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Beschluss |
Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt Zuwendungen an Gemeinden für die Förderung von Kleingärten soweit diese in einem rechtswirksamen Bebauungsplan als Dauerkleingärten festgesetzt sind.
Da dies anscheinend nicht bei allen Dauerkleingärten in Herne der Fall ist, entgehen der Stadt sowie den entsprechenden Kleingartenanlagen mögliche Mittel für entsprechende förderwürdige Projekte und Maßnahmen.
Wir bitten daher um die Beantwortung folgender Fragen in der Sitzung am 20. Juni 2018:
Herr Sengupta antwortet:
Im Bezirk Sodingen gibt es derzeit 8 Kleingartenanlagen.
KGA Herne Nord
KGA Horsthausen
KGA Im Stichkanal
KGA Teutoburgia
KGA Grüne Oase
KGA Am Ostbach
KGA Herner Mark
KGA Voßnacken
Davon ist 1 Anlage (KGA Grüne Oase) durch einen rechtskräftigen Bebauungsplan als Dauerkleingartenanlage festgesetzt.
Für die Sicherung von 5 der Kleingartenanlagen (Herne Nord, Horsthausen, Im Stichkanal, Teutoburgia und Am Ostbach) wurden Aufstellungsbeschlüsse in den Jahren 1986 und 1987 gefasst und somit Bebauungsplanverfahren eingeleitet.
Bei den verbleibenden 2 Kleingartenanlagen (KGA Herner Mark und KGA Voßnacken) gibt es keine planungsrechtlichen Absicherungen. Beide Anlagen befinden sich in städtischem Eigentum.
Zur Fortführung der eingeleiteten Bauleitplanverfahren und für die Kleingartenanlagen Herner Mark und Voßnacken sind erneute bzw. erstmalige Aufstellungsbeschlüsse erforderlich. Zur Erstellung von Bebauungsplänen sind jeweils Vollverfahren erforderlich mit Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung, Offenlegung, Abwägung sowie Satzungsbeschluss.
Zudem sind unter Umständen Gutachten zu Boden, Entwässerung und Artenschutz sowie Aussagen zu Erschließung und Stellplätzen erforderlich.
Da für die betroffenen Kleingartenanlagen kein akutes Planerfordernis zur Sicherung der Anlagen besteht, wurden aufgrund des damit verbundenen Aufwands die eingeleiteten Verfahren nicht weitergeführt.