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Auszug - Lärm- und Staubbelastung durch Laubsauger und Gebläse
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Beschluss Abstimmungsergebnis |
Die Schriftliche Anfrage von Herrn Neumann-van Doesburg:- CDU-Fration -:
Welche Maßnahmen wurden ergriffen, um die seitens der CDU-Fraktion schon einmal angesprochene Lärm- und Staubbelastung durch Laubsauger und Gebläse zu kontrollieren und eventuell Auftragsfirmen in den vorgesehenen rechtlichen Rahmen zu verweisen?
beantwortet Herr Torkowski vom Fachbereich 44 / Öffentliche Ordnung folgendermaßen:
Die Betriebszeiten für Laubsauger und –bläser sind in der 32. Verordnung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutz-verordnung – 32. BImSchV) geregelt.
Die Nutzung ist in reinen, allgemeinen und Wohngebieten und Sondergebieten nur an Werktagen in folgenden Zeiten erlaubt:
von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr sowie von 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr.
Lärmarme Geräte, die mit dem Umweltzeichen gekennzeichnet sind oder den Anforderungen der Richtlinie 2000/14/EG genügen, dürfen in den oben genannte Gebieten in der Zeit von
07.00 Uhr bis 20.00 Uhr
betrieben werden.
In allen anderen Gebieten (Mischgebiete, Gewerbegebiete) sind sämtlich Laubsauger und –bläser werktags in der Zeit von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr erlaubt.
An Sonn- und Feiertagen ist die Nutzung nicht erlaubt.
Grundsätzlich wird jeder Beschwerde über Lärm und / oder Staubbelästigung nachgegangen. Bei unsachgemäßem Gebrauch oder missbräuchlicher Nutzung, kann ein Bußgeld verhängt werden.
Bei Lärmbeschwerden wird der Verursacher angeschrieben und auf die zulässigen Zeiten hingewiesen.
Beschwerden über Staubbelästigung verursacht durch Laubbläser sind hier nicht bekannt.