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Beschluss Abstimmungsergebnis |
Beschluss:
Die Bezirksvertretung Herne-Mitte empfiehlt dem Rat der Stadt folgenden Beschluss zu fassen:
Der Rat der Stadt Herne beschließt die nachfolgende Dritte Satzung zur Änderung der Satzung zur Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden gemäß § 26 GO NRW:
Dritte Satzung
zur Änderung der Satzung zur Durchführung
von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden gemäß § 26 GO NRW
vom ____________________ (Datum der Bekanntmachungsanordnung)
Aufgrund des § 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Demokratie vom 09. April 2013 (GV. NRW. S. 194), hat der Rat der Stadt am ___________________ folgende Satzung beschlossen:
Artikel I
Die Satzung zur Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden gemäß § 26 GO NRW vom 12. November 2001, zuletzt geändert durch Satzung vom 03. Januar 2011, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Das an den Rat gerichtete Bürgerbegehren muss schriftlich eingereicht werden und die zur Entscheidung zu bringende Frage sowie eine Begründung enthalten. Es müssen bis zu drei Bürger benannt werden, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Bürger, die beabsichtigen, ein Bürgerbegehren durchzuführen, teilen dies der Verwaltung schriftlich mit. Die Verwaltung ist in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft ihren Bürgern bei der Einleitung eines Bürgerbegehrens behilflich. Sie teilt den Vertretungsberechtigten schriftlich eine Einschätzung der mit der Durchführung der verlangten Maßnahme verbundenen Kosten mit. Die Kostenschätzung der Verwaltung ist bei der Sammlung der Unterschriften nach § 26 Abs. 4 GO NRW anzugeben.“
2. In § 3 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Nach der schriftlichen Mitteilung nach § 26 Abs. 2 Satz 3 GO NRW ist der Ablauf der Fristen aus § 26 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 GO NRW bis zur Mitteilung der Verwaltung nach § 26 Abs. 2 Satz 5 GO NRW gehemmt.“
3. § 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„Spätestens am Tag bevor das Abstimmungsverzeichnis zur Einsichtnahme bereitgehalten wird, benachrichtigt der Oberbürgermeister jeden Abstimmungsberechtigten, der im Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist.“
4. In § 18 Absatz 2 wird §16 durch „§ 17“ korrigiert.
5. In § 19 Absatz 2 Nr. 6 wird §16 durch „§ 17“ korrigiert.
6. In § 22 Absatz 1 wird die Zahl 20 durch die Zahl „10“ und das Wort Abstimmungsberechtigte durch das Wort „Bürger“ ersetzt.
7. § 22 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Sollen an einem Tag mehrere Bürgerentscheide stattfinden, hat der Rat eine Stichfrage für den Fall zu beschließen, dass die gleichzeitig zur Abstimmung gestellten Fragen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet werden. Es gilt dann diejenige Entscheidung, für die sich im Stichentscheid die Mehrheit der gültigen Stimmen ausspricht. Bei Stimmengleichheit im Stichentscheid gilt der Bürgerentscheid, dessen Frage mit der höchsten Stimmenzahl mehrheitlich beantwortet worden ist.“
8. In § 22 wird der Absatz 2 zu Absatz 3.
9. In § 22 wird der Absatz 3 zu Absatz 4.
Artikel II
Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Abstimmungsergebnis:
dafür: | 14 |
dagegen: | - |
Enthaltung: | - |