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Öffentliche Bekanntmachung - Satzung über die Veränderungssperre für den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nummer 243 - Gelsenkircher Straße / Zechenweg -, Stadtbezirk Herne-Wanne, vom 23. Juli 2021

Aufgrund der §§ 14 Absatz 1 und 17 Absatz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW Seite 666), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV NRW Seite 220), hat der Haupt- und Personalausschuss der Stadt Herne (anstelle des Rates) in seiner Sitzung am 27.04.2021 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Räumlicher Geltungsbereich

Für den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nummer 243 - Gelsenkircher Straße / Zechenweg - wird eine Veränderungssperre beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplans Nummer 243 - Gelsenkircher Straße / Zechenweg - liegt im Süden des Stadtbezirks Wanne. Er wird im Norden durch die Gelsenkircher Straße, im Osten durch die Stöckstraße, im Süden durch die Berliner Straße und im Westen durch die Wakefieldstraße begrenzt.

Die Veränderungssperre erstreckt sich auf die nachstehenden Flurstücke:

Gemarkung Wanne-Eickel

Flur 15, Flurstücke: 90, 91, 101, 102, 103, 104, 105, 106, 107, 120, 121, 123 (teilweise), 130, 131, 132, 133, 138, 140, 141, 142, 143, 144, 145, 146, 147, 148, 149, 150, 151, 152, 153, 154, 155, 156, 157, 158, 159, 160, 161, 162, 163 (teilweise), 164, 165, 166, 167, 168, 169, 170, 171, 172, 173, 174, 175, 176, 177, 178, 181, 182, 184, 185, 186 (teilweise), 190, 278, 286 (teilweise), 352, 395 (teilweise), 413, 463, 465, 467, 471 (teilweise), 472, 473, 495 (teilweise), 496 (teilweise), 498 (teilweise), 499 (teilweise), 500 (teilweise), 507 (teilweise), 508 (teilweise), 509 (teilweise), 510, 511 (teilweise), 519 (teilweise), 520, 521, 522, 523, 524 (teilweise), 533, 567 (teilweise), 606 (teilweise)

Die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches ist in der Karte in Anlage 1 dargestellt.

§ 2 Rechtswirkungen der Veränderungssperre

Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen

  1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt und bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;
  2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

§ 3 Ausnahmen

Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.

§ 4 Inkrafttreten

Die Veränderungssperre tritt gemäß § 16 Absatz 2 Satz 2 BauGB in Verbindung mit § 10 Absatz 3 BauGB mit der Bekanntmachung des Beschlusses und des Hinweises auf Ort und Zeit der öffentlichen Auslegung der Satzung in Kraft.

Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft; sie tritt in jedem Falle außer Kraft, sobald und soweit die in § 1 genannte Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

Anlage 1: Karte mit Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches

Karte mit Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches

Hinweise

Gemäß § 18 Absatz 3 Satz 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass Entschädigungs-berechtigte Entschädigung verlangen können, wenn die in § 18 Absatz 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Sie können die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass sie die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragen.

Auf das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgerechter Geltendmachung nach Regelung des § 18 Absatz 3 Satz 1 BauGB wird ebenfalls hingewiesen.

Bekanntmachungsanordnung

Die Satzung über die Veränderungssperre für den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nummer 243 - Gelsenkircher Straße / Zechenweg -, Stadtbezirk Herne-Wanne wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 3 BekanntmVO in Verbindung mit § 7 Absatz 6 GO NRW wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  2. die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
  3. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Herne, den 23. Juli 2021
Der Oberbürgermeister: Dr. Frank Dudda

2021-08-03