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Beschluss |
Herr Wixforth vom Fachbereich 51 / Stadtplanung und Bauordnung beantwortet den Fragenkatalog folgendermaßen:
Frage 1:
Gab es außer dem Brandvorfall am 14. Mai 2013 weitere Brandfälle im Gebäude oder auf dem Grundstück?
Antwort:
In den letzten drei Jahren gab es fünf weitere Einsätze, darunter mehrere Wasserschäden und technische Defekte der Brandmeldeanlage.
Frage 2:
Wie schätzt die Feuerwehr den Zustand des Gebäudes aus brandschutztechnischer Sicht ein?
Antwort:
Im Gebäude sind große Mengen an Brandlasten vorhanden. Hierzu zählen teilweise Einrichtungsgegenstände, alte Möbel, Dekorationen in verschiedensten Materialien, zerbrochenes Glas, Unrat etc., sowie Schlafstätten und Matratzenlager.
Aufgrund der Brandlasten und der zerstörten Deckenteile ist ein Eindringen der Feuerwehr im Brandfall teilweise nicht möglich und teilweise aus Sicherheitsgründen für die Einsatzkräfte nicht vertretbar (Einsturz, Absturz).
Ein Wiedereinschalten der Stromversorgung im Gebäude ist nicht möglich.
Im Keller des Gebäudes steht ca. 50 cm hoch über die gesamte Grundfläche verteilt Wasser.
Aus brandschutztechnischer Sicht besteht ein erhebliches Gefahrenpotential, und damit im Brandfall auch eine Gefährdung der unmittelbaren Nachbarschaft.
Frage 3:
Gibt es eine funktionierende Brandmeldeanlage?
Antwort:
Die im Gebäude vorhandene Brandmeldeanlage wurde mit der letzten Nutzungsaufgabe zum 29.02.2012 abgeschaltet und ist nach heutigem Stand auch nicht mehr aufschaltbar. Beim letzten Einsatz der Berufsfeuerwehr im Mai diesen Jahres wurde festgestellt, dass eine erhebliche Zerstörung der Brandmeldeanlage und der gesamten Technik / Stromversorgung im Gebäude vorliegt.
Frage 4:
Wann fand die letzte wiederkehrende Prüfung statt?
Antwort:
Die letzte wiederkehrende Prüfung fand am 29.08.2007 statt. Alle dort festgestellten Mängel wurden beseitigt.
Frage 5:
Hat durch den Brand die Bausubstanz gelitten?
Antwort:
Dieser Sachverhalt kann von hier aus nicht beurteilt werden. Es liegen jedoch keine Informationen vor, welche Anlass zu der Vermutung geben könnten, dass die Bausubstanz durch den Brand beeinträchtigt worden sei.
Frage 6:
Hat der Brand Auswirkungen auf Gebäudeteile, die unter Denkmalschutz stehen?
Antwort:
NEIN. Mit Bescheid vom 06.04.1995 wurden das konstruktive Gerüst des Gebäudes und die Außenhaut (Fassaden und Dach) in die Liste der Baudenkmäler der Stadt Herne eingetragen.
Frage 7:
Ist der Eigentümer im Falle von Beschädigungen an denkmalgeschützten Gebäudeteilen verpflichtet, diese wieder in Stand zu setzen oder kann eine Beschädigung die Aufhebung des Denkmalschutzes zur Folge haben?
Antwort:
Nach § 7 DSCHG NW haben die Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigten im Rahmen der Zumutbarkeit ihre Denkmäler instand zu halten, instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdungen zu schützen.
Die Untere Denkmalbehörde kann die notwendigen Anordnungen treffen.
Die Denkmalbehörde kann nur das Notwendige, nicht das darüberhinausgehende Wünschenswerte (aus denkmalpflegerischer Sicht) fordern. Die Anordnung muss zur dauerhaften Erhaltung des Denkmals erforderlich sein. Das sind im Wesentlichen Sicherungsmaßnahmen.
Die Beschädigung an einem denkmalgeschützten Gebäudeteil kann eine Aufhebung des Denkmalschutzes nicht zur Folge haben. Ein Auswechseln und Ergänzen von einzelnen Materialien oder Bauteilen, das den Gesamteindruck der Sache unberührt lässt, ist für die Bewertung der Denkmaleigenschaft unerheblich.