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Wortprotokoll Beschluss |
Die
Mühlenkampstraße im Stadtbezirk Sodingen ist durch einen Straßenbaumbestand mit
Alleecharakter geprägt. In jüngster Zeit wurden einige dieser Bäume entfernt
bzw. extrem stark zurückgeschnitten.
Die Herne
geltende Baumschutzsatzung stellt Bäume unter einen besonderen Schutz. Nach Art
und Größe fallen die Bäume in der Mühlenkampstraße unter diese Satzung.
In diesem
Zusammenhang bitte ich um die Beantwortung folgender Fragen:
Frage 1:
Wurde für die Fällung der Bäume vor den Häusern Mühlenkampstraße 10 und 15 eine Genehmigung durch die Verwaltung erteilt? Wenn ja, wie wurde diese begründet?
Antwort:
Für die
Fällung der Bäume vor den Häusern Mühlenkampstraße 10 und 15 wurden im März und
August 2003 Genehmigungen zur Entfernung gemäß den Bestimmungen der
Baumschutzsatzung erteilt. Die Linde vor Haus Nr. 10 war in der Vergangenheit
(wann und von wem kann nicht mehr nachvollzogen werden) gekappt worden. Zudem
wiesen der Stamm und Zwieselbereich einige Faulstellen auf, so dass die
Bruchsicherheit nicht mehr gewährleistet war. Die Linde vor Haus Nr. 15 wies
ebenfalls zahlreiche, teilweise tiefergehende, nicht überwallte Faulstellen im
Stamm sowie einen gefährlichen Druckzwiesel auf, so dass auch hier erhöhte
Bruchgefahr an den geschwächten Stellen bestand. Aus Verkehrssicherungsgründen
(vgl. § 5, Abs. c) mussten daher Genehmigungen zur Entfernung der Bäume erteilt
werden. Die Baumentfernungen sind gemäß § 6 der Baumschutzsatzung mit keiner
Ersatzpflanzung verbunden.
Frage 2:
Vor dem Haus
Mühlenkampstraße 14 wurde ein Straßenbaum stark beschnitten. Hat die Verwaltung
geprüft, ob es sich dabei um eine verbotene Handlung gemäß § 3 Abs. 3 der
Satzung zum Schutze des Baumbestandes in der Stadt Herne handelt?
Antwort:
Die Stadt
Herne ist zur Wahrung der Verkehrssicherheit auf öffentlichen Grundstücken
verpflichtet, den gesamten städtischen Baumbestand regelmäßig zu kontrollieren
und zu pflegen. Bei Bäumen auf Privatgrundstücken wird die Stadt Herne nur in
Ausübung ihrer ordnungsbehördlichen Funktion tätig, d. h. der Privateigentümer
ist zur Wahrung der Verkehrssicherheit seines Grundstückes selbst verpflichtet.
Erst wenn in diesem Zusammenhang gegen geltendes Ortsrecht verstoßen wird und
die Stadt Herne davon auch Kenntnis erlangt, ist sie verpflichtet,
entsprechende Maßnahmen zur Folgenbeseitigung einzuleiten. Die Verwaltung hatte
jedoch keine Kenntnis von einem starken Kronenschnitt an der Linde vor dem Haus
Nr. 14, daher wurde bisher auch kein Verfahren eingeleitet. Da in solchen
Fällen die Beweispflicht grundsätzlich bei der Stadt Herne liegt, prüft der
Fachbereich Stadtgrün derzeit, ob ein entsprechendes Verfahren eingeleitet
werden kann.
Frage 3:
Liegen der
Verwaltung Anträge gemäß § 5 der Satzung zum Schutze des Baumbestandes in der
Stadt Herne im Bereich der Mühlenkampstraße vor? Wenn ja, wie ist der Sachstand?
Antwort:
Dem
Fachbereich Stadtgrün liegen zurzeit keine Anträge auf Baumentfernung an der
Mühlenkampstraße vor. Ob Bauvorhaben geplant sind, kann von hier nicht
beurteilt werden.
Frage 4:
Wie beurteilt
die Verwaltung den Zustand der Straßenbäume in der Mühlenkampstraße
hinsichtlich deren Vitalität und Gefahrenträchtigkeit?
Antwort:
Der
gesamte Baumbestand an der Mühlenkampstraße steht auf Privatgrundstücken, auch
wenn der erste Eindruck vermuten lässt, es könnte sich um eine städtische
Lindenallee handeln. Kontrolle und Pflege der Bäume obliegen somit den
jeweiligen Eigentümern. Daher liegt es auch im Ermessen der Eigentümer, etwaige
Gutachten über den Zustand der Bäume in Auftrag zu geben. Der Fachbereich
Stadtgrün kann lediglich aufgrund einer ausnahmsweise durchgeführten, äußeren
Inaugenscheinnahme feststellen, ob akute Gefahrenquellen für die
Verkehrssicherheit bestehen. Diese sind derzeit nicht erkennbar. Fall zukünftig
Schäden an den bereits älteren Linden erkennbar werden, die eine Baumentfernung
erforderlich machen, müssen auch weiterhin Genehmigungen gemäß den Bestimmungen
der Baumschutzsatzung erteilt werden.