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Ratsinformationssystem

Auszug - Dritte Ordnungsbehördliche Verordnung zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung für Ausnahmen nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz  

des Rates der Stadt
TOP: Ö 11
Gremium: Rat der Stadt Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Di, 18.06.2019 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:00 - 19:05 Anlass: Sitzung
Raum: großer Sitzungssaal (Raum 312)
Ort: Rathaus Herne
2019/0352 Dritte Ordnungsbehördliche Verordnung zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung für Ausnahmen nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:öffentliche Beschlussvorlage
Verfasser:Zywietz, TiboAktenzeichen:44/2-Zy.
Federführend:FB 44 - Öffentliche Ordnung Bearbeiter/-in: Broja, Gabriele
 
Beschluss
Abstimmungsergebnis


Herr Stadtrat Chudziak erläutert die zu diesem Tagesordnungspunkt vorliegende Tischvorlage.

 

geänderter Beschluss:

 

Der Rat der Stadt beschließt die anliegende „Dritte Ordnungsbehördliche Verordnung zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung für Ausnahmen nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz einschließlich der im Rat der Stadt vorgetragenen Änderung:

 

 

Im § 2 Satz 1 wird zwischen den Wörtern zweiten und Sonntag das Wort „darauffolgenden“ eingefügt. Nach dem Wort Sonntag werden die Wörter „im August“ gestrichen.

 

§ 2 Satz 1 erhält damit folgende Fassung:

Für die Cranger Kirmes, die alljährlich vom Donnerstag vor dem ersten Freitag im Monat August bis zum zweiten darauffolgenden Sonntag auf dem jährlich nach § 69 Gewerbeordnung festzusetzenden Gelände stattfindet, wird gemäß §§ 9 Abs. 3, 10 Abs. 4 LImschG

 

- in den Nächten von Sonntag auf Montag bis einschließlich Donnerstag auf Freitag bis 24:00 Uhr

 

-          in den Nächten von Freitag auf Samstag und Samstag auf Sonntag bis 2:00 Uhr

 

eine allgemeine Ausnahme von dem Verbot von Betätigungen, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind (§ 9 Abs. 1 LImschG),

 

- in den Nächten von Sonntag auf Montag bis einschließlich Donnerstag auf Freitag bis 24:00 Uhr und

 

-          in den Nächten von Freitag auf Samstag und Samstag auf Sonntag bis 2:00 Uhr

 

eine Ausnahme vom Verbot der Benutzung von Geräten, die der Schallerzeugung und der Schallwiedergabe dienen (§ 10 LImschG) zugelassen.


Abstimmungsergebnis:

 

 

gesamt

SPD

CDU

Grüne

Linke

Piraten/AL

AfD

FDP

UB

OB

dafür:

55

25

13

5

4

2

2

2

1

1

dagegen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Enthaltung: