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Ratsinformationssystem

Auszug - Anfrage: Fahrzeuge der HospiTrans GmbH  

der Bezirksvertretung des Stadtbezirks Herne-Mitte
TOP: Ö 3
Gremium: Bezirksvertretung Herne-Mitte Beschlussart: zur Kenntnis genommen
Datum: Do, 27.10.2016 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:00 - 16:45 Anlass: Sitzung
Raum: großer Sitzungssaal (Raum 312)
Ort: Rathaus Herne
2016/0749 Anfrage: Fahrzeuge der HospiTrans GmbH
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Anfrage_Formular
Verfasser:BVO Schmidt, Heinrich
Federführend:FB 24 - Bürgerdienste Beteiligt:FB 23 - Recht
Bearbeiter/-in: Westerweller, Rosemarie   
 
Beschluss


In der Vergangenheit wurde mehrfach festgestellt, dass die HospiTrans GmbH, Bebelstraße 24, ihre Transportfahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum parkt. Durch die hohe Zahl der Fahrzeuge wird der Parkraum für die anderen Nutzer stark eingeschränkt. 

 

In diesem Zusammenhang bittet die SPD-Fraktion die Verwaltung um die Beantwortung der folgenden Fragen:

 

  1. Ist der Verwaltung dieser Zustand bekannt?

 

  1. Verfügt die HospiTrans GmbH über eine gesonderte Parkberechtigung für ihre Fahrzeuge?

 

  1. Wenn ja: Für wie viele Fahrzeuge besteht diese Parkberechtigung?

 

  1. Ist die Parkberechtigung zeitlich befristet?

 

  1. Musste die HospiTrans GmbH für ihre Fahrzeuge firmeneigene Parkplätze nachweisen? Wenn ja: Für wie viele Fahrzeuge?

 

 

Frau Darnieder gibt folgende Antworten:

 

zu Frage1:

 

Der Zustand, dass Fahrzeuge der Firma HospiTrans im Bereich der Bebelstraße im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt sind, ist bekannt. Entsprechende Bürgerbeschwerden liegen/lagen bereits vor.

 

zu Frage2:

 

Für jedes einzelne dieser Fahrzeuge hat die Firma HospiTrans Bewohnerparkausweise beantragt und erhalten.

 

zu Frage 3:

 

Es handelt sich um insgesamt 11 Fahrzeuge.

 

zu Frage 4:

 

Die Bewohnerparkausweise von 10 dieser Fahrzeuge laufen Ende 02/17 aus, die Berechtigung eines weiteren Fahrzeugs läuft Ende 06/17 aus.

 

zu Frage 5:

 

Für die Erteilung von Bewohnerparkausweisen ist der Nachweis von Firmenparkplätzen ohne Belang; hier ist einzig die Anschrift im KFZ-Schein  (Zulassungsbescheinigung Teil 1) maßgebend. Dies entspricht dem aktuell gültigen Ratsbeschluss vom 11.10.1994.

 

Stellplatznachweise werden nur im Rahmen von Baugenehmigungen bzw. Nutzungsänderungen geprüft.

 

 

Herr Wolf fragt nach, ob es richtig ist, dass auch Gewerbetreibende diese Parkausweise erhalten können.

 

Frau Darnieder antwortet, dass nicht nur Anwohner sondern auch Gewerbetreibende diesen Ausweis erhalten können und verweist auf die Antwort zu Frage 5.

 

Frau Gleba fragt, ob es für einen Antragsteller eine Höchstgrenze für die Ausstellung dieser Ausweise gibt.

 

Frau Darnieder sagt zu, die Anwort nachzureichen.

 

Herr Schmidt möchte wissen, ob hier ein Stellplatznachweis vorliegt, da es doch wohl um eine Nutzungsänderung geht.

 

Frau Darnieder entgegnet, dass zu diesen bauordnungsrechtlichen Angelegenheiten nur im nichtöffentlichen Teil etwas gesagt werden kann.

 

(Anmerkung der Schriftführerin: Es gibt keine Höchstgrenze bei der Ausstellung von Parkausweisen.)