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Ratsinformationssystem

Tagesordnung - der Bezirksvertretung des Stadtbezirks Eickel  

Bezeichnung: der Bezirksvertretung des Stadtbezirks Eickel
Gremium: Bezirksvertretung Eickel
Datum: Do, 25.03.2021 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:00 - 19:40 Anlass: Sitzung
Raum: Volkshaus Röhlinghausen
Ort: Am Alten Hof 28, 44651 Herne

TOP   Betreff Vorlage

Ö 1  
Enthält Anlagen
Vorhabenbezogener Bebauungsplan (VBP) Nr. 29 - Gabelsberger Straße -, Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
Enthält Anlagen
2021/0249  
Ö 2  
Bürgerantrag: Bepflanzung leerer Baumscheiben an der Magdeburger/Richard-Wagner-Straße
Enthält Anlagen
2021/0298  
Ö 3  
Bürgerantrag: Platz vor dem Sud- und Treberhaus
Enthält Anlagen
2021/0300  
Ö 4  
Soziale Stadt Wanne-Süd Umgestaltung des Dorneburger Parks mit Spiel- und Bolzplatz
Enthält Anlagen
2021/0189  
Ö 5  
VBP Nr. 5 - Pluto V - Sachstandsbericht, Ausblick und Rückfragen
2021/0260  
Ö 6  
Anfrage: Pluto V
Enthält Anlagen
2021/0305  
Ö 7  
Regionaler Flächennutzungsplan (RFNP) der Planungs-gemeinschaft Städteregion Ruhr der Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen Einleitungs- und Erarbeitungsbeschluss Änderungsverfahren 47 HER (General Blumenthal / ITW ) in Herne
Enthält Anlagen
2021/0199  
Ö 8  
Sachstand Klimafolgenanpassungskonzept - Bewertung der Klimafolgenanpassung in Planverfahren -
2021/0201  
Ö 9  
Fahrbahndeckenerneuerung - Eickel hier: Landgrafenstraße zwischen Hauptstraße und Langekampstraße
Enthält Anlagen
2021/0210  
Ö 10  
Fahrbahndeckenerneuerung - Eickel hier: Am Vogelsang zwischen Eickeler Bruch und Harkortstraße
Enthält Anlagen
2021/0211  
Ö 11  
Sanierung Siedlung Hannover Hier: Einbau eines Asphaltstreifens in die Koloniestraße sowie Auswechslung des Pflasters in den Einmündungen der Siedlung Hannover
Enthält Anlagen
2021/0257  
Ö 12  
Investitionsprogramm zum beschleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder
Enthält Anlagen
2021/0212  
Ö 13  
Antrag: Verbesserung der Sicherheit des Schulwegs von der Edmund-Weber-Straße zur Grundschule am Eickeler Park durch Installation von zwei zusätzlichen Laternen
Enthält Anlagen
2021/0301  
Ö 14  
Antrag: Errichtung einer Beleuchtung auf dem Gelände des Spielplatzes Auf der Wilbe / Eichendorffstr. zur Erhöhung der Sicherheit für die Anwohner
Enthält Anlagen
2021/0302  
Ö 15  
Vorschlag: Sachstandsbericht Altbäume Rolandstraße
Enthält Anlagen
2021/0296  
Ö 16  
Anfrage: Bürgerbeteiligung Dorneburger Straße
Enthält Anlagen
2021/0295  
Ö 17  
Anfrage: Straßenabnutzung Sassenburg / Koloniestraße
Enthält Anlagen
2021/0297  
Ö 18  
Anfrage: Grüngebiet Heinrich-Kämpchen-Straße
Enthält Anlagen
2021/0299  
Ö 19  
Anfrage: Geänderte Verkehrsbeschilderung - Rondell Dahlien-/Veilchenweg
Enthält Anlagen
2021/0303  
Ö 20  
Anfrage: Fahrradzone Gartenstadt
Enthält Anlagen
2021/0304  
    25.03.2021 - Bezirksvertretung Eickel
    Ö 20 - zur Kenntnis genommen
   

Sachverhalt:

 

Betrachtet man den gesamten Verkehrsraum des sog. „Gartenstadt-Quartiers“ in Eickel, ist die Aussage zulässig, dass es sich bei diesem Quartier um ein reines Wohngebiet handelt. Es gibt dort nicht eine einzige Gaststätte, Tankstelle oder irgendwelche Geschäfte zur Deckung des  täglichen Bedarfs. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass es nach dem Ziel einer neuen und klimafreundlichen Mobilität ausreichend sein dürfte, dass sich in diesem Bereich nur die dortigen Anwohner und berechtigte Besucher mit einem Kraftfahrzeug bewegen sollten.

Einige der dortigen Anwohner haben sich darüber beschwert, dass immer mehr Fahrzeuge die Straßen der Gartenstadt als Abkürzungsstrecke  („Schleichwege“) benutzen. Dies geschieht hauptsächlich, um die Fahrstrecke von Eickel in Richtung  Holsterhauser  Str. (FR Herne) oder aus Bochum  kommend in Richtung Wanne schneller zu erreichen bzw. die Wegstrecke zu verkürzen.

Von daher erscheint es denkbar, einmal zu prüfen, ob man nicht den gesamten Bereich des „Gartenstadt-Quartiers“   zu einer Fahrradzone mit dem Zusatz „Anlieger frei“ einrichten könnte. Eine Fahrradzone schließt nicht aus, dass weitere Ausnahmen (z.B. Zufahrt zu den dortigen Kleingärten) zulässig sind, die jedoch streng geprüft werden sollten.

Eine Fahrradzone erscheint auch unter einem anderen Aspekt sinnvoll, da in der Gartenstadt bereits heute eine der Voraussetzungen für eine Fahrradzone , nämlich eine Vorfahrtsregelung rechts vor links gegeben ist.

Ein weiterer Aspekt, der für die Einrichtung einer Fahrradzone  sprechen könnte ist, dass die für eine Fahrradzone geforderte Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h bereits heute für das „Gartenstadt-Quartier“  in Form einer 30 km/h-Zone angeordnet ist.

Ich bitte um Beantwortung  folgender Fragen:

  1. Was spricht dafür/dagegen, den Bereich des „Gartenstadt-Quartiers“ komplett als Fahrradzone einzurichten?
  2. Bisher haben die Länder bereits die Möglichkeit, verkehrsregelnde oder verkehrssichernde Maßnahmen zeitlich und örtlich begrenzt zu erproben. Die Durchführung solcher Verkehrsversuche wurde durch StVO-Novelle vereinfacht. Sieht die Verwaltung irgendwelche rechtlichen Einwände/Hinweise, die gegen einen Erprobungslauf von 6 oder 12 Monaten sprechen könnten?

 

Die Verwaltung gibt dazu Folgendes zu Protokoll:

 

Zu 1.:

Für die Einrichtung einer Fahrradzone in dem betroffenen Bereich spricht, dass anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr sowie Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV in diese Zone dann nicht mehr einfahren dürften. Dies würde den Parkdruck innerhalb der Zone erheblich reduzieren und mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit die zahlreichen Verkehrsordnungswidrigkeiten (Halten und Parken an engen Straßenstellen) verhindern.

 

Dieser Vorteil der Fahrradzone entfällt jedoch, wenn weitere Verkehrsarten durch Zusatzzeichen freigegeben werden. In diesem Fall spräche gegen die Einrichtung einer Fahrradzone, dass die Umwandlung der Tempo-30-Zone in eine Fahrradzone keinen faktischen Unterschied erzeugen würde. Bereits heute gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. In nahezu allen Straßen können Radfahrer aufgrund der geringen Fahrbahnbreiten nicht mit dem vorgeschriebenen Sicherheitsabstand von 1,50 m überholt werden, sodass der KfZ-Verkehr die Geschwindigkeit, wenn nötig, weiter verringern muss.

Gegen die grundsätzliche Freigabe für den Anliegerverkehr spricht zudem, dass weitere Verkehrsarten nach Erlass des Verkehrsministeriums NRW nur ausnahmsweise zugelassen werden dürfen.

Des Weiteren spricht gegebenenfalls der in einer Widmung der Verkehrsflächen festgelegte verkehrsübliche Gemeingebrauch gegen den Ausschluss einzelner Verkehrsarten (also gegen die Einrichtung einer Fahrradzone), sodass zuvor eine Teileinziehung erforderlich wäre.

 

Zu 2.:

Auch vor der StVO-Novelle konnten die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken zur Erprobung geplanter verkehrsregelnder Maßnahmen beschränken oder verbieten. Im Zuge der Novelle wurden diese Erprobungsmaßnahmen, wenn sie sich auf Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs beziehen, lediglich von dem Erfordernis einer qualifizierten Gefahrenlage befreit. Die sonstigen Anordnungsvoraussetzungen der einzelnen Verkehrszeichen müssen auch bei Erprobungsmaßnahmen weiterhin gegeben sein.

 

r den hier angefragten Verkehrsversuch bedeutet dies, dass eine hohe Fahrradverkehrsdichte gegeben sein muss. Eine Teileinziehung könnte jedoch entbehrlich sein, da der sonstige Verkehr durch eine Erprobungsmaßnahme nicht auf Dauer ausgeschlossen wird. 

 

Ö 21  
Anfrage: Verkehrsbehinderung Heinrich-Imbusch-Straße
Enthält Anlagen
2021/0306  
Ö 22  
Mitteilungen des Bezirksbürgermeisters und der Verwaltung    
N 1     Verkauf eines Grundstücks an der Bönninghauser Straße      
N 2     Mitteilungen des Bezirksbürgermeisters und der Verwaltung