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Beschluss |
Nach den neuen Straßenverkehrsregeln muss ein Abstand von 1,50 m von FahrradfahrerInnen eingehalten werden. Das ist aber bei verschiedenen Straßen – insbesondere bei Gegenverkehr – wie z.B. auf der Hermann- und auch Claudiusstraße zwischen Hauptstraße und Rathausstraße kaum möglich.
Frage:
Welche Möglichkeiten sieht die Fachverwaltung, diese Abstände zum Schutz von FahrradfahrerInnen zu gewährleisten?
Herr Sternemann beantwortet die Frage wie folgt:
Grundsätzlich ist es weder die Aufgabe der Verwaltung, die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen (hier die StVO) zu gewährleisten, noch ist dies überhaupt möglich. Diese Aufgabe obliegt allein den Verkehrsteilnehmenden im Rahmen ihres selbstverantwortlichen Handelns. Kann zum Beispiel kein ausreichender Abstand aufgrund der Verkehrssituation eingehalten werden, muss auf das Überholen verzichtet und hinter dem/der Radfahrenden verblieben werden.
In Straßen, in denen keine angeordneten Radverkehrsanlagen vorhanden sind, müssen Kraftfahrzeuge zum Überholen ggf. auf die Gegenfahrbahn ausscheren. Dazu sind bspw. der Gegenverkehr abzuwarten sowie die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Dies gilt u. a. für die beiden in der Anfrage genannten und innerhalb von Tempo-30-Zonen liegenden Hermann- und Claudiusstraße.
Fehlverhalten ist ausschließlich durch gezielte/situative Kontrollen seitens der zuständigen Kontrollorgane zu ahnden.