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Ratsinformationssystem

Auszug - Bericht des Kämmerers über die aktuelle Haushaltssituation - mündlich -  

des Ausschusses für Finanzen und Beteiligungen
TOP: Ö 3
Gremium: Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen Beschlussart: zur Kenntnis genommen
Datum: Do, 14.02.2019 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:00 - 17:30 Anlass: Sitzung
Raum: kleiner Sitzungssaal (Raum 214)
Ort: Rathaus Herne
 
Beschluss


Dr. Klee berichtet zu folgenden Themen:

 

A. Planverfahren 2019

 

- Die Verfügung zur Haushaltsgenehmigung erreichte uns vorab per Email am 12.2.2019.

- Die Bekanntmachung der Haushaltssatzung erfolgt wie üblich im Amtsblatt und ist für den 22.2.2019 vorgesehen.

- Dann endet der Status der vorläufigen Haushaltsführung gem. § 82 GO.

 

- Wie zur Vorstellung des Haushalts am 15.11.2018 im Finanzausschuss und später im Rat bereits angekündigt, hatte die Stadt Haushaltsauswirkungen ausgewählter Forderungen an Bundes- und Landesgesetzgeber eingepreist, welche die Bezirksregierung nicht anerkennen konnte, weil die aktuell geltenden gesetzlichen Regelungen dem entgegen stehen. Dabei handelt es sich um:

-- Anhebung der FlüAG-Pauschale auf 15.200 € je Flüchtling

-- Anspruch auf FlüAG-Pauschale auch für den Personenkreis der Geduldeten mit einer  Aufenthaltsdauer von mehr als 3 Monaten

-- Erstattung der Kosten der Unterkunft für anerkannte Flüchtlinge in voller Höhe auf verursachungsrechtem Wege
 

Trotz Nichtanerkennung dieser Faktoren, welche mit Erträgen von 3,9 bis 5,2 Mio. € p.a. verbunden sind, kann die Stadt Herne den Haushaltsausgleich in allen Planjahren darstellen. Da die Kommunalaufsicht ansonsten die Planung insgesamt nicht beanstandete, stand der Genehmigung nichts im Wege.

 

- Kritisch angemerkt hat die Kommunalaufsicht in ihrer Genehmigungsverfügung allerdings folgendes:

- risikobehaftete Planung der Erträge (Stichwort: Unterstellung einer dauerhaft  ausgezeichneten Konjunkturlage)

  - Entwicklung der Personalaufwendungen

 - ambitionierte Ziele einiger Haushaltssanierungsmaßnahmen (insb. Personalkostenquotierung, Konsolidierungsbeiträge der Beteiligungen)

 - langsame Abbau der Überschuldung

  - Entwicklung der Verbindlichkeiten, insb. Liquiditätssicherungskredite

- Insbesondere im Hinblick auf den sich mittlerweile abzeichnenden Konjunkturverlauf teilt die Verwaltung die Bedenken der Kommunalaufsicht hinsichtlich Ergebnis- und Verschuldungsentwicklung, zumal auf die Stadt in den kommenden Jahren besondere haushalterische Belastungen zukommen werden. Drängend ist hier bspw. der Kita-Ausbau.

 

 

B. Ergebnishaushalt 2018

 

- Der Jahresabschluss 2018 befindet sich derzeit noch in der Erstellungsphase.

- Bislang liegen keine Erkenntnisse vor, die darauf hindeuten, dass der Haushaltsausgleich nicht gelingt.

- Das Planergebnis liegt bei +2,9 Mio. €. Inwieweit dieses Ergebnis auch erreicht wird, wird sich erst Anfang März 2019 zeigen. Erst dann wird die Stadt Herne vom Gutachter kvw das Pensionsgutachten zum Bilanzstichtag 31.12.2018 erhalten. Die Höhe der Zuführungen zu den Pensions-/Beihilferückstellungen wird entscheidend die Höhe der Jahresergebnisses prägen. Die Stadt Herne prognostiziert hier aktuell Zuführungen in Höhe von rd. 18 Mio. € und stützt sich dabei auf ein Prognosegutachten der kvw. Die Vergangenheit zeigte allerdings, dass zwischen Prognose- und Bilanzgutachten nicht unerhebliche Unterschiedsbeträge liegen können, die bis in den siebenstelligen Bereich gereicht haben. Mit der Einführung neuer Sterbetafeln ist der Grad der Unsicherheit im Haushaltsjahr 2018 noch ein Stück größer. Von daher kann an dieser Stelle noch keine präzise Aussage zur Höhe des Jahresergebnisses gegeben werden. Dass das Pensionsgutachten jedoch derart negativ ausfällt, dass der Haushaltsausgleich nicht erreicht wird, ist aber unwahrscheinlich.

 

 

C. Änderungen im Haushaltsrecht

 

- Im Dez. 2018 verabschiedete der Landtag das 2. NKF-Weiterentwicklungsgesetz. Daneben veröffentlichte das MHKG eine neue Kommunalhaushaltsverordnung, die die Gemeindehaushaltsverordnung ersetzt.

- Geändert wurden zahlreiche Normen. Betroffen sind der Aufbau und Inhalte des Haushaltsplans, Grundsätze des Planverfahrens, Ansatz und Bewertungsvorschriften im Jahresabschluss sowie Pflichtangaben im Jahresabschluss und Gesamtabschluss.

- Der Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens erfolgte aber sichtlich überstürzt. Es ist von der kommunalen Familie in keinerlei Weise nachvollziehbar und nicht zu akzeptieren. So gab es zur Veröffentlichung des Gesetzesentwurfes keinerlei Hinweise zu den vorgesehenen untergesetzlichen Regelungen wie Verwaltungsvorschriften oder problematisch kurze Fristen für das Stellungnahmeverfahren. Besonders ärgerlich in diesem Zusammenhang ist, dass etliche Neurungen nicht richtig durchdacht waren. Entsprechende Kritik im Rahmen der Stellungnahmen vom Städtetag NRW, Landkreistag NRW und Städte- und Gemeindebund wurde so gut wie gar nicht zum Anlass genommen, um Korrekturen vorzunehmen. Zwei Bsp:

-- Die neu in den Finanzplan aufzunehmenden Positionen Einzahlungen bzw. Auszahlungen von Krediten zur Liquiditätssicherung bedingen deren Planung. Liquiditätssicherung geschieht allerdings situativ und es ist unmöglich, sie mit einem Jahr Vorlauf zu planen.

-- Als Anlage zum Haushaltsplan sollen völlig unabhängig von der jeweiligen Bedeutung eines Beteiligungsunternehmens immer Wirtschaftspläne und Jahresabschlüsse beigelegt werden, wenn die Bet.quote mittelbar oder unmittelbar >20% ist. Betroffen sind also auch Enkel- oder Urenkelgesellschaften von untergeordneter Bedeutung. Hierdurch wird der Haushaltsplan aufgebläht.

- Anfang des Jahres 2019, als die neuen Regelungen bereits in Kraft getreten waren, stand noch nicht einmal eine Synopse von altem und neuem Recht zur Verfügung. Neue Muster zu geänderten haushaltsrechtlichen Regelungen in GO und KomHVO existieren bis heute nicht.

- Vielfach ist unklar, was die Landesregierung mit einzelnen Neuerungen bezweckt und wie bestimmte Regelungen auszulegen sind. Einen FAQ-Katalog will das MHKBG erst zum Sommer zur Verfügung stellen.

- Für Herne am bedeutendsten wird das Wirklichkeitsprinzip als neue, pflichtig anzuwendende Bewertungsvorschrift für Vermögensgegenstände sein. Wörtlich heißt es im Gesetz: „Es ist wirklichkeitsgetreu zu bewerten“. Hierdurch werden bestimmte Instandhaltungen bzw. Sanierungen aktivierungsfähig. Das Herstellungs-bzw. Anschaffungskostenprinzip wird in diesen Fällen durchbrochen. Was das aber konkret bedeutet, ist aktuell für alle Kommunen unklar. Welche Instandhaltungen werden von nun an aktiviert und welche nicht? Wie erfolgt die Aktivierung? Über welchen Zeitraum erfolgen die Abschreibungen? Wie sehen die Übergangsregelungen für 2019 aus, wo konsumtiv geplant wurde und investiv zu buchen ist (fehlende investive Planansätze).
Hier fehlt dringend ein Anwendungserlass. Problematisch ist das Fehlen nicht nur für die laufende Bewirtschaftung sondern auch das bald beginnende Planverfahren (Festlegung der künftigen Budgets).
Ähnliche Fragestellungen ergeben sich zu etlichen anderen Neuerungen.

- Schafft hier das Land NRW nicht kurzfristig Klarheit, kann es problematisch werden, einen regelungskonformen Haushaltsentwurf aufzustellen. Es ist möglich, dass es im kommenden Planverfahren zwischen Haushaltsentwurf und endgültigem Haushaltsplan erhebliche Unterschiede geben kann, weil bspw. zwischen konsumtiven und investiven Bereich umgeplant werden muss.

 

 

 

D. Statistische Daten

 

- Angaben zum Kreditportfolio per 31.01.19

- Durchschnittsverzinsung:

Gesamt:   1,50 % 

Investitionskredite:  2,55%

Kassenkredite:  1,08 %

Der Stand der Kassenkredite zum 31.01.2019 betrug rd. 534 Mio. €