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Auszug - "Katzenkastrationspflicht", mündlicher Vortrag des Kreisveterinäramtes Recklinghausen und des FB 44 / Öffentliche Ordnung und Sport aufgrund des Prüfauftrages aus der Sitzung des Ausschusses für Umweltschutz vom 01.06.2016  

des Ausschusses für Umweltschutz
TOP: Ö 2
Gremium: Ausschuss für Umweltschutz Beschlussart: zur Kenntnis genommen
Datum: Mi, 14.09.2016 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:00 - 18:55 Anlass: Sitzung
Raum: kleiner Sitzungssaal (Raum 214)
Ort: Rathaus Herne
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Katzenflyer_Krs.RE_160913 (2313 KB)      
Anlage 2 2 öffentlich 150602 LKT AN MKULNV - Umsetzung § 13 b TierSchG (111 KB)      

 

Herr Stadtrat Friedrichs schlägt gem. § 12 Nr. 2 der Geschäftsordnung vor, die Tagesordnungspunkte 2 und 3 gemeinsam zu beraten. Die Ausschussmitglieder sind einstimmig dafür.

 

 

r DieLinke.Fraktion beantragt Frau Scholz das Rederecht für die anwesenden Zuhörer.

 

Die Vorsitzende Frau Merten schlägt gem. § 19 Abs. 3  der Geschäftsordnung eine Beschränkung der Redezeit / Person auf 5 Minuten vor.

 

Die Vorsitzende Frau Merten läßt abstimmen:

 

 

 Abstimmungsergebnis:

 

 

gesamt

SPD

CDU

Grüne

Die Linke

Piraten-AL

FDP

AfD

dafür:

19

9

5

2

1

1

1

-

dagegen:

1

1

-

-

-

-

-

-

Enthaltung:

-

-

-

-

-

-

-

-

 

 

 

Der stellvertretende Amtstierarzt Dr. Markus Nieters verliest zuerst den Wortlaut des                     § 13 b Tierschutzgesetz (TierSchG):

 

Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zum Schutz freilebender Katzen bestimmte Gebiete festzulegen, in denen

 

1. an diesen Katzen festgestellte erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden auf die hohe Anzahl dieser Tiere in dem jeweiligen Gebiet zurückzuführen sind und

 

2. durch eine Verminderung der Anzahl dieser Katzen innerhalb des jeweiligen Gebietes deren Schmerzen, Leiden oder Schäden verringert werden können.

 

In der Rechtsverordnung sind die Gebiete abzugrenzen und die für die Verminderung der Anzahl der freilebenden Katzen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Insbesondere können in der Rechtsverordnung

 

1. der unkontrollierte freie Auslauf fortpflanzungsfähiger Katzen in dem jeweiligen Gebiet verboten oder beschränkt sowie

 

2. eine Kennzeichnung und Registrierung der dort gehaltenen Katzen, die unkontrollierten freien Auslauf haben können, vorgeschrieben werden.

 

Eine Regelung nach Satz 3 Nummer 1 ist nur zulässig, soweit andere Maßnahmen, insbesondere solche mit unmittelbarem Bezug auf die freilebenden Katzen, nicht ausreichen. Die Landesregierungen können ihre Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.

 

 

 

Die Fragen 1 – 5 und 7 beantwortet der stellvertretende Amtstierarzt Dr. Markus Nieters die Frage 7 beantwortet Herr Friedhoff vom Fachbereich 44 / Öffentliche Ordnung und Sport:

 

  1. Welche Rechtsgrundlagen gibt es, um dem Problem mit privaten oder streunenden Katzen entgegenzuwirken? Gibt es außer dem § 13 b des Tierschutzgesetzes eine weitere oder eine andere Rechtsgrundlage?

 

§ 13b Tierschutzgesetz (TierSchG) stellt keine „Pauschal-Rechtsgrundlage“ dar, um „dem Problem mit privaten oder streunenden Katzen durch generelle Kastration entgegenzuwirken. Eine Rechtsverordnung nach § 13 b TierSchG gibt weder die Möglichkeit, eine grundsätzliche Kastrationspflicht für Katzen mit Auslauf anzuordnen, noch unkastrierten Katzen grundsätzlich den Freigang zu untersagen! Diese Maßnahmen sind erst dann möglich, wenn „andere Maßnahmen“, insbesondere solche mit unmittelbarem Bezug auf freilebende Katzen, nicht ausreichen (§ 13b Satz 4 TierSchG).

§ 13b TierSchG ermöglicht zudem erst nach Feststellung von bestimmten Voraussetzungen (festgestellte, erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden an Katzen eines bestimmten Gebietes, die auf genau diese hohe Anzahl dieser Tiere in diesem Gebiet zurück zu führen sind) die erforderlichen Regelungen zum Schutz dieser Katzen zu treffen. Bzgl. der Schwierigkeit, diese Argumentationskette überhaupt belastbar führen zu können, wird auf die Stellungnahme des Landkreistages vom 11.06.2015 verwiesen.

Ein solcher Nachweis lässt sich im vorliegenden Fall aus veterinärrechtlicher Sicht nicht erbringen.

Es muss dabei auch berücksichtigt werden, ob z.B. das Katzenkastrationsprojekt des Landes NRW als „andere Maßnahme“ angewendet wurde (s. Frage 4.).

 

Für Kommunen besteht darüber hinaus die Möglichkeit, auf Grundlage des § 27 OBG eine Ordnungsbehördliche Verordnung (OBV) zu erlassen, und darin eine Kastrations- und Kennzeichnungspflicht für „Freigänger“ zu erlassen sowie auch ein Fütterungsverbot wilder Katzen.

Im Kreis Recklinghausen haben 4 Kommunen eine solche Verordnung auf Grundlage des OBG erlassen – NRW-weit sollen es um die 70 Kommunen sein.

 

Der Erlass einer Verordnung erfordert das Vorliegen einer Gefahr.

Die Möglichkeit des Schadeneintritts könnte in Form der Ausscheidungen der Katzen erfolgen, welcher  für den Menschen als Infektionsquelle möglich erscheint. Eine Verringerung der Population und damit geringerer Verunreinigungen mag ebenfalls möglich sein, ist aber nur zu vermuten.

Gesicherte Erkenntnisse liegen  dazu nicht vor.

Ggf. kann auch eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch die Anzahl und den „verwahrlosten“ Anblick der Katzen selber angenommen werden, ohne dass eine konkrete Gesundheitsgefahr besteht.

 

 

  1. Unter Mithilfe des Tierschutzvereines – weitere Ermittlung der freilaufenden Katzen. (Eine Liste der vom Tierheim Herne-Wanne 2015 eigefangenen (106) und kastrierten (22) Katzen liegt vor.)

 

Die Fragestellung/Aussage ist nicht ausreichend deutlich.

Sofern damit gemeint ist, ob es Zuschüsse / Zuwendungen einer Behörde (z.B. FD 39 RE) für Tierschutzvereine für den Aufwand zur Ermittlung freilaufender Katzen als Grundlage für eine unter Nr. 1 genannte Verordnung gibt, so muss dies verneint werden.

Eine vollständige und flächendeckende Ermittlung der Zahl  freilaufender Katzen erscheint nicht möglich.

Wir gehen derzeit davon aus, dass die Zahl der Katzen, die gechipt und nicht kastriert sind extrem gering ist.

Die übrigen Katzen sind als Fundtiere einzustufen, diese sind durch vertragliche Regelung im Tierheim Gelsenkirchen unterzubringen.

Sollte sich innerhalb von 4 Wochen kein Eigentümer melden, ist das Tier als herrenlos einzustufen. Erst dann könnte die Kastration erfolgen, ohne vorher in unzulässiger Weise in Eigentumsrechte einzugreifen.

Mit der Unterbringung des Tieres ist eine mögliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit zunächst beseitigt. Ob eine Kastration erfolgt ist auch unter dem Gesichtspunkt der Unterbringung und Weitervermittlung zu entscheiden.

 

 

  1. Klärung der Kostenfrage

Die Anordnung der Kastrations- und Kennzeichnungspflicht nach OBG richtet sich an den Katzenhalter, der auch diese Kosten zu tragen hat.

 

Herrenlose Katzen („verwilderte Katzen“) können über das Förderprogramm Katzenkastration des LANUV mitfinanziert werden.

Für die Kennzeichnung und Kastrationen nachweislich herrenloser Katzen müsste die öffentliche Hand aufkommen, wenn andere Finanzierungsmöglichkeiten nicht bestehen und eine Finanzierung im Rahmen der Weitervermittlung nicht möglich ist.

Das Tierheim Gelsenkirchen rechnet Einzelkastrationen nicht mit der Stadt Herne ab. Die Kastration erfolgt entweder im Rahmen der vereinbarten Pauschale oder im Rahmen einer Weitervermittlung des Tieres. Weitere Kosten für die Stadt Herne entstehen insofern nicht.

 

 

  1. Besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme des „Förderprogrammes Katzenkastration (LANUV)“ für das Tierheim Herne-Wanne? Es sollen noch 195.000 € in dem Fördertopf sein und eine weitere Förderung ist für 2017 vorgesehen.

 

Unter Hinweis auf die  alleine noch 2016 zur Verfügung stehenden Finanzmittel des Förderprogramms Katzenkastration (LANUV NRW) und der Maximalförderung von 10.000 € pro Antragsteller scheint eine Mitfinanzierung der zukünftig zu erwartenden Kastrationen durchaus realistisch. Das entspräche Zuschüssen für 250 Katzen bzw. 400 Kater.

Nach telefonischer Aussage des beim LANUV NRW zuständigen Hr. Bönsch (0211/15902444, thomas.boensch@lanuv.nrw.de) vom 05.09.2016 gegenüber Dr. Nieters sind in diesem Topf für 2016 noch Gelder zu erhalten (Stand: 09.06.2016 lt .Internet: 155.000 €), max. 10.000 € pro Antragsteller bei 40,-€/Katze bzw. 25,-€/Kater. Eine Förderung für 2017 ist auch vorgesehen.

Weitere Infos unter

https://www.lanuv.nrw.de/landesamt/foerderprogramme/katzenkastration/.

 

 

  1. Gibt es auf Bundes- bzw. Landesebene weitere Fördertöpfe, die in Anspruch genommen werden können, um hier vor Ort bauliche Erweiterungen des Tierheim Herne-Wanne zu schaffen, damit die Aufgabe übernommen werden kann?

 

Dem FD 39 (RE) sind zwei Fördermöglichkeiten für bauliche Erweiterungen für Tierheime bekannt:

a)        Land NRW (LANUV NRW):

Lt. Hr. Bönsch (s.o.) können Tierheime einen Zuschuss von maximal 80% ihrer Baukosten (Höchstsumme 80.000€) beim LANUV NRW beantragen. Weitere Infos unter:

https://www.lanuv.nrw.de/landesamt/foerderprogramme/tierheime/.

Voraussetzung ist eine gültige §11-Erlaubnis (TierSchG).

Sofern weitere Zuschüsse Dritter gewährt werden, reduziert sich der förderungsfähige Betrag um diese Zuschüsse, da es sonst zu einer Überdeckung komme.

b)        Dt. Tierschutzbund:

Dem „Tierschutzverein Herne-Wanne e.V.“ als Mitglied des Dt. Tierschutzbundes und des Landestierschutzverbandes NRW müssten diese Fördermittel bekannt sein (Einzelfallentscheidung, Voraussetzung u.a. § 11-Erlaubnis).

 

 

  1. Der Tierschutzverein Gelsenkirchen erhält von der Stadt Herne jährlich ca. 100.000 Euro. Ist diese Summe ausreichend, damit die kommunalen Aufgabe - Versorgung von Fundtiere – nach Ablauf des Vertrages mit der Stadt Gelsenkirchen in 2017 an das Tierheim Herne-Wanne übertragen werden kann?

 

Die bisherige Summe ist im interkommunalen Vergleich günstig. Andere Kommunen gehen von Kosten von ca. 1 € pro Einwohner aus.

Der aktuell bis 31.12.2017 laufende Vertrag müsste bis 30.06.2017 gekündigt werden. In diesem Fall würde eine Neuausschreibung erfolgen, bei der erneut der für die definierte Leistung und Qualität günstigste Anbieter den Zuschlag erhält.

Bei früher geführten Gesprächen war es dem Tierschutzverein Wanne nicht möglich, die Anforderungen der Stadt zu erfüllen bzw. zu diesen Konditionen zu erfüllen. Folgeinvestitionen in weitere Gebäude wären erforderlich.

Bei dem Vergabevolumen ist bis 209000 € öffentlich und ab 209000 € nach EU-Verfahren auszuschreiben

 

 

  1. Besteht die Möglichkeit, Katzenhalter aufzufordern ihre Katzen zu chippen und zu kastrieren zu lassen ?

 

Neben den unter 1. dargestellten ordnungsbehördlichen Möglichkeiten kann u.a. durch Aufklärungskampagnen an die Vernunft und Verantwortung der Katzenhalter appelliert werden. Das Kreisveterinäramt  Recklinghausen  hat im Rahmen umfangreicher Öffentlichkeitsarbeit die Halter dazu aufgefordert,  auch ohne rechtliche Verpflichtung freilaufende Katzen zu chippen und zu kastrieren. Diese Aktivitäten werden weitergeführt (s. Flyer des FD 39 RE)).

 

 

Hinweis der Schriftführung: Der Originalniederschrift sind der Flyer „Kastration ist Tierschutz“ des FD 39 RE sowie ein Schreiben des Landkreistages NRW „Umsetzung des § 13 b TierSchG“ als Anlage beigefügt.

 


 

Der Ausschuss für Umweltschutz nimmt die Antwort der Verwaltung auf den Prüfauftrag und den Bericht des stellvertretenden Amtstierarztes Dr. Markus Nieters vom zuständigen Fachdienst 39 – Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung des Kreises Recklinghausen – zur Kenntnis.