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Auszug - Seweso III Richtlinie - Anfrage von Frau Klaudia Scholz vom 11..09.2019 -
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Beschluss Abstimmungsergebnis |
Der Fragenkatalog wird vom Fachbereich 51 / Umwelt und Stadtplanung folgendermaßen
beantwortet:
Frage 1: Welche der acht Störfallfirmen sind individuell untersucht worden?
Antwort 1: Eine individuelle Betrachtung liegt für alle Störfall-Betriebsbereiche vor. In dem von der Stadt Herne in Auftrag gegebenen „Seveso-III-Gutachten“ wurden folgende Störfall- Betriebsbereiche im Stadtgebiet Herne untersucht:
Innospec, Chemieanlage
Linde-Gas, Luftzerlegungsanlage
Ineos, Chemieanlage
Steag, Steinkohlekraftwerk
Evonik, Chemieanlage
Remondis, Abfallbehandlungsanlage
Im Gutachten wurden, aus den nachfolgend genannten Gründen, folgende Störfall-Betriebsbereiche nicht betrachtet:
Suez, Bodenreinigungsanlage
Zeitgleich mit der Erstellung des von der Stadt Herne finanzierten Gutachtens, wurde für die Anlage im Rahmen des damaligen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens eine Bewertung gem. Leitfaden KAS 18 durchgeführt.
Remondis, Shredderanlage für A4-Hölzer
Zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung war strittig, ob diese Anlage unter die Störfall Verordnung fällt. Daher wurde die Anlage zunächst nicht mit betrachtet.
Eine Ermittlung des angemessenen Abstands lässt sich auf der Grundlage des Leitfadens KAS 18 für den gehandhabten Stoff/Zubereitung nicht durchführen. In fachlicher Abstimmung mit der Bezirksregierung Arnsberg und dem LANUV wurde ein bauplanungsrechtlich zu be-achtender Abstand festgelegt.
Frage 2: Sind Art und Menge der Stoffe sowie Art der möglichen Gefährdung bei Freisetzung wie Brand oder Explosion berücksichtigt worden?
Antwort 2: Die Ermittlung des angemessenen Sicherheitsabstands erfolgte anhand des Leitfadens KAS-18 (Leitfaden KAS-18: Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung – Umsetzung § 50 BImSchG).
Im Leitfaden ist die Vorgehensweise bei der Betrachtung eines Störfall-Ereignisses festgelegt. Ausgehend von der störfallrelevanten Eigenschaft der Stoffe sind getrennt zu betrachten (Szenarien):
Stofffreisetzung
Brand
Explosion
Frage 3: Wie groß ist der Achtungsabstand, stoffbezogen in der Pauschale der drei Betriebe SUEZ, INEOS und INNOSPEC?
Antwort 3:
Für die Störfall-Betriebsbereiche im Stadtgebiet von Herne wurden jeweils die angemessenen Sicherheitsabstände nach Leitfaden KAS-18 ermittelt (begründete Ausnahme Shredderanlage A4 Hölzer). Maßgeblich ist immer das Szenario, welches den größten angemessenen Sicherheitsabstand auslöst (abdeckendes Ereignis).
Suez
angemessener Sicherheitsabstand: 126 m
auslösender Stoff: Propan,
betrachtetes Szenario: Explosion
Ineos
angemessener Sicherheitsabstand: 150 m
auslösender Stoff: Propylen
betrachtetes Szenario: Explosion
und
auslösender Stoff: Methanol
betrachtetes Szenario: Brand
Innospec
angemessener Sicherheitsabstand: 150 m
auslösender Stoff: leicht entzündbare Flüssigkeiten (z. B. Methanol)
betrachtetes Szenario: Brand
Frage 4: In welchen Abständen will die Stadt die Politik und die Öffentlichkeit weiterhin über die Ergebnisse des Gutachtens zur Serveso III Richtlinie informieren?
Antwort 4: Die Verwaltung wird immer dann berichten, wenn neue Sachverhalte wie z. B. Änderung der gesetzlichen Bestimmungen (Verabschiedung der TA Abstand) oder Änderungen bei den bestehenden angemessenen Sicherheitsabständen (Erweiterung, Werksschließung) auftreten.
Frage 5: Wird besonders beim Bebauungsplan 262 – Brunnenstr. / Mulvanystr. auf den festgelegten Radius geachtet?
Antwort 5:
Grundsätzlich ist bei jeder Aufstellung eines Bebauungsplans zu prüfen, ob das Vorhaben innerhalb eines angemessenen Sicherheitsabstandes liegt (raumbedeutsame Planungen im Sinne des § 50 BImSchG).
Der Bebauungsplan Nr. 262 Brunnenstraße/Mulvanystraße liegt außerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes. Damit besteht kein zu beachtender Konflikt im Sinne des Art. 13 der Seveso-III-Richtlinie und dem Betriebsbereich der Fa. Ineos.
Frage 6: Ist der dortige geplante Abstand mit der empfindlichen Nutzung wie Kindergarten oder Seniorenheim vereinbar?
Antwort 6: Außerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes wird die Möglichkeit einer Gefährdung von Mensch und Umwelt durch einen benachbarten Betriebsbereich für derart gering erachtet, dass dieser Aspekt im Rahmen der Bauleitplanung und Baugenehmigungsverfahren keine Berücksichtigung finden muss.