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Auszug - Bebauungsplan 10/3 "Kattenbusch" - Anfrage von DIE LINKE.Fraktion Herne/Wanne-Eickel vom 10. Januar 2019 -
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Beschluss Abstimmungsergebnis |
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Anlagen: | ||||||
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1 | öffentlich | PLA 22.01.19_BP 10_3 Kattenbusch_Aufhebung_Begründung (428 KB) |
Da der Anfragensteller nach Rücksprache auf den mündlichen Vortrag verzichtet, gibt der Fachbereich 51 / Umwelt und Stadtplanung die folgende Anfragenbeantwortung zur Niederschrift:
Frage 1: Auf welcher rechtlichen Grundlage wurde ein positiver Vorbescheid erteilt, obwohl ein rechtkräftiger Bebauungsplan gültig war, der explizit eine andere Nutzung vorsah?
Antwort 1: Der Rat der Stadt Herne hat am 08.10.2002 den Satzungsbeschluss zur Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 10/3 -Blockstraße- (heute: Im Kattenbusch) gefasst. Dieser Satzungsbeschluss wurde am 21.02.2003 amtlich bekannt gemacht. Nach Aufhebung des Bebauungsplans wurde das Grundstück Gelsenkircher Straße 73 der ehemaligen KiTa „Nimmersatt“ zum unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 Baugesetzbuch. Auf dieser Rechtsgrundlage wurde am 27.11.2017 die Bauvoranfrage für den Neubau von 28 Eigentumswohnungen inkl. Garagen positiv beschieden.
Frage 2: Wie oft wurden in den letzten 8 Jahren positive Vorbescheide erteilt, obwohl rechtmäßig gültige Bebauungspläne vorlagen, die dem geplanten Vorhaben entgegenstanden?
Antwort 2: Wenn rechtskräftige Bebauungspläne vorliegen, können nur dann abweichend von den Festsetzungen des Bebauungsplans Befreiungen erteilt werden, wenn die Grundzüge der Planung davon nicht berührt werden – siehe § 31 Absatz 2 Baugesetzbuch. Demnach können keine Vorhaben genehmigt werden, die den Festsetzungen entgegenstehen. Es wurden keine rechtswidrigen Genehmigungen erteilt.
Frage 3: Auf welcher rechtlichen Grundlage, mit welcher Begründung und wann wurde der Bebauungsplan 10/3 außer Kraft gesetzt?
Antwort 3: Der Bebauungsplan Nr. 10/3 wurde in einem förmlichen Verfahren gemäß § 1 Absatz 8 Baugesetzbuch am 21.02.2003 aufgehoben. Die Kernaussage der Begründung lautet:
„Da der Bebauungsplan im Wesentlichen vollzogen und seine Ziele umgesetzt wurden, kann er ersatzlos aufgehoben werden. Ein evtl. sich ergebender planungsrechtlicher Regelungsbedarf wird durch § 34 Baugesetzbuch (BauGB) abgedeckt“.
Die komplette einseitige Begründung ist als Anlage der Niederschrifr beigefügt.
Frage 4: Wie viele und welche Bebauungspläne wurden in den letzten 8 Jahren ohne förmliches Verfahren nach dem Baugesetzbuch außer Kraft gesetzt?
Antwort 4: Keiner.