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Auszug - Fällung von Bäumen in der Mühlenkampstraße; Anfrage der Grüne-Fraktion vom 13. Oktober 2003  

des Ausschusses für Umweltschutz
TOP: Ö 14.1
Gremium: Ausschuss für Umweltschutz Beschlussart: beschlossen
Datum: Mi, 15.10.2003 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:00 - 17:25 Anlass: Sitzung
Raum: kleiner Sitzungssaal (Raum 214)
Ort: Rathaus Herne
2003/0786 Fällung von Bäumen in der Mühlenkampstraße;
Anfrage der Grüne-Fraktion vom 13. Oktober 2003
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Anfrage
Verfasser:Grüne-Fraktion
Federführend:Büro Dezernat V Beteiligt:FB 55 - Stadtgrün
Bearbeiter/-in: Bensel, Heike   
 
Wortprotokoll
Beschluss

 

Die Mühlenkampstraße im Stadtbezirk Sodingen ist durch einen Straßenbaumbestand mit Alleecharakter geprägt

 

 

Die Mühlenkampstraße im Stadtbezirk Sodingen ist durch einen Straßenbaumbestand mit Alleecharakter geprägt. In jüngster Zeit wurden einige dieser Bäume entfernt bzw. extrem stark zurückgeschnitten.

 

Die Herne geltende Baumschutzsatzung stellt Bäume unter einen besonderen Schutz. Nach Art und Größe fallen die Bäume in der Mühlenkampstraße unter diese Satzung.

 

In diesem Zusammenhang bitte ich um die Beantwortung folgender Fragen:

 

Frage 1:

Wurde für die Fällung der Bäume vor den Häusern Mühlenkampstraße 10 und 15 eine Genehmigung durch die Verwaltung erteilt? Wenn ja, wie wurde diese begründet?

 

Antwort:

Für die Fällung der Bäume vor den Häusern Mühlenkampstraße 10 und 15 wurden im März und August 2003 Genehmigungen zur Entfernung gemäß den Bestimmungen der Baumschutzsatzung erteilt. Die Linde vor Haus Nr. 10 war in der Vergangenheit (wann und von wem kann nicht mehr nachvollzogen werden) gekappt worden. Zudem wiesen der Stamm und Zwieselbereich einige Faulstellen auf, so dass die Bruchsicherheit nicht mehr gewährleistet war. Die Linde vor Haus Nr. 15 wies ebenfalls zahlreiche, teilweise tiefergehende, nicht überwallte Faulstellen im Stamm sowie einen gefährlichen Druckzwiesel auf, so dass auch hier erhöhte Bruchgefahr an den geschwächten Stellen bestand. Aus Verkehrssicherungsgründen (vgl. § 5, Abs. c) mussten daher Genehmigungen zur Entfernung der Bäume erteilt werden. Die Baumentfernungen sind gemäß § 6 der Baumschutzsatzung mit keiner Ersatzpflanzung verbunden.

 

 

Frage 2:

Vor dem Haus Mühlenkampstraße 14 wurde ein Straßenbaum stark beschnitten. Hat die Verwaltung geprüft, ob es sich dabei um eine verbotene Handlung gemäß § 3 Abs. 3 der Satzung zum Schutze des Baumbestandes in der Stadt Herne handelt?

 

Antwort:

Die Stadt Herne ist zur Wahrung der Verkehrssicherheit auf öffentlichen Grundstücken verpflichtet, den gesamten städtischen Baumbestand regelmäßig zu kontrollieren und zu pflegen. Bei Bäumen auf Privatgrundstücken wird die Stadt Herne nur in Ausübung ihrer ordnungsbehördlichen Funktion tätig, d. h. der Privateigentümer ist zur Wahrung der Verkehrssicherheit seines Grundstückes selbst verpflichtet. Erst wenn in diesem Zusammenhang gegen geltendes Ortsrecht verstoßen wird und die Stadt Herne davon auch Kenntnis erlangt, ist sie verpflichtet, entsprechende Maßnahmen zur Folgenbeseitigung einzuleiten. Die Verwaltung hatte jedoch keine Kenntnis von einem starken Kronenschnitt an der Linde vor dem Haus Nr. 14, daher wurde bisher auch kein Verfahren eingeleitet. Da in solchen Fällen die Beweispflicht grundsätzlich bei der Stadt Herne liegt, prüft der Fachbereich Stadtgrün derzeit, ob ein entsprechendes Verfahren eingeleitet werden kann.

 

 

Frage 3:

Liegen der Verwaltung Anträge gemäß § 5 der Satzung zum Schutze des Baumbestandes in der Stadt Herne im Bereich der Mühlenkampstraße vor? Wenn  ja, wie ist der Sachstand?

 

Antwort:

Dem Fachbereich Stadtgrün liegen zurzeit keine Anträge auf Baumentfernung an der Mühlenkampstraße vor. Ob Bauvorhaben geplant sind, kann von hier nicht beurteilt werden.

 

 

Frage 4:

Wie beurteilt die Verwaltung den Zustand der Straßenbäume in der Mühlenkampstraße hinsichtlich deren Vitalität und Gefahrenträchtigkeit?

 

Antwort:

Der gesamte Baumbestand an der Mühlenkampstraße steht auf Privatgrundstücken, auch wenn der erste Eindruck vermuten lässt, es könnte sich um eine städtische Lindenallee handeln. Kontrolle und Pflege der Bäume obliegen somit den jeweiligen Eigentümern. Daher liegt es auch im Ermessen der Eigentümer, etwaige Gutachten über den Zustand der Bäume in Auftrag zu geben. Der Fachbereich Stadtgrün kann lediglich aufgrund einer ausnahmsweise durchgeführten, äußeren Inaugenscheinnahme feststellen, ob akute Gefahrenquellen für die Verkehrssicherheit bestehen. Diese sind derzeit nicht erkennbar. Fall zukünftig Schäden an den bereits älteren Linden erkennbar werden, die eine Baumentfernung erforderlich machen, müssen auch weiterhin Genehmigungen gemäß den Bestimmungen der Baumschutzsatzung erteilt werden.