereitgehalten. Auskünfte über den Inhalt des Planes können während der allgemeinen Servicezeiten (Montag bis Donnerstag von 8 bis 16 Uhr, Freitag 8 bis 13 Uhr) erteilt werden.

Die Satzung einschließlich der zum Beschluss gehörenden Anlagen können außerdem hier im Internetauftritt der Stadt Herne eingesehen werden.

Hinweis:

Es wird gemäß der §§ 44 Absatz 5 und 215 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) und gemäß § 7 Absatz 6 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) auf Folgendes hingewiesen:

  1. Gemäß § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 BauGB kann der Entschädigungsberechtigte eine Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche kann der Berechtigte dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Absatz 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
  2. Unbeachtlich werden:
    1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
    2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
    3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
    wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2 a BauGB beachtlich sind.
  3. Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung kann gemäß § 7 Absatz 6 Satz 1 Gemeindeordnung NRW nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
    1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
    2. die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
    3. der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
    4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Herne vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Herne, den 7. August 2017
Der Oberbürgermeister: Dr. Dudda

Planunterlagen

2017-08-22