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Beschluss Abstimmungsergebnis |
Herr Stadtrat Friedrichs erläutert anhand einer PowerPoint-Präsentation die in unmittelbarer Umgebung der Wallburgstraße vorhandene Geschossigkeit der Wohnbebauung. So gibt es in dem näheren Umgebungsrahmen 1½-, 2- und 3-geschossige Wohnbebauung.
Gemäß dem hier anzuwendenden § 34 BauGB ist ein Bauvorhaben zulässig, sofern es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Fläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
Das ehemalige Gebäude Wallburgstraße 9 wurde abgerissen. Der Eigentümer plant den Neubau eines Ein- und eines Zweifamilienhaus als 2-geschossiges Doppelhaus und hat einen Bauantrag gestellt, der Mitte Juli beim zuständigen Fachbereich eingegangen ist. Dieser Bauantrag wird zurzeit geprüft.
Eine Baugenehmigung könnte im September oder Oktober 2011 erteilt werden, soweit bauordnungsrechtlich keine Bedenken bestehen.
Es liegen der Verwaltung einige Nachbarschaftsbeschwerden vor und dem Oberbürgermeister wurde eine Petition zugeleitet. Die Verwaltung wird die betroffenen Anwohner schriftlich über die Baugenehmigung informieren.
Die unmittelbaren Nachbarn haben dann die Möglichkeit, im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Nachbarklage vor dem Verwaltungsgericht die sie belastende Baugenehmigung anzufechten.
Von Herrn Stadtrat Friedrichs wird die Nordansicht des geplanten Doppelhauses gezeigt und er ergänzt, dass die Dachfirsthöhen der unmittelbaren Nachbarhäuser folgende sind: Wallburgstraße 11 = 62,00 m (1½- geschossig), Wallburgstraße 9 = 62,35 m (2-geschossig und Wallburgstraße 7 = 63,85 m (1½- geschossig).
Des Weiteren verweist Herr Stadtrat Friedrichs darauf, dass dieser Teilbereich nicht unter Denkmalschutz stehe und nach Überprüfung durch die Untere Denkmalbehörde auch keine Tatbestandsvoraussetzungen zur Unterschutzstellung oder zum Erlass einer Denkmalbereichssatzung gesehen werden.
Auf Nachfrage von Herrn Finke, CDU-Fraktion, inwieweit der besondere Charakter der unteren Wallburgstraße über einen Bebauungsplan gesichert werden könne, der nur 1½-geschossige Wohnbebauung vorsieht antwortet Herr Stadtrat Friedrichs, dies entspräche einer Verhinderungsplanung und würde aufgrund des derzeitig bestehenden Rechtsanspruchs der Grundstückseigentümer Entschädigungsansprüche zur Folge haben.
Den von Herrn Stadtrat Friedrichs vorgetragenen Bericht nimmt der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung zur Kenntnis.
Zur Kenntnis genommen