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Ratsinformationssystem

Auszug - Anfrage Erbbaurecht  

des Ausschusses für Planung und Stadtentwicklung
TOP: Ö 17.1
Gremium: Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung Beschlussart: zur Kenntnis genommen
Datum: Do, 21.05.2015 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:00 - 17:43 Anlass: Sitzung
Raum: kleiner Sitzungssaal (Raum 214)
Ort: Rathaus Herne
2015/0307 Anfrage Erbbaurecht
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Anfrage Die Linke
Verfasser:Daniel Kleibömer
Federführend:FB 22 - Immobilien und Wahlen Beteiligt:Büro Dezernat V
Bearbeiter/-in: Bensel, Heike   
 
Beschluss
Abstimmungsergebnis


 

Zu den einzelnen Fragen der Fraktion Die Linke gibt Herr Stadtrat Friedrichs die nachfolgende Beantwortung des Fachbereiches 22 / Stadtentwicklung zur Niederschrift:

 

 

Frage 1:  

Wie schätzt die Stadt die Vor- und Nachteile der Übertragung von Erbbaurechten auf stadteigene Grundstücke gegenüber dem Verkauf von städtischen Liegenschaften ein?    

                                                                                                                                                                                  Antwort 1:    

Die Frage von Vor- oder Nachteilen der Vergabe von Erbbaurechten gegenüber dem Verkauf städtischer Grundstücke kann nicht pauschal beantwortet werden.
                                                                                                                                                                  

Auf der Seite der Kommune kann das Erzielen langfristig stabiler Einnahmen als vorteilhaft angesehen werden. Dem gegenüber entsteht bei Erbbaurechten ein Verwaltungsaufwand, insbesondere die laufende Überwachung des – indizierten – Erbbauzinses; zudem gibt es z.B. eine Mitwirkungspflicht  bei Beleihungen. Mit Zeitablauf eines Erbbaurechts entsteht eine Rücknahmeverpflichtung für die aufstehenden Gebäude, bei Vertragspflichtverletzungen oder Insolvenz der Gegenseite ein – vorzeitiger - Heimfallanspruch.             

Für die Gegenseite kann es von Vorteil sein, als Beleihungsbasis für Investitionen Grundeigentum zu besitzen, zumal ein wertgesicherter Erbbauzins von z.B. 4-6 % für einen Erbbauberechtigten angesichts heutiger Hypothekenzinsen wenig attraktiv sein dürfte.                       In der Vergangenheit war es häufig so, dass ein Erbbaurecht (sehr)                                       finanzschwachen Interessenten  u.U. überhaupt erst ein Vorhaben ermöglicht hat,                                                            doch seit einiger Zeit reduzieren Banken ihre Finanzierung, wenn ein Erbbaurecht besteht.
 

 

Frage 2:

Teilt die Stadt Herne die Ansicht, dass die Übertragung von Erbbaurechten gegenüber dem Verkauf im Grundsatz bessere Möglichkeiten bietet, stadtentwicklungspolitische Ziele zu verfolgen und bestimmte Nutzungen zu sichern? Wenn nein, warum nicht?

 

Antwort 2:    

Die Übertragung von Verpflichtungen i.S. stadtentwicklungspolitischer Zielsetzungen ist auch bei der Veräußerung von Grundstücken möglich und wird regelmäßig vorgenommen (z.B. Bauverpflichtungen, Nutzungsgebote oder –ausschlüsse).  Deshalb gibt es unter stadtentwicklungspolitischen Zielsetzungen grundsätzlich keine Unterscheidung bei Erbbaurechten oder Grundstücksverkäufen.             
 

 

Frage 3:

Teilt die Verwaltung die Einschätzung, dass im Grundsatz die Übertragung von Erbbaurechten gegenüber dem Verkauf langfristig für die Stadt Herne finanziell günstiger ist? Wenn nein, warum nicht?

 

Antwort 3:    

Langfristig kann die Übertragung von Erbbaurechten bei wertgesicherten Erbbauzinsen zu höheren Einnahmen führen. Dies ist jedoch von der Höhe des Erbbauzinses abhängig. Üblich sind Erbbauzinsen zwischen 4 und 6%. Diese sind jedoch heute in der Regel – aufgrund der günstigen Hypothekenzinsen – nicht marktgängig. Für einen finanzwirtschaftlichen Alternativenvergleich müssen die bei einem Erbbaurechtsvertrag erst in der Zukunft zu erwartenden Erträge einer Abzinsung unterzogen werden, so dass langfristig höhere Erträge nicht automatisch vorteilhaft sind. Ist der Barwert der zukünftigen Erbbaurechtszinsen höher als ein etwaiger Verkaufserlös, dann ist ein Erbbaurechtsvertrag vorteilhafter.

Unter haushaltswirtschaftlichen Gesichtspunkten bietet ein Verkaufserlös im Gegensatz zu Erbbauzinsen kurzfristiges  Investitionspotenzial.

 

 

Frage 4:

Hat Herne die Absicht, dafür zu sorgen, dass in Zukunft die Übertragung von Erbbaurechten auf stadteigenen Grundstücken Vorrang hat gegenüber dem Verkauf?

 

Antwort 4:    

Ein genereller Vorrang für die Übertragung von Erbbaurechten gegenüber einem Verkauf wird von der Verwaltung nicht als sinnvoll angesehen.

Vielmehr erscheint eine Einzelfallentscheidung insbesondere unter Einbeziehung der o.g. Aspekte als zielführender.