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Beschluss |
Während des Wahlkampfes wurden wir von zwei Eltern angesprochen, die sich nach dem Verein „Junioren Sport & Kultur, e.V.“ an der Ecke Börsinghauser Straße und Castroper Straße 322 erkundigt haben.
Unter dieser Beschilderung befindet sich nach Ansicht der Eltern eine normale Gaststätte, die jedoch mit ihrem Fußball-Logo und der Bezeichnung Junioren schon mehrfach ihren Kindern aufgefallen wäre. Diese haben dort ein Jugendheim oder einen Sportverein mit Jugendabteilung vermutet; tatsächlich findet man dort eine Theke und mehrere (Geld-) Spielgeräte...
Laut Aushang ist Inhaber Herr N. Demir, der die Räumlichkeiten täglich von Montag bis Sonntag 10-24 Uhr geöffnet hält. Nachfragen der Eltern bei der Verwaltung liefen bislang leider ins Leere....
Die CDU-Fraktion bittet Sie in diesem Zusammenhang, in der nächsten
Sitzung der Bezirksvertretung Sodingen am 26. 05. 2010 nachstehende Fragen gem.
§ 10 Abs. 1 i.V.m. § 33 Abs.1 der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Herne,
seiner Ausschüsse und der Bezirksvertretungen von der Verwaltung beantworten zu
lassen:
1. Existiert unter obiger Anschrift
tatsächlich ein Verein, der sich mit Jugendinteressen beschäftigt oder ist die Beschilderung falsch
und müsste dann entfernt werden?
2. Sofern der Verein existiert, werden
die gesetzlichen Vorschriften insbesondere zum Jugendschutz durch den Ausschank
und die Spielautomaten eingehalten?
Herr Hasler beantwortet die Anfrage wie folgt:
Zu Frage 1.:
Bei dem Verein handelt es sich nicht um eine Jugendeinrichtung, sondern um den „Zonguldak e.V.“ Ausländerverein. Die Beschilderung stammt noch vom Vorgänger und wird kurzfristig entfernt. Ebenso wird der gesamte Schaufensterbereich neu gestaltet.
Zu Frage 2.:
Derzeit liegt keine gewerbliche Tätigkeit vor. Der Verein hat der Verwaltung jedoch angezeigt, dass in Kürze in den Räumlichkeiten ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe betrieben werden soll, dass heißt, dass lediglich alkoholfreie Getränke gewerbsmäßig ausgeschenkt werden dürfen. Die zwei festgestellten Geldspielgeräte dürfen nach Vorliegen der Voraussetzungen ebenfalls betrieben werden.
Die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften wird durch den Kommunalen Ordnungsdienst kontrolliert.
Auf Nachfragen von Herrn Rickert, Herrn Hagedorn und Herrn Schilla erläutert Herr Hasler die Unterschiede zwischen Begegnungsstätte, erlaubnisfreiem und erlaubnispflichtigem Gaststättengewerbe. Im Gegensatz zur Begegnungsstätte dürfen im erlaubnisfreien Gaststättengewerbe Geldspielgeräte betrieben werden, wenn die Aufstellungserlaubnis und die Geeignetheitsbestätigung für den Aufstellort vorliegen. Dieses ist im Fall Zonguldok e. V. gegeben. Die Bestimmungen des Jugendschutzes gelten uneingeschränkt auch im erlaubnisfreien Gaststättengewerbe.
Anmerkung des Schriftführers:
Die Beschilderung des Vorgängers wurde zwischenzeitlich überklebt.