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Wortprotokoll Beschluss Abstimmungsergebnis |
Herr Semelka fragt, aus welchem Grund für die geplanten Schulbaumaßnahmen eine Abschreibungsdauer von achtzig Jahren vorgesehen ist.
Beantwortung der Verwaltung zur Niederschrift über die Sitzung:
Gem. § 35 Absatz 1 GemHVO sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, linear abzuschreiben. [...]. Für die Bestimmung der wirtschaftlichen Nutzungsdauer wird die, vom Innenministerium bekannt gegebenen Abschreibungstabelle für Kommunen zu Grunde gelegt. Innerhalb des dort vorgegebenen Rahmens ist unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse die Bestimmung der Nutzungsdauer vorzunehmen. [...] (vgl. § 35 Abs. 3 GemHVO und Anlage 15 VV Muster zur GO und GemHVO). Die Stadt Herne hat daher unter dieser Berücksichtigung die maximale Nutzungsdauer von (Schul)gebäuden, also 80 Jahre gewählt.
Beschluss:
Beschlussvorschlag:
Abstimmungsergebnis:
| gesamt | SPD | CDU | Grüne | Linke | Piraten/AL | AfD | FDP |
dafür: | 19 | 10 | 5 | 1 | 1 | 1 | - | 1 |
dagegen: | 0 | - | - | - | - | - | - | - |
Enthaltung: | 0 | - | - | - | - | - | - | - |