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Ratsinformationssystem

Auszug - Zweite Satzung zur Änderung der Satzung zur Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden gemäß § 26 GO NRW vom 12.01.2001  

der Bezirksvertretung des Stadtbezirks Herne-Mitte
TOP: Ö 3
Gremium: Bezirksvertretung Herne-Mitte Beschlussart: beschlossen
Datum: Do, 25.11.2010 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:00 - 18:16 Anlass: Sitzung
Raum: großer Sitzungssaal (Raum 312)
Ort: Rathaus Herne
2010/0673 Zweite Satzung zur Änderung der Satzung zur Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden gemäß § 26 GO NRW vom 12.01.2001
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:öffentliche Beschlussvorlage
Verfasser:Herr Otto - 2392
Federführend:FB 22 - Immobilien und Wahlen Bearbeiter/-in: Grewe, Tanja
 
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Beschluss:

Herr Kleibömer stellt zu der Vorlage folgenden Änderungsantrag:

 

1.                   § 12, Absatz 3 (alt) erhält folgende Fassung:

 

Die Abstimmungsberechtigten erhalten zeitgleich mit der Benachrichtigung nach Absatz 1 ein Abstimmungsheft nach § 12 a.

 

2.                   § 12 a „Abstimmungsheft“ wird angefügt:

 

Abstimmungsheft

Das Abstimmungsheft ist folgendermaßen auszuführen:

1.                   Die Titelseite lautet: Abstimmungsheft der Stadt Herne zum Rats / Bürgerentscheid: Text der zu entscheidenden Frage / Termin der Abstimmung

2.                   Inhalt

  • Unterrichtung des Oberbürgermeisters über den Ablauf der Abstimmung.
  • Bei Bürgerentscheiden: Eine kurze, sachliche Begründung der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens. Legen die Vertretungsberechtigten keine eigene Begründung rechtzeitig vor, so ist die Begründung dem Begründungstext des Bürgerbegehrens zu entnehmen. Der Oberbürgermeister kann ehrverletzende, krass wahrheitswidrige oder zu lange Äußerungen ändern oder zurückweisen.
  • Eine kurze und sachliche Einwendung der Mehrheit im Rat. Zählt sich der Bürgermeister zu den Gegnern des Bürgerbegehrens, so kann das genau an dieser Stelle durch eine kurze und sachliche persönliche Erklärung des Oberbürgermeisters deutlich gemacht werden.
  • Übersicht über die Stimmempfehlungen der im Rat der Stadt Herne / in den Bezirksvertretungen der Stadt Herne vertretenen Fraktionen und Gruppen samt der Angaben ihrer Fraktions- / Gruppenstärke sowie Einzelmitglieder im Rat der Stadt Herne / in den Bezirksvertretungen der Stadt Herne.

3.                   Dieses Abstimmungsheft wird auch im Internet auf der Homepage der Stadt Herne veröffentlicht.

 

3.               In § 13, Absatz 1 (alt) wird eingefügt:

 

Finden von der vierten bis zur dreizehnten Woche nach der Zurückweisung des Bürgerbegehrens durch den Rat bzw. nach dem Beschluss zur Durchführung eines Ratsbürgerentscheides ein Wahl statt, bzw. nach dem Beschluss zur Durchführung eines Ratsbürgerentscheides eine Wahl statt, so wird diese Abstimmung auf diesen Tag gelegt.

 

Zur Beratung in den Fraktionen wird die Sitzung auf Antrag von Herrn Bornfelder einvernehmlich von 16:41 – 16:44 Uhr unterbrochen.

 

Danach beantragt Herrn Kleibömer, zu den Punkten 1 und 2 zusammen und zu Punkt 3 separat abzustimmen.

 

Der Änderungsantrag zu Punkt 1 und 2 mit einer Stimme dafür und 15 Gegenstimmen abgelehnt.

 

Der Änderungsantrag zu Punkt 3 wird ebenfalls mit einer Stimme dafür und 15 Gegenstimmen abgelehnt.

 

Anschließend stellt Herr Brüggemann den Beschlussvorschlag der Vorlage zur Abstimmung:

 

Beschluss:

 

Die Bezirksvertretung empfiehlt dem Rat der Stadt, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Rat der Stadt Herne beschließt die nachfolgende Zweite Satzung zur Änderung der Satzung zur Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden gemäß § 26 GO NRW:

 

 

Zweite Satzung

zur Änderung der Satzung zur Durchführung

von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden gemäß § 26 GO NRW

vom ____________________ (Datum der Bekanntmachungsanordnung)

 

 

Aufgrund des § 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes zur Schaffung von mehr Transparenz in öffentlichen Unternehmen im Lande Nordrhein-Westfalen (Transparenzgesetz) vom 17.12.2009 (GV. NRW. S. 950), hat der Rat der Stadt am ___________________ folgende Satzung beschlossen:

 

 

Artikel I

 

Die Satzung zur Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden gemäß § 26 GO NRW vom 12. November 2001, zuletzt geändert durch Satzung vom 31. März 2005, wird wie folgt geändert:

 

 

1.       § 2 erhält folgende Fassung:

 

„Soweit diese Satzung keine besondere Regelung trifft, gelten die Vorschriften des § 26 GO NRW, des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) und der Kommunalwahlordnung (KWahlO) sinngemäß.“

 

 

2.      § 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

„(1) Antragsberechtigt ist, wer am Tag des Einreichens des Bürgerbegehrens zu den Wahlen des Rates gemäß §§ 7 und 8 KWahlG wahlberechtigt ist.“

 

 

3.      In § 3 wird der Absatz 2 gestrichen.

 

 

4.      In § 3 wird der Absatz 3 zu Absatz 2.

 

 

5.      In § 3 wird der Absatz 4 zu Absatz 3.

 

 

6.      In § 3 wird der Absatz 5 zu Absatz 4. Der folgende Satz wird angefügt:

 

„Die §§ 7 und 8 KWahlG finden Anwendung.“

 

 

7.      In § 3 wird der Absatz 6 zu Absatz 5.

 

 

8.      § 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

„Bürgerbegehren, die darauf abzielen, anstelle des Rates über eine Angelegenheit der Stadt zu entscheiden, werden durch den Oberbürgermeister entgegengenommen.“

 

 

9.      § 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

 

„Bürgerbegehren, die darauf abzielen, anstelle einer Bezirksvertretung über eine Angelegenheit des Stadtbezirks zu entscheiden, werden durch die jeweilige Bezirksbürgermeisterin / den jeweiligen Bezirksbürgermeister entgegengenommen, die / der das Bürgerbegehren zur Prüfung der Zulässigkeit dem Oberbürgermeister zuleitet.“

 

 

10.  In § 5 wird der Absatz 4 gestrichen.

 

 

11.  In § 5 wird der Absatz 5 zu Absatz 4.

 

 

12.  In § 5 wird der Absatz 6 zu Absatz 5.

 

 

13.  § 6 (neu) erhält folgende Fassung:

 

„(1) Entspricht der Rat einem zulässigen Bürgerbegehren ganz oder teilweise nicht, so ist innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid durchzuführen.“

„(2) Der Rat kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschließen, dass über eine Angelegenheit der Stadt ein Bürgerentscheid stattfindet (Ratsbürgerentscheid).“

 

 

14.  Die bisherigen §§ 6 bis 25 werden die §§ 7 bis 26.

 

 

15.  § 7 (neu) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„Auf die Abstimmungsvorstände finden die Vorschriften des § 2 Absatz 4, 5, 6 und 8 KWahlG Anwendung.“

 

 

16.  § 10 (neu) erhält folgende Fassung:

 

„Abstimmungsberechtigt ist, wer am Tag des Bürgerentscheides zu den Wahlen des Rates gemäß §§ 7 und 8 KWahlG wahlberechtigt ist.“

 

 

17.  § 12 (neu) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

 

„Das Abstimmungsverzeichnis ist an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor dem Bürgerentscheid zur Einsicht bereit zu halten. Die Vorschriften des § 10 Absatz 4 und 5 KWahlG gelten entsprechend.“

 

 

Artikel II

 

Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

 

 

Abstimmungsergebnis:

Abstimmungsergebnis:

 

dafür:

16

dagegen:

0

Enthaltung:

0