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Ratsinformationssystem

Auszug - Anfrage: Planungsrechtliche Begründung des B-Plan 256 - "Schaeferstraße" trotz widersprüchlicher Darstellungen im Landschaftsplan und des RFNP  

des Rates der Stadt
TOP: Ö 26.1
Gremium: Rat der Stadt Beschlussart: zur Kenntnis genommen
Datum: Di, 01.09.2020 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:00 - 18:20 Anlass: Sitzung
Raum: Volkshaus Röhlinghausen
Ort: Am Alten Hof 28, 44651 Herne
2020/0574 Anfrage: Planungsrechtliche Begründung des B-Plan 256 - "Schaeferstraße" trotz widersprüchlicher Darstellungen im Landschaftsplan und des RFNP
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Anfrage_Formular
Verfasser:SVO Krüger, Pascal
Federführend:Bereich 10 - Büro Oberbürgermeister Bearbeiter/-in: Gresch, Norbert
 
Beschluss


Sachverhalt:
 

Der Bebauungsplan 256 – „Schaeferstraße“ war bereits Gegenstand mehrerer politischer Auseinandersetzungen. Die Grüne Fraktion lehnt die Planung bekanntlich ab. In dieser Ratssitzung soll nun der Satzungsbeschluss gefasst werden.

Das gesamte Bauleitverfahren beinhaltet u.E. einen Verfahrensfehler, der die Aussetzung des Beschlusses unabwendbar macht. Der für eine Bebauung vorgesehene Sportplatz liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplans Herne und des regionalen Flächennutzungsplans RFNP. Die Grenze des Landschaftsplans ist eindeutig die Straße „Am Stadtgarten“.

Der Rat der Stadt kann natürlich den Landschaftsplan ändern – dies muss dann aber vor der Beschlussfassung über den Bebauungsplan geschehen. Zudem ist hierfür ein förmliches Verfahren in Analogie des Bebauungsplanverfahrens notwendig, also mit Auslegung der angedachten Planänderung und Beteiligung von Verbänden und Öffentlichkeit.

Die Verwaltung sieht nach Aussage im Umweltausschuss keine Notwendigkeit für ein förmliches Landschaftsplanänderungsverfahren; sie verweist auf § 20 Landschaftsschutzgesetz NW.

Wir können hier nicht erkennen, worauf sich die Verwaltung eigentlich genau beruft. Im RFNP – der grundsätzlich eine höhere Rechtswirkung hat und der widersprüchliche Darstellungen im Landschaftsplan zugunsten seiner Darstellungen korrigieren kann - ist der Bereich als Grünfläche dargestellt (Stand Karte 23.7.2020); insofern kann aus dieser Darstellung keine Wohnbebauung entwickelt werden.

Auch der RFNP müsste u.E. zu „Allgemeiner Siedlungsbereich“ ASB geändert werden, um eine Wohnbebauung zu ermöglichen.

Eine nachträgliche „Heilung“, wie sie in der Stellungnahme des FB 51/1 (S. 26 Stellungnahmen) formuliert ist, deutet zunächst darauf hin, dass die Darstellung des RFNP schlicht übersehen worden ist. Normalerweise werden die Änderungen des RFNP ja parallel zum B-Planverfahren betrieben. Davon unabhängig bleibt unklar, wie ein nachträgliches RFNP-Änderungsverfahren eigentlich betrieben werden soll. Die angestrebte Änderung muss ja vom Rat der Stadt Herne und den RFNP-Gemeinden beschlossen werden. Das wird in jedem Fall erheblich Zeit kosten. Problematischer sehen wir das zeitliche Auseinanderfallen von RFNP-Änderung und B-Plan-Satzungsbeschluss. Da sich politische Mehrheiten ändern können – und hier steht ja noch verschärfend die Kommunalwahl an – ist ja nicht ausgeschlossen, dass es zu einem späteren Zeitpunkt keine Mehrheit mehr für dieses Projekt geben wird.

 

Hierzu stellen wir folgende Fragen:

1.

Wie begründet die Verwaltung das Unterlassen einer Änderung des gültigen Landschaftsplans?

 

2.

Wie begründet die Verwaltung die Entwicklung des Bebauungsplanes auf einer im RFNP als Grünfläche ausgewiesenen Fläche ohne das Änderungsverfahren des RFNP parallel zu betreiben?

 

3.

Kann die Verwaltung darlegen, in welchem Zeitraum die Änderung des RFNP angestrebt wird?

 

4.

Ist sichergestellt, dass bis dahin der B-Plan nicht umgesetzt wird, z.B. keine Grundstücksverkäufe?

 

 

Herr Stadtrat Friedrichs antwortet:

 

Das Verhältnis der beiden räumlichen Planungen ist für die hier vorliegende Fallkonstellation abschließend durch das Landesnaturschutzgesetz NRW geregelt.

 

1Bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Flächennutzungsplans im Geltungsbereich eines Landschaftsplans treten widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans mit dem Inkrafttreten des entsprechenden Bebauungsplans oder einer Satzung nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuches außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren diesem Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat. 2Für das Außerkrafttreten gilt Entsprechendes bei Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz1 Nummer 3 des Baugesetzbuches, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren nach § 34 Absatz 6 Satz 1 des Baugesetzbuches nicht widersprochen hat. 3Dasselbe gilt auch für Berichtigungen von Flächennutzungsplänen nach § 13a Absatz 2 Nummer 2 des Baugesetzbuches, soweit der nach § 13 Absatz 2 Nummer 3 des Baugesetzbuches zu beteiligende Träger der Landschaftsplanung nicht widersprochen hat.“ (§ 20 Abs. 4 Satz 1-3 LNatSchG NRW; eigene Hervorhebung)

 

Daraus resultiert das in der Literatur sog. „Primat der Bauleitplanung“: Kommt es zur Konkurrenz zwischen einem Bebauungsplan und dem Landschaftsplan, wird ersterem grundsätzlich der Vorrang eingeräumt. Darstellungen und Festsetzungen eines Landschaftsplans treten dann - soweit sie den Festsetzungen des neuen Bebauungsplans widersprechen - mit dem Inkrafttreten des überplanenden Bebauungsplans unmittelbar qua Gesetz außer Kraft, ohne dass es hierfür eines Aufhebungsverfahrens bedarf.

 

Notwendige Bedingung für diesen Regelfall ist, dass der Träger der Landschaftsplanung (also der jeweilige Kreis bzw. die kreisfreie Stadt) im Beteiligungsverfahren einer entsprechenden Flächennutzungsplanänderung (oder Neuaufstellung oder Ergänzung) nicht widersprochen hat. Das durch das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB  ggf. erforderliche FNP-Änderungsverfahren koppelt und harmonisiert also die Interessen und möglichen Konflikte der unterschiedlichen Planungen.

 

 

Beantwortung der Einzelfragen im Rahmen der Anfrage

 

Frage 1: Wie begründet die Verwaltung das Unterlassen einer Änderung des gültigen Landschaftsplans?

 

Wie aus den vorstehenden Ausführungen hervorgeht, ist ein Verfahren zur Änderung des gültigen Landschaftsplans weder erforderlich, noch gesetzlich überhaupt vorgesehen.

 

Frage 2: Wie begründet die Verwaltung die Entwicklung des Bebauungsplanes auf einer im RFNP als Grünfläche ausgewiesenen Fläche, ohne das Änderungsverfahren des RFNP parallel zu betreiben?

 

Ein paralleles (oder vorzeitiges) Verfahren zur Änderung des RFNP i.S.d. § 8 Abs. 3 BauGB ist in diesem konkreten Fall nicht erforderlich, da der Bebauungsplan Nr. 256  - Schaeferstraße / Am Stadtgarten - auf Grundlage des § 13b BauGB und damit unter Rückgriff auf die Vorschriften des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB aufgestellt wird.

Für das beschleunigte Verfahren gelten verschiedene materielle wie formelle Ausnahmeregelungen als lex specialis gegenüber den „regulären“ Bebauungsplänen. Dies war stets transparenter Gegenstand der einschlägigen Beschlussvorlagen im Verfahren. Eine dieser Ausnahmeregelungen bestimmt, dass der Flächennutzungsplan - sofern erforderlich - im Wege der Berichtigung anzupassen ist (vgl. § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB). Somit ist im vorliegenden Kontext kein Änderungsverfahren für den RFNP notwendig, auch wenn der Bebauungsplan nicht i.S.d. § 8 Abs. 2 BauGB aus den Darstellungen des RFNP (hier: Grünfläche) entwickelt ist. Der RFNP wird lediglich nachträglich berichtigt, wie es das Gesetz vorsieht. Dadurch wird die eingangs beschriebene Interessenharmonisierung zwischen Bauleitplanung und Landschaftsplanung jedoch keinesfalls umgangen. Ein etwaiger Widerspruch des Trägers der Landschaftsplanung (= der Stadt Herne) wäre dann jedoch innerhalb der Beteiligung am Bebauungsplanverfahren zu artikulieren gewesen (vgl. § 20 Abs. 4 Satz 3 LNatSchG NRW, wie oben im Zitat hervorgehoben). Dies ist im Verfahren nicht geschehen.

 

Frage 3: Kann die Verwaltung darlegen, in welchem Zeitraum die Änderung des RFNP angestrebt wird?

 

Der Bebauungsplan 256 wird gemäß § 13b BauGB („Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren“) aufgestellt. Der mit der Baurechtsnovelle 2017 befristet eingeführte § 13b BauGB schafft die Möglichkeit, für Bebauungspläne, mit der die Zulässigkeit von Wohnnutzungen begründet wird, das beschleunigte Verfahren des § 13a BauGB anzuwenden, auch wenn es sich nicht um Maßnahmen der Innenentwicklung handelt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Flächen sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen.

 

Ein im beschleunigten Verfahren aufgestellter Bebauungsplan kann von den Darstellungen des Flächennutzungsplans abweichen, sofern die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebietes nicht beeinträchtigt wird. Der Flächennutzungsplan ist nicht im Parallelverfahren zu ändern, sondern lediglich „im Wege der Berichtigung“ anzupassen.

 

Die Berichtigung des Flächennutzungsplans ist lediglich redaktioneller Natur, erfordert mit der Hinzufügung einer ausgefertigten Planänderungsurkunde zur Planakte und der öffentlichen Bekanntmachung der Berichtigung des Planes aber zwei formale Vorgänge. Eine bestimmte Frist zwischen Inkrafttreten des Bebauungsplanes und der Berichtigung des Flächennutzungsplanes ist dabei gesetzlich nicht vorgegeben.

 

Das Plangebiet wird im RFNP bauleitplanerisch als Grünfläche dargestellt und regionalplanerisch als Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich (AFAB) festgelegt. Beim AFAB handelt es sich lediglich um ein Vorbehaltsgebiet. Ziele der Raumordnung sind durch den Bebauungsplan somit nicht berührt. Damit steht eine Berichtigung auch der raumordnerischen Inhalte des RFNP hier im Einklang mit dem Erlass der Landesplanungsbehörde vom 15.12.2010, der die Anwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens gemäß § 13a BauGB für den RFNP klarstellt.

 

Die Anwendbarkeit des § 13b BauGB und der daraus resultierende Verzicht auf ein Änderungsverfahren des RFNP werden auch in der Begründung des Bebauungsplans (Gliederungspunkte 1.3 und 2.1) hergeleitet.

 

Frage 4: Ist sichergestellt, dass bis dahin der B-Plan nicht umgesetzt wird, z.B. keine Grundstücksverkäufe?

 

Der Bebauungsplan wird nach Satzungsbeschluss und Bekanntmachung rechtskräftig und kann vollzogen werden.